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Verordnung vom 1. September 1992 über die Unfallversicherung für die Schüler an öffentlichen und privaten Schulen

Geltender Text a fecha 2013-01-01

Aufgrund von Art. 14 und 67 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:

Art. 1

Versicherungspflicht

1) Die Träger von öffentlichen und privaten Schulen sind verpflichtet, ihre Schüler gegen die Folgen von Unfällen zu versichern.

2) Die Gemeinden und die privaten Schulen sind in der Wahl einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft frei.

3) Für die vom Staat getragenen Schulen schliesst die Regierung einen Versicherungsvertrag ab. Die Gemeinden können diesem Versicherungsvertrag für die von ihnen getragenen Schulen beitreten.

Art. 2

Versicherungsdauer

1) Die Versicherungspflicht dauert vom Zeitpunkt des Eintritts der Schüler in eine öffentliche oder private Schule bis zum Austritt oder bis zum Wegzug aus dem Fürstentum Liechtenstein.

2) Falls die Gemeinden eigene Versicherungsverträge abschliessen, haben sie dafür zu sorgen, dass der Versicherungsschutz beim Übertritt an eine vom Staat getragene Schule oder eine private liechtensteinische Schule bis zum Tage des Schulbeginns aufrecht bleibt. Für Privatschulen gilt diese Bestimmung für den Übertritt an eine öffentliche liechtensteinische Schule sinngemäss.

Art. 3

Versicherte Risiken

Die Versicherung hat mindestens Deckung zu gewähren bei Unfällen, die sich ereignen:

Art. 4

Mindestleistungen

Zu versichern sind mindestens die folgenden Leistungen:

Art. 5

Heilungs- und Rettungskosten

Zu versichern sind insbesondere:

Art. 6

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. Mai 1980 über die Unfallversicherung für die Schüler an öffentlichen und privaten Schulen, LGBl. 1980 Nr. 42, wird aufgehoben.

Art. 7

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.

2) Laufende Verträge sind auf den 1. Oktober 1992 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 3 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 386.