Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Liechtensteinische Landesbank (LLBG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1992-12-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeines

Art. 1

Firma

Unter der Firma "Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft" (nachstehend Landesbank genannt) besteht eine liechtensteinische Aktiengesellschaft auf unbestimmte Dauer.

Art. 2 [^2]

Sitz

Der Sitz der Landesbank wird in den Statuten festgelegt. Sie kann in- und ausländische Geschäftsstellen und Tochtergesellschaften errichten.

Art. 3

Zweck

1) Die Landesbank betreibt im Sinne einer Universalbank Bankgeschäfte aller Art für eigene und für fremde Rechnung im In- und Ausland.

2) Die Landesbank bezweckt insbesondere:

3) Die Landesbank kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.[^3]

Art. 4

Geschäftskreis

1) Der Geschäftskreis der Landesbank umfasst insbesondere:

2) Die Landesbank kann im In- und Ausland Liegenschaften erwerben und veräussern sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen und auf vertraglicher Basis Partnerschaften eingehen.[^4]

Art. 5 [^5]

Aufgehoben

II. Eigene und fremde Mittel

Art. 6

Aktienkapital

1) Die Höhe des Aktienkapitals, Art und Höhe der einzelnen Aktien, das Bezugsrecht bei einer Erhöhung des Aktienkapitals sowie weitere Bestimmungen betreffend das Aktienkapital werden in den Statuten festgelegt.

2) Das Land Liechtenstein hält kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien. Diese sind unveräusserlich.

Art. 7

Weitere Mittel

Die Landesbank kann sich weitere Mittel durch die Aufnahme von Fremdgeldern in allen banküblichen Formen beschaffen.

III. Organisation

Art. 8 [^6]

Aufgehoben

Art. 9 [^7]

Aufgehoben

Art. 10

Organe

1) Organe der Landesbank sind:

2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden Wahl, Pflichten und Befugnisse der Organe sowie weitere Bestimmungen in den Statuten festgelegt.[^10]

Art. 11

Generalversammlung

1) Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ der Landesbank.

2) Es finden jährlich eine ordentliche Generalversammlung und je nach Bedarf ausserordentliche Generalversammlungen statt.

3) Der Generalversammlung kommen folgende unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben und Befugnisse zu:

Art. 12 [^12]

Verwaltungsrat

1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus fünf bis sieben Mitgliedern zusammen, die von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Beim Präsidenten ist nach Ablauf von drei Amtsperioden in begründeten Fällen eine Wiederwahl für eine ausserordentliche Amtsdauer von zwei Jahren zulässig. Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten.

2) Die Entschädigungsregelung des Verwaltungsrates wird von diesem selbst festgelegt und der Regierung zur Kenntnis gebracht.

Art. 13 [^13]

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist für die operative Führung der Landesbank verantwortlich. Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse werden in den Statuten und in der Geschäftsordnung bestimmt.

Art. 14 [^14]

Revisionsstelle

Die Generalversammlung bestellt eine Revisionsstelle gemäss Personen- und Gesellschaftsrecht. Es kann sich dabei auch um die bankengesetzliche Revisionsstelle gemäss Art. 16 handeln.

IV. Weitere Bestimmungen

Art. 15 [^15]

Regierung

1) Die Landesbank untersteht der Oberaufsicht der Regierung.

2) Der Regierung obliegen:

3) Sind die Aktien der Liechtensteinischen Landesbank an einer Börse kotiert, ist das Auskunftsrecht nach Art. 17 des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen nicht anwendbar.

Art. 16 [^16]

Verpflichtung zur externen Revision

Die Landesbank hat ihre Geschäftstätigkeit durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach dem Bankengesetz prüfen zu lassen. Die Generalversammlung bestellt die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Art. 17

Mündelsicherheit

Als mündelsicher gelten die Sparguthaben bei der Landesbank und die Kassenobligationen der Landesbank.

Art. 18

Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Landesbank erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen.

Art. 19

Auflösung und Liquidation

Die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung und wird durch Gesetz geregelt.

Art. 20 [^17]

Anwendbares Recht

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, kommen die Vorschriften des Bankengesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts und des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen zur Anwendung.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21

Rechtsnachfolge

Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Liechtensteinischen Landesbank und übernimmt ihre Rechte und Pflichten per 1. Januar 1993.

Art. 22

Umwandlung

Mit Gründung der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft wird das Dotationskapital der bisherigen Liechtensteinischen Landesbank zu Aktienkapital. Die Umwandlung des Partizipationskapitals erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

Art. 23

Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den Zeitpunkt der Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft werden aufgehoben:

Art. 24

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 4. Januar 1993 in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^2]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^3]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^4]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^5]: Art. 5 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 113.

[^6]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^7]: Art. 9 aufgehoben durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^8]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^9]: Art. 10 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

[^10]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^11]: Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^12]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^13]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^14]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 279.

[^15]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 367.

[^16]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 96.

[^17]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 367.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.