Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung
Abgeschlossen in Basel am 22. März 1989
Zustimmung des Landtags: 12. Dezember 1991
Inkrafttreten: 5. Mai 1992
Präambel
1
Die Parteien dieser Konvention,
im Bewusstsein des Risikos einer durch Sonderabfälle und andere Abfälle und deren grenzüberschreitenden Verkehr verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt,
eingedenk der wachsenden Bedrohung, welche die zunehmende Erzeugung und Komplexität der Sonderabfälle und anderer Abfälle und deren grenzüberschreitender Verkehr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen,
eingedenk auch der Tatsache, dass die wirksamste Form des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den durch solche Abfälle verursachten Gefahren darin besteht, ihre Produktion nach anfallender Menge und/oder gefährlichen Eigenschaften auf ein Minimum zu reduzieren,
in der Überzeugung, dass die Staaten die notwendigen Massnahmen treffen sollten, um sicherzustellen, dass die Behandlung von Sonderabfällen und anderen Abfällen einschliesslich ihres grenzüberschreitenden Verkehrs und ihrer Beseitigung, unabhängig vom Ort der Beseitigung, mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar ist,
mit der Feststellung, dass die Staaten dafür sorgen sollten, dass der Verursacher den Pflichten betreffend den Transport und die Beseitigung der Sonderabfälle und anderen Abfälle, unabhängig vom Ort der Beseitigung, auf eine mit dem Umweltschutz vereinbare Weise nachkommt,
in vorbehaltloser Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr oder die Beseitigung von Sonderabfällen und anderen Abfällen aus dem Ausland in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten,
in der Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere in Entwicklungsländer, die grosse Gefahr aufweist, nicht die von dieser Konvention geforderte umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle darzustellen,
in der Überzeugung, dass Sonderabfälle und andere Abfälle, soweit das mit einer ökologisch einwandfreien und effizienten Behandlung vereinbar ist, in dem Staat beseitigt werden sollten, in dem die Abfälle erzeugt wurden,
auch in dem Bewusstsein, dass ein grenzüberschreitender Verkehr mit solchen Abfällen aus dem Verursacherstaat in einen anderen Staat nur erlaubt werden sollte, wenn er unter Bedingungen erfolgt, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Konvention stehen,
in Erwägung der Tatsache, dass sich eine verstärkte Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und anderen Abfällen als ein Ansporn für ihre ökologisch einwandfreie Behandlung und für eine Verringerung des Umfangs dieses grenzüberschreitenden Verkehrs auswirken wird,
in der Überzeugung, dass die Staaten Massnahmen für einen zweckmässigen Austausch von Informationen und eine angemessene Kontrolle über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen aus und nach diesen Staaten treffen sollten,
von der Feststellung ausgehend, dass in verschiedenen internationalen und regionalen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Transit gefährlicher Güter auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt eingegangen wurde,
in Berücksichtigung der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt (Stockholm, 1972) und der Kairoer Richtlinien und Grundsätze für die umweltgerechte Behandlung von Sonderabfällen, angenommen vom Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) mit Beschluss 14/30 vom 17. Juni 1987, der Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen zum Transport gefährlicher Güter (aufgestellt im Jahre 1957 und alle zwei Jahre aktualisiert), der innerhalb des Systems der Vereinten Nationen angenommenen einschlägigen Empfehlungen, Erklärungen, Urkunden und Regelungen und der im Rahmen anderer internationaler und regionaler Organisationen durchgeführten Arbeiten und Studien,
eingedenk des Geistes und der Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Weltcharta für die Natur, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer 37. Tagung (1982) als ethischer Kodex zum Schutz der menschlichen Umwelt und der Wahrung natürlicher Ressourcen angenommen wurde,
von der Feststellung ausgehend, dass die Staaten für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen über den Schutz der menschlichen Gesundheit und Schutz und Erhaltung der Umwelt verantwortlich sind und laut dem Völkerrecht hierfür haften,
in Anerkennung der Tatsache, dass bei einer materiellen Verletzung der Bestimmungen dieser Konvention oder eines etwaigen Zusatzprotokolls das einschlägige internationale Vertragsrecht zur Anwendung kommt,
in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, die Entwicklung und Anwendung umweltgerechter, abfallarmer Technologien, Verwertungsmethoden, guter Bewirtschaftungs- und Behandlungssysteme weiterzuführen, um die Entstehung von Sonderabfällen und anderen Abfällen auf ein Minimum herabzusetzen,
in dem Bewusstsein auch des wachsenden internationalen Interesses an der Notwendigkeit einer straffen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und anderen Abfällen und der Notwendigkeit, diesen Verkehr so weit wie möglich auf ein Mindestmass einzuschränken,
in der Besorgnis über das Problem der illegalen Geschäfte mit dem grenzüberschreitenden Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen,
in Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten der Entwicklungsländer für eine Bewältigung der Sonderabfälle und anderer Abfälle und
in Anerkennung der Notwendigkeit einer Förderung des Transfers von Technologie für die umweltgerechte Behandlung von lokal anfallenden Sonderabfällen und anderen Abfällen insbesondere in die Entwicklungsländer im Sinne der Kairoer Richtlinien und des Beschlusses 14/16 des Verwaltungsrats des UNEP über die Förderung des Transfers von Umweltschutztechnologien,
in Anerkennung auch der Tatsache, dass Sonderabfälle und andere Abfälle gemäss den einschlägigen internationalen Konventionen und Empfehlungen befördert werden sollten,
in der Überzeugung, dass der grenzüberschreitende Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen nur erlaubt sein sollte, wenn der Transport und die Endbeseitigung solcher Abfälle ökologisch einwandfrei sind,
in dem festen Willen, durch strenge Kontrollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus der Produktion und der Behandlung von Sonderabfällen und anderen Abfällen ergeben können,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Geltungsbereich der Konvention
1) Im Sinne dieser Konvention sind folgende Abfälle, die im grenzüberschreitenden Verkehr behandelt werden, "Sonderabfälle":
- a) Abfälle, die einer der im Anhang I enthaltenen Kategorien angehören, es sei denn sie besitzen keine der im Anhang III aufgeführten Eigenschaften; und
- b) Abfälle, die unter Abs. a nicht erfasst sind, die aber nach der innerstaatlichen Gesetzgebung der Partei, sei sie nun Export-, Import- oder Transitstaat, als Sonderabfälle definiert sind oder als solche gelten.
2) Abfälle, die einer in Anhang II enthaltenen Kategorie angehören und Gegenstand grenzüberschreitenden Verkehrs bilden, sind im Sinne dieser Konvention "andere Abfälle".
3) Abfälle, die infolge ihrer Radioaktivität anderen internationalen Kontrollsystemen, einschliesslich internationaler Urkunden, unterstehen, die spezifisch für radioaktives Material gelten, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Konvention.
4) Abfälle, die aus dem normalen Betrieb eines Schiffes hervorgehen, dessen Entladung einer anderen internationalen Urkunde untersteht, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Konvention.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Konvention haben die genannten Begriffe folgende Bedeutung:
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- "Abfälle" sind Stoffe oder Gegenstände, die beseitigt werden, zur Beseitigung bestimmt sind oder aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt werden müssen;
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- "Behandlung" bedeutet das Sammeln, den Transport und die Beseitigung von Sonderabfällen und anderen Abfällen, einschliesslich der nachfolgenden Überwachung von Beseitigungsorten;
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- "Grenzüberschreitender Verkehr" bezeichnet jeglichen Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen aus einem Gebiet unter der nationalen Rechtsprechung eines Staates in oder durch ein Gebiet unter der nationalen Rechtsprechung eines anderen Staates oder in oder durch ein Gebiet, das nicht unter der Rechtsprechung eines Staates steht, vorausgesetzt, dass mindestens zwei Staaten in den Verkehr einbezogen sind;
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- "Beseitigung" bedeutet jeglichen in Anhang IV zu dieser Konvention aufgeführten Vorgang;
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- "Genehmigter Beseitigungsort oder genehmigte Anlage" bedeutet einen Ort oder eine Anlage für die Beseitigung von Sonderabfällen und anderen Abfällen, der/die von einer einschlägigen Behörde des Staates, in dem der Ort oder die Anlage liegt, zum Betrieb für diesen Zweck ermächtigt oder zugelassen ist;
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- "Zuständige Behörde" bezeichnet eine von einer Partei benannte staatliche Behörde, die innerhalb eines von der Partei nach ihrem Ermessen zu bestimmenden geographischen Gebiets verantwortlich ist für den Empfang der Notifizierung eines grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und anderen Abfällen und jeglicher diesbezüglicher Informationen sowie für die Beantwortung einer solchen Notifizierung gemäss Art. 6;
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- "Anlaufstelle" bezeichnet die in Art. 5 erwähnte Stelle einer Partei, die für den Empfang und die Bekanntgabe von Informationen gemäss Art. 13 und 15 zuständig ist;
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- "Umweltgerechte Behandlung von Sonderabfällen und anderen Abfällen" bezeichnet den Einsatz sämtlicher durchführbarer Massnahmen, damit Sonderabfälle und andere Abfälle so behandelt werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, geschützt sind;
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- "Gebiet unter der nationalen Rechtsprechung eines Staates" bedeutet jegliches Gebiet auf dem Festland, zur See oder im Luftraum, innerhalb dessen ein Staat gemäss dem internationalen Recht betreffend den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die Verwaltungs- und Verfügungshoheit ausübt;
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- "Exportstaat" bezeichnet eine Partei, von der aus die Einleitung eines grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und anderen Abfällen geplant ist oder stattfindet;
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- "Importstaat" bezeichnet eine Partei, in deren Hoheitsgebiet ein grenzüberschreitender Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen zum Zwecke der Beseitigung in diesem Staat oder zum Verladen im Hinblick auf ihre Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der nationalen Rechtsprechung eines Staates untersteht, geplant ist oder stattfindet;
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- "Transitstaat" bezeichnet einen Staat, der nicht Export- oder Importstaat ist, durch den ein Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen geplant ist oder stattfindet;
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- "Betroffene Staaten" sind Parteien, die Export-, Import- oder Transitstaaten sind, gleichgültig ob sie Parteien sind oder nicht;
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- "Person" bedeutet jegliche natürliche oder juristische Person;
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- "Exporteur" ist jede Person, die für die Ausfuhr von Sonderabfällen und anderen Abfällen besorgt ist und die der Rechtsprechung des Exportstaates untersteht;
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- "Importeur" ist jede Person, die für die Einfuhr von Sonderabfällen und anderen Abfällen besorgt ist und die der Rechtsprechung des Importstaates untersteht;
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- "Spediteur" ist jede Person, die den Transport von Sonderabfällen und anderen Abfällen durchführt;
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- "Verursacher" bezeichnet jede Person, deren Tätigkeit Sonderabfälle und andere Abfälle verursacht, oder, wenn diese Person nicht bekannt ist, die Person, die im Besitz dieser Abfälle ist und/oder die Verfügungsgewalt darüber hat;
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- "Beseitiger" ist jede Person, an die Sonderabfälle und andere Abfälle geliefert werden und die die Beseitigung dieser Abfälle durchführt;
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- "Organisation für politische und/oder wirtschaftliche Integration" bedeutet eine aus souveränen Staaten bestehende Organisation, der von ihren Mitgliedstaaten Kompetenzen über Fragen, die in dieser Konvention geregelt sind, übertragen worden sind und die gemäss ihren internen Verfahrensregeln ordnungsgemäss ermächtigt worden ist, die Konvention zu unterzeichnen, zu ratifizieren, zu akzeptieren, zu genehmigen, formell zu bestätigen oder ihr beizutreten.
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- "Illegale Geschäfte" beziehen sich auf jeden grenzüberschreitenden Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen, wie sie in Art. 9 ausgeführt sind.
Art. 3
Nationale Definitionen von Sonderabfällen
1) Jede Partei informiert binnen sechs Monaten, nachdem sie Partei dieser Konvention geworden ist, das Konventionssekretariat über die Abfälle, die, ohne in den Anhängen I und II aufgeführt zu sein, aufgrund ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung als Sonderabfälle gelten oder definiert sind, sowie über jegliche Vorschriften, die auf solche Abfälle anwendbare Verfahren für den grenzüberschreitenden Verkehr betreffen.
2) Jede Partei informiert in der Folge das Sekretariat über jegliche bedeutenden Änderungen in den gemäss Abs. 1 erteilten Informationen.
3) Das Sekretariat informiert unverzüglich alle Parteien über die gemäss Abs. 1 und 2 bei ihm eingegangenen Informationen.
4) Die Parteien haben dafür zu sorgen, dass die ihnen vom Sekretariat gemäss Abs. 3 übermittelten Informationen ihren Exporteuren zur Verfügung gestellt werden.
Art. 4
Allgemeine Verpflichtungen
1)
- a) Parteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr von Sonderabfällen und anderen Abfällen zum Zweck ihrer Beseitigung zu verbieten, informieren die übrigen Parteien gemäss Art. 13 von ihrem Beschluss.
- b) Die Parteien verbieten oder verweigern die Bewilligung für die Ausfuhr von Sonderabfällen und anderen Abfällen in die Parteien, die die Einfuhr von solchen verboten haben, wenn sie gemäss Unterabs. a davon benachrichtigt worden sind.
- c) Falls ein Importstaat nicht ein Verbot für die Einfuhr von Sonderabfällen und anderen Abfällen verfügt hat, verbieten oder verweigern die Parteien die Bewilligung für die Ausfuhr solcher Abfälle, wenn dieser Importstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu dem spezifischen Import erteilt.
2) Jede Partei trifft die geeigneten Massnahmen, um
- a) sicherzustellen, dass die Produktion von Sonderabfällen und anderen Abfällen in ihrem Gebiet auf ein Mindestmass reduziert wird, wobei soziale, technologische und wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen sind;
- b) die Verfügbarkeit geeigneter Beseitigungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung von Sonderabfällen und anderen Abfällen unabhängig vom Ort ihrer Beseitigung sicherzustellen; diese Anlagen sollen sich nach Möglichkeit in ihrem eigenen Hoheitsgebiet befinden;
- c) sicherzustellen, dass an der Behandlung von Sonderabfällen oder anderen Abfällen in ihrem Gebiet beteiligte Personen die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine aus dieser Behandlung entstehende Verschmutzung durch Sonderabfälle und andere Abfälle zu verhindern, und wenn es zu einer solchen Verschmutzung kommt, deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein möglichst geringes Mass zu beschränken;
- d) sicherzustellen, dass der grenzüberschreitende Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen auf ein mit der umweltgerechten und effizienten Behandlung von solchen Abfällen vereinbares Mindestmass eingeschränkt und so durchgeführt wird, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen die nachteiligen Auswirkungen eines solchen Verkehrs geschützt sind;
- e) die Ausfuhr von Sonderabfällen oder anderen Abfällen in einen Staat oder eine Gruppe von einer Organisation für wirtschaftliche und/oder politische Integration angehörenden Staaten, die Parteien sind, nicht zuzulassen, wenn diese durch ihre Gesetzgebung alle Einfuhren verboten haben, oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht im Sinne der von den Parteien auf ihrer ersten Tagung zu beschliessenden Kriterien behandelt werden;
- f) zu verlangen, dass den betroffenen Staaten Informationen gemäss Anhang V - A über einen geplanten grenzüberschreitenden Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen erteilt werden, die eine genaue Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Verkehrs auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ermöglichen;
- g) die Einfuhr von Sonderabfällen und anderen Abfällen zu verhindern, wenn sie Gründe zu der Annahme hat, dass die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden;
- h) mit anderen Parteien und anderen interessierten Organisationen direkt und über das Sekretariat bei gewissen Tätigkeiten, einschliesslich der Verbreitung von Informationen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen zusammenzuarbeiten, um die umweltgerechte Behandlung solcher Abfälle zu verbessern und illegale Geschäfte zu verhindern.
3) Die Parteien erachten jegliches illegale Geschäft mit Sonderabfällen und anderen Abfällen als strafbare Handlung.
4) Jede Partei trifft die geeigneten rechtlichen, administrativen und sonstigen Massnahmen, um die Bestimmungen dieser Konvention anzuwenden und durchzusetzen, einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung und Bestrafung konventionswidriger Verhaltensweisen.
5) Die Parteien erlauben weder die Ausfuhr von Sonderabfällen und anderen Abfällen in eine Nichtpartei noch die Einfuhr solcher Abfälle aus einer Nichtpartei.
6) Die Parteien erklären sich einverstanden, den Export von Sonderabfällen und anderen Abfällen zur Beseitigung innerhalb des Gebietes südlich des 60. südlichen Breitengrades nicht zu gestatten, auch wenn solche Abfälle nicht Gegenstand grenzüberschreitenden Verkehrs sind.
7) Jede Partei ist ausserdem gehalten,
- a) allen unter ihrer nationalen Rechtsprechung stehenden Personen den Transport oder die Beseitigung von Sonderabfällen oder anderen Abfällen, die Gegenstand eines grenzüberschreitenden Verkehrs sind, zu verbieten, wenn diese Personen nicht die Ermächtigung oder Bewilligung besitzen, Tätigkeiten dieser Art auszuüben;
- b) zu verlangen, dass Sonderabfälle und andere Abfälle, die für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen sind, in Übereinstimmung mit allgemein akzeptierten und anerkannten internationalen Vorschriften und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung und des Transports verpackt, gekennzeichnet und befördert werden, und dass einschlägigen international anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird;
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