Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Aufgrund von Art. 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl. 1988 Nr. 9[^1], verordnet die Regierung:
- a) blosse Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht;
- b) Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
- c) Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
- d) Anträge auf Kostenbestimmung;
- e) Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;
- f) Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
- g) Aufgehoben.[^2]
- a) Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozessgegner;
- b) Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;
- c) Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten und Äusserungen hiezu;
- d) Zurücknahme von Klagen;
- e) Widersprüche gegen Zahlbefehle im Schuldentriebverfahren sowie Einsprüche gegen ein Rechtsbot;
- f) Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung;
- g) Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
- h) Berufungsmitteilungen, die bloss den Verzicht auf die mündliche Berufungsverhandlung oder den Antrag auf Anordnung einer solchen ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;
- i) Anträge auf Auferlegung einer Kostensicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren.
- a) Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach Art. 9 Abs. 2 der Exekutionsordnung;[^3]
- b) Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;
- c) Erklärungen, durch die bloss einem Vorschlag zugestimmt wird, und Erklärungen betreffend die Übernahme der Schuld nach Art. 112 Abs. 2 der Exekutionsordnung;[^4]
- d) Namhaftmachung von Käufern nach Art. 201 Abs. 2 der Exekutionsordnung;
- e) Äusserungen des Drittschuldners über Bestand und Höhe des gepfändeten Anspruches;
- f) Einstellungsanträge nach Art. 21 Abs. 1 Bst. f oder Art. 131 Bst. c der Exekutionsordnung;
- g) Anträge nach Art. 29 oder 31 der Exekutionsordnung einschliesslich der Anträge auf Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses sowie der Anregungen nach Art. 29 Abs. 3 der Exekutionsordnung.[^5]
Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:
Bei einer Bemessungsgrundlage:
bis einschliesslich Fr. 500 .- Fr. 17.-
über Fr. 500.- bis einschliesslich Fr. 1 000.- Fr. 25.-
über Fr. 1 000.- bis einschliesslich Fr. 1 500.- Fr. 32.-
über Fr. 1 500.- bis einschliesslich Fr. 2 500.- Fr. 37.-
über Fr. 2 500.- bis einschliesslich Fr. 5 000.- Fr. 40.-
über Fr. 5 000.- bis einschliesslich Fr. 10 000.- Fr. 49.-
über Fr. 10 000.- bis einschliesslich Fr. 15 000.- Fr. 64.-
über Fr. 15 000.- bis einschliesslich Fr. 25 000.- Fr. 72.-
über Fr. 25 000.- bis einschliesslich Fr. 50 000.- Fr. 80.-
über Fr. 50 000.- bis einschliesslich Fr. 75 000.- Fr. 96.-
über Fr. 75 000.- bis einschliesslich Fr. 100 000.- Fr. 119.-
über Fr. 100 000.- bis einschliesslich Fr. 140 000.- Fr. 159.-
über Fr. 140 000.- bis einschliesslich Fr. 500 000.-
für je angefangene weitere Fr. 20 000.- um Fr. 17.- mehr,
über Fr. 500 000.- bis einschliesslich Fr. 5 000 000.-
überdies vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- 0,1 ‰
über Fr. 5 000 000.-
überdies vom Mehrbetrag über Fr. 5 000 000.- 0,05 ‰
jedoch insgesamt nie mehr als Fr. 1 426.-.
-
- Im Zivilprozess:
- a) Mahnklagen, Zahlbefehlsanträge im Schuldentriebverfahren und Anträge auf Erlass eines Rechtsbotes;
- b) Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen, checkrechtliche Rückgriffsklagen, Scheidungsklagen (nach Art. 75 und 92 des Ehegesetzes) und Rechtsöffnungsanträge;
- c) Beantwortung von Klagen und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, wenn sich diese Schriftsätze auf die blosse Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages beschränken;
- d) Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozessordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
- e) sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind.
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- Im Exekutionsverfahren:
für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind.
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- Im Rechtsfürsorgeverfahren:
- a) kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
- b) Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
- c) Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge.
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- Im Insolvenzverfahren:[^7]
Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie alle sonstigen Schriftsätze eines Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:
Bei einer Bemessungsgrundlage:
bis einschliesslich Fr. 500.- Fr. 80.-
über Fr. 500.- bis einschliesslich Fr. 1 000.- Fr. 119.-
über Fr. 500.- bis einschliesslich Fr. 1 000.- Fr. 119.-
über Fr. 1 000.- bis einschliesslich Fr. 1 500.- Fr. 159.-
über Fr. 1 500.- bis einschliesslich Fr. 2 500.- Fr. 175.-
über Fr. 2 500.- bis einschliesslich Fr. 5 000.- Fr. 198.-
über Fr. 5 000.- bis einschliesslich Fr. 10 000.- Fr. 238.-
über Fr. 10 000.- bis einschliesslich Fr. 15 000.- Fr. 317.-
über Fr. 15 000.- bis einschliesslich Fr. 25 000.- Fr. 357.-
über Fr. 25 000.- bis einschliesslich Fr. 50 000.- Fr. 396.-
über Fr. 50 000.- bis einschliesslich Fr. 75 000.- Fr. 476.-
über Fr. 75 000.- bis einschliesslich Fr. 100 000.- Fr. 594.-
über Fr. 100 000.- bis einschliesslich Fr. 140 000.- Fr. 792.-
über Fr. 140 000.- bis einschliesslich Fr. 500 000.-
für je angefangene weitere Fr. 20 000.- um Fr. 80.- mehr
über Fr. 500 000.- bis einschliesslich Fr. 5 000 000.-
überdies vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- 0,5 ‰
über Fr. 5 000 000.-
überdies vom Mehrbetrag über Fr. 5 000 000.- 0,25 ‰
jedoch insgesamt nie mehr als Fr. 7 128.-.
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- Im Zivilprozess:
- a) erste Tagsatzungen, auch wenn eine der in § 250 Abs. 1 der Zivilprozessordnung genannten Prozesshandlungen vorgenommen wird;
- b) Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
- c) Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluss eines Vergleiches führen;
- d) Tagsatzungen, die bloss zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;
- e) Tagsatzungen vor dem ersuchten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben sind;
- f) Rechtsöffnungstagsatzungen, wenn die Gegenpartei nicht erscheint oder der Anspruch nicht bestritten wird.
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- Im Exekutionsverfahren:
- a) Tagsatzungen, bei denen die Parteien ausserhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;
- b) Tagsatzungen, bei denen der Offenbarungseid abgelegt werden soll.
-
- Im Rechtsfürsorgeverfahren:
Tagsatzungen, bei denen die Parteien bloss vernommen werden und die nicht Beweiszwecken dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen.
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- Im Insolvenzverfahren:[^8]
Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:
Für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als Fr. 7 128.-, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als Fr. 3 564.-.
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- Bei Verbindung mehrerer Exekutionsanträge mit Ausnahme des Antrages auf Verwahrung gepfändeter Sachen gebührt für jeden weiteren Antrag eine Erhöhung um 10 % der auf den ersten Antrag entfallenden Entlohnung.
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- Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als Fr. 40.- für die halbe Stunde.
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- Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweis nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als Fr. 80.-.
-
- Im Zivilprozess:
- a) Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
- b) Beantwortung von Klagen und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
- c) Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozessordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
- d) vorbereitende Schriftsätze, die nach § 257 der Zivilprozessordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;
- e) Anträge auf Sicherung von Beweisen.
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- Im Exekutionsverfahren:
Exekutionsanträge aufgrund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind und Widersprüche gegen solche Exekutionsbewilligungen.
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- Im Rechtsfürsorgeverfahren:
alle Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 1 oder 2 fallen.
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- Im Insolvenzverfahren:[^10]
- a) Anträge auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens;
- b) Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird.
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- In allen Verfahren:
- a) Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äusserungen des Sicherungsgegners zu solchen Anträgen und Einsprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
- b) Kostenrekurse:
Bei einer Bemessungsgrundlage:
bis einschliesslich Fr. 500.- Fr. 159.-
über Fr. 500.- bis einschliesslich Fr. 1 000.- Fr. 238.-
über Fr. 1 000.- bis einschliesslich Fr. 1 500.- Fr. 317.-
über Fr. 1 500.- bis einschliesslich Fr. 2 500.- Fr. 349.-
über Fr. 2 500.- bis einschliesslich Fr. 5 000.- Fr. 396.-
über Fr. 5 000.- bis einschliesslich Fr. 10 000.- Fr. 476.-
über Fr. 10 000.- bis einschliesslich Fr. 15 000.- Fr. 634.-
über Fr. 15 000.- bis einschliesslich Fr. 25 000.- Fr. 713.-
über Fr. 25 000.- bis einschliesslich Fr. 50 000.- Fr. 792.-
über Fr. 50 000.- bis einschliesslich Fr. 75 000.- Fr. 951.-
über Fr. 75 000.- bis einschliesslich Fr. 100 000.- Fr. 1 188.-
über Fr. 100 000.- bis einschliesslich Fr. 140 000.- Fr. 1 584.-
über Fr. 140 000.- bis einschliesslich Fr. 500 000.-
für je angefangene weitere Fr. 20 000.- um Fr. 159.- mehr
über Fr. 500 000.- bis einschliesslich Fr. 5 000 000.-
überdies vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- 1 ‰
über Fr. 5 000 000.-
überdies vom Mehrbetrag über Fr. 5 000 000.- 0,5 ‰
jedoch insgesamt nie mehr als Fr. 43 200.-.
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- Im Zivilprozess:
für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen.
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- Im Exekutionsverfahren und im Rechtsfürsorgeverfahren:
- a) Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
- b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen, oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung. Für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung.
Bei einer Bemessungsgrundlage:
bis einschliesslich Fr. 500.- Fr. 198.-
über Fr. 500.- bis einschliesslich Fr. 1 000.- Fr. 297.-
über Fr. 1 000.- bis einschliesslich Fr. 1 500.- Fr. 396.-
über Fr. 1 500.- bis einschliesslich Fr. 2 500.- Fr. 436.-
über Fr. 2 500.- bis einschliesslich Fr. 5 000.- Fr. 495.-
über Fr. 5 000.- bis einschliesslich Fr. 10 000.- Fr. 594.-
über Fr. 10 000.- bis einschliesslich Fr. 15 000.- Fr. 792.-
über Fr. 15 000.- bis einschliesslich Fr. 25 000.- Fr. 891.-
über Fr. 25 000.- bis einschliesslich Fr. 50 000.- Fr. 990.-
über Fr. 50 000.- bis einschliesslich Fr. 75 000.- Fr. 1 188.-
über Fr. 75 000.- bis einschliesslich Fr. 100 000.- Fr. 1 485.-
über Fr. 100 000.- bis einschliesslich Fr. 140 000.- Fr. 1 980.-
über Fr. 140 000.- bis einschliesslich Fr. 500 000.-
für je angefangene weitere Fr. 20 000.- um Fr. 198.- mehr
über Fr. 500 000.- bis einschliesslich Fr. 5 000 000.-
überdies vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- 1,25 ‰
über Fr. 5 000 000.-
überdies vom Mehrbetrag über Fr. 5 000 000.-. 0,625 ‰
jedoch insgesamt nie mehr als Fr. 54 000.-.
Für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z. I festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung.
Bei einer Bemessungsgrundlage:
bis einschliesslich Fr. 500.- Fr. 238.-
über Fr. 500.- bis einschliesslich Fr. 1 000.- Fr. 357.-
über Fr. 1 000.- bis einschliesslich Fr. 1 500.- Fr. 476.-
über Fr. 1 500.- bis einschliesslich Fr. 2 500.- Fr. 524.-
über Fr. 2 500.- bis einschliesslich Fr. 5 000.- Fr. 594.-
über Fr. 5 000.- bis einschliesslich Fr. 10 000.- Fr. 713.-
über Fr. 10 000.- bis einschliesslich Fr. 15 000.- Fr. 951.-
über Fr. 15 000.- bis einschliesslich Fr. 25 000.- Fr. 1 070.-
über Fr. 25 000.- bis einschliesslich Fr. 50 000.- Fr. 1 188.-
über Fr. 50 000.- bis einschliesslich Fr. 75 000.- Fr. 1 426.-
über Fr. 75 000.- bis einschliesslich Fr. 100 000.- Fr. 1 782.-
über Fr. 100 000.- bis einschliesslich Fr. 140 000.- Fr. 2 376.-
über Fr. 140 000.- bis einschliesslich Fr. 500 000.-
für je angefangene weitere Fr. 20 000.- um Fr. 238.- mehr
über Fr. 500 000.- bis einschliesslich Fr. 5 000 000.-
überdies vom Mehrbetrag über Fr. 500 000.- 1,5 ‰
über Fr. 5 000 000.-
überdies vom Mehrbetrag über Fr. 5 000 000.- 0,75 ‰
jedoch insgesamt nie mehr als Fr. 64 800.-.
Für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z. I festgesetzte Entlohnung, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung.
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- Bei Verbindung mehrerer Exekutionsanträge mit Ausnahme des Antrages auf Verwahrung gepfändeter Sachen gebührt für jeden weiteren Antrag eine Erhöhung von 10 % der auf den ersten Antrag entfallenden Entlohnung.
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- Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als Fr. 80.- für die halbe Stunde. Die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
-
- Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als Fr. 160.-.
-
- Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem Zahlbefehlsantrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen oder in Verfahren betreffend eingetragene Partnerschaften eine Erhöhung von 10 %, bei anderen Anträgen um 25 % der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.[^13]
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- Für Anklagen:
- a) wegen Übertretungen Fr. 150.-
- b) wegen Vergehen Fr. 375.-
-
- Für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z. 3 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost 1 fallen, die für Anklagen festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um sehr kurze Anträge handelt, die Hälfte.
- 3.
- a) Für Rechtsmittelanmeldungen:
ein Viertel der für Anklagen festgelegten Entlohnung;
- b) Für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden, für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für Wiederaufnahmeanträge:
das Doppelte der für Anklagen festgesetzten Entlohnung;
- c) Für Berufungsausführungen und für Revisionsausführungen sowie Gegenausführungen dazu:
das Dreifache der für Anklagen festgesetzten Entlohnung;
- d) Für Kostenbeschwerden:
die in Tarifpost 2 festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen festgesetzte Entlohnung, der Wert des Gegenstandes ist nach Art. 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten zu berechnen.
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- Für Hauptverhandlungen oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein oder an einer sonstigen Beweisaufnahme ausserhalb der Hauptverhandlung, ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:
für die erste halbe Stunde das Doppelte, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde das Einfache der für Anklagen festgesetzten Entlohnung.
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- Für Verhandlungen zweiter Instanz:
für die erste halbe Stunde das Dreifache, für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen festgesetzten Entlohnung.
- a) in Übertretungsfällen:
die im Abschnitt I Z. 1 Bst. a und Z. 2 bis 5 festgesetzte Entlohnung;
- b) in Vergehensfällen:
die im Abschnitt I Z. 1 Bst. b und Z. 2 bis 5 festgesetzte Entlohnung;
- c) in Verbrechensfällen:
das Doppelte der im Abschnitt I Z. 1 Bst. b festgesetzten Entlohnung sowie in Entsprechung dazu die im Abschnitt I Z. 2 bis 5 festgesetzte Entlohnung.
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