Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und ihrer Beseitigung

Typ Konvention
Veröffentlichung 1992-10-08
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Basel am 22. März 1989

Zustimmung des Landtags: 12. Dezember 1991

Inkrafttreten: 5. Mai 1992

Präambel

1

Die Parteien dieser Konvention,

im Bewusstsein des Risikos einer durch Sonderabfälle und andere Abfälle und deren grenzüberschreitenden Verkehr verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt,

eingedenk der wachsenden Bedrohung, welche die zunehmende Erzeugung und Komplexität der Sonderabfälle und anderer Abfälle und deren grenzüberschreitender Verkehr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen,

eingedenk auch der Tatsache, dass die wirksamste Form des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den durch solche Abfälle verursachten Gefahren darin besteht, ihre Produktion nach anfallender Menge und/oder gefährlichen Eigenschaften auf ein Minimum zu reduzieren,

in der Überzeugung, dass die Staaten die notwendigen Massnahmen treffen sollten, um sicherzustellen, dass die Behandlung von Sonderabfällen und anderen Abfällen einschliesslich ihres grenzüberschreitenden Verkehrs und ihrer Beseitigung, unabhängig vom Ort der Beseitigung, mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar ist,

mit der Feststellung, dass die Staaten dafür sorgen sollten, dass der Verursacher den Pflichten betreffend den Transport und die Beseitigung der Sonderabfälle und anderen Abfälle, unabhängig vom Ort der Beseitigung, auf eine mit dem Umweltschutz vereinbare Weise nachkommt,

in vorbehaltloser Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr oder die Beseitigung von Sonderabfällen und anderen Abfällen aus dem Ausland in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten,

in der Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere in Entwicklungsländer, die grosse Gefahr aufweist, nicht die von dieser Konvention geforderte umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle darzustellen,

in der Überzeugung, dass Sonderabfälle und andere Abfälle, soweit das mit einer ökologisch einwandfreien und effizienten Behandlung vereinbar ist, in dem Staat beseitigt werden sollten, in dem die Abfälle erzeugt wurden,

auch in dem Bewusstsein, dass ein grenzüberschreitender Verkehr mit solchen Abfällen aus dem Verursacherstaat in einen anderen Staat nur erlaubt werden sollte, wenn er unter Bedingungen erfolgt, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Konvention stehen,

in Erwägung der Tatsache, dass sich eine verstärkte Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und anderen Abfällen als ein Ansporn für ihre ökologisch einwandfreie Behandlung und für eine Verringerung des Umfangs dieses grenzüberschreitenden Verkehrs auswirken wird,

in der Überzeugung, dass die Staaten Massnahmen für einen zweckmässigen Austausch von Informationen und eine angemessene Kontrolle über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen aus und nach diesen Staaten treffen sollten,

von der Feststellung ausgehend, dass in verschiedenen internationalen und regionalen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Transit gefährlicher Güter auf den Schutz und die Erhaltung der Umwelt eingegangen wurde,

in Berücksichtigung der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die menschliche Umwelt (Stockholm, 1972) und der Kairoer Richtlinien und Grundsätze für die umweltgerechte Behandlung von Sonderabfällen, angenommen vom Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) mit Beschluss 14/30 vom 17. Juni 1987, der Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen zum Transport gefährlicher Güter (aufgestellt im Jahre 1957 und alle zwei Jahre aktualisiert), der innerhalb des Systems der Vereinten Nationen angenommenen einschlägigen Empfehlungen, Erklärungen, Urkunden und Regelungen und der im Rahmen anderer internationaler und regionaler Organisationen durchgeführten Arbeiten und Studien,

eingedenk des Geistes und der Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Weltcharta für die Natur, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer 37. Tagung (1982) als ethischer Kodex zum Schutz der menschlichen Umwelt und der Wahrung natürlicher Ressourcen angenommen wurde,

von der Feststellung ausgehend, dass die Staaten für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen über den Schutz der menschlichen Gesundheit und Schutz und Erhaltung der Umwelt verantwortlich sind und laut dem Völkerrecht hierfür haften,

in Anerkennung der Tatsache, dass bei einer materiellen Verletzung der Bestimmungen dieser Konvention oder eines etwaigen Zusatzprotokolls das einschlägige internationale Vertragsrecht zur Anwendung kommt,

in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, die Entwicklung und Anwendung umweltgerechter, abfallarmer Technologien, Verwertungsmethoden, guter Bewirtschaftungs- und Behandlungssysteme weiterzuführen, um die Entstehung von Sonderabfällen und anderen Abfällen auf ein Minimum herabzusetzen,

in dem Bewusstsein auch des wachsenden internationalen Interesses an der Notwendigkeit einer straffen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen und anderen Abfällen und der Notwendigkeit, diesen Verkehr so weit wie möglich auf ein Mindestmass einzuschränken,

in der Besorgnis über das Problem der illegalen Geschäfte mit dem grenzüberschreitenden Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen,

in Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten der Entwicklungsländer für eine Bewältigung der Sonderabfälle und anderer Abfälle und

in Anerkennung der Notwendigkeit einer Förderung des Transfers von Technologie für die umweltgerechte Behandlung von lokal anfallenden Sonderabfällen und anderen Abfällen insbesondere in die Entwicklungsländer im Sinne der Kairoer Richtlinien und des Beschlusses 14/16 des Verwaltungsrats des UNEP über die Förderung des Transfers von Umweltschutztechnologien,

in Anerkennung auch der Tatsache, dass Sonderabfälle und andere Abfälle gemäss den einschlägigen internationalen Konventionen und Empfehlungen befördert werden sollten,

in der Überzeugung, dass der grenzüberschreitende Verkehr mit Sonderabfällen und anderen Abfällen nur erlaubt sein sollte, wenn der Transport und die Endbeseitigung solcher Abfälle ökologisch einwandfrei sind,

in dem festen Willen, durch strenge Kontrollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus der Produktion und der Behandlung von Sonderabfällen und anderen Abfällen ergeben können,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Geltungsbereich der Konvention

1) Im Sinne dieser Konvention sind folgende Abfälle, die im grenzüberschreitenden Verkehr behandelt werden, "Sonderabfälle":

2) Abfälle, die einer in Anhang II enthaltenen Kategorie angehören und Gegenstand grenzüberschreitenden Verkehrs bilden, sind im Sinne dieser Konvention "andere Abfälle".

3) Abfälle, die infolge ihrer Radioaktivität anderen internationalen Kontrollsystemen, einschliesslich internationaler Urkunden, unterstehen, die spezifisch für radioaktives Material gelten, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Konvention.

4) Abfälle, die aus dem normalen Betrieb eines Schiffes hervorgehen, dessen Entladung einer anderen internationalen Urkunde untersteht, fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Konvention.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Konvention haben die genannten Begriffe folgende Bedeutung:

Art. 3

Nationale Definitionen von Sonderabfällen

1) Jede Partei informiert binnen sechs Monaten, nachdem sie Partei dieser Konvention geworden ist, das Konventionssekretariat über die Abfälle, die, ohne in den Anhängen I und II aufgeführt zu sein, aufgrund ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung als Sonderabfälle gelten oder definiert sind, sowie über jegliche Vorschriften, die auf solche Abfälle anwendbare Verfahren für den grenzüberschreitenden Verkehr betreffen.

2) Jede Partei informiert in der Folge das Sekretariat über jegliche bedeutenden Änderungen in den gemäss Abs. 1 erteilten Informationen.

3) Das Sekretariat informiert unverzüglich alle Parteien über die gemäss Abs. 1 und 2 bei ihm eingegangenen Informationen.

4) Die Parteien haben dafür zu sorgen, dass die ihnen vom Sekretariat gemäss Abs. 3 übermittelten Informationen ihren Exporteuren zur Verfügung gestellt werden.

Art. 4

Allgemeine Verpflichtungen

1)

2) Jede Partei trifft die geeigneten Massnahmen, um

3) Die Parteien erachten jegliches illegale Geschäft mit Sonderabfällen und anderen Abfällen als strafbare Handlung.

4) Jede Partei trifft die geeigneten rechtlichen, administrativen und sonstigen Massnahmen, um die Bestimmungen dieser Konvention anzuwenden und durchzusetzen, einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung und Bestrafung konventionswidriger Verhaltensweisen.

5) Die Parteien erlauben weder die Ausfuhr von Sonderabfällen und anderen Abfällen in eine Nichtpartei noch die Einfuhr solcher Abfälle aus einer Nichtpartei.

6) Die Parteien erklären sich einverstanden, den Export von Sonderabfällen und anderen Abfällen zur Beseitigung innerhalb des Gebietes südlich des 60. südlichen Breitengrades nicht zu gestatten, auch wenn solche Abfälle nicht Gegenstand grenzüberschreitenden Verkehrs sind.

7) Jede Partei ist ausserdem gehalten,

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