Gesetz vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1992-12-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Zweck

1) Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.

2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^3]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^7]

Art. 1a

Begriffe und Bezeichnungen[^8]

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:[^9]

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG sowie der Verordnung (EU) 2018/302 ergänzend Anwendung.[^29]

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.[^30]

II. Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen[^31]

A. Widerrechtlichkeit des unlauteren Wettbewerbs[^32]

1. Grundsatz[^33]
Art. 2[^34]

Grundsatz

1) Unlauter und widerrechtlich ist:

2) Wendet sich ein Geschäftsgebaren an eine Gruppe von Konsumenten, so ist Durchschnittskonsument das durchschnittliche Mitglied dieser Gruppe. Ist es für den Anbieter vorhersehbar, dass sein Geschäftsgebaren das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Konsumenten wesentlich beeinflusst, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftig sind, so ist das Geschäftsgebaren aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten Geschäftsgebaren sind stets unlauter, wenn sie gegen Konsumenten gerichtet sind.

4) Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung oder rechtswidriger Offenlegung.[^35]

2. Unlautere Beeinflussung des Wettbewerbs[^36]
Art. 3

Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten

Unlauter handelt insbesondere, wer

Art. 3a[^39]

Unlautere Gewinnspiele zur Verkaufsförderung

Unlauter handelt insbesondere, wer es bei Gewinnspielen zur Verkaufsförderung unterlässt, in der Werbung Folgendes anzugeben:

Art. 4

Verleitung zu Vertragsverletzung oder Vertragsauflösung

Unlauter handelt insbesondere, wer: [^40]

Art. 5

Verwertung fremder Leistung

Unlauter handelt insbesondere, wer

Art. 6[^44]

Aufgehoben

Art. 7

Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen

Unlauter handelt insbesondere, wer Arbeitsbedingungen nicht einhält, die durch Rechtssatz oder Vertrag auch dem Mitbewerber auferlegt, oder berufs- oder ortsüblich sind.

Art. 8[^45]

Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

1) Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei:

2) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen nach dem Konsumentenschutzgesetz.

Art. 8a[^46]

Verwendung grob nachteiliger Vertragsbestimmungen oder Ausübung derartiger Geschäftspraktiken

Unlauter handelt insbesondere, wer als Unternehmer im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Vertragsbestimmungen im Sinn von Art. 336e des Handelsgesetzbuches verwendet oder grob nachteilige Geschäftspraktiken in diesem Sinn ausübt.

3. Irreführendes und aggressives Geschäftsgebaren gegenüber Konsumenten[^47]
Art. 8b[^48]

Irreführung

1) Unlauter handelt insbesondere, wer:

2) In den Fällen nach Abs. 1 ist es ausreichend, wenn die Irreführung geeignet ist, einen Durchschnittskonsumenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Art. 8c[^50]

Irreführung durch Unterlassung

1) Unlauter handelt insbesondere, wer unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen verschweigt, die der Durchschnittskonsument benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit geeignet ist, einen Durchschnittskonsumenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

2) Als wesentliche Informationen im Sinne von Abs. 1 gelten jedenfalls die im EWR-Recht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschliesslich Werbung und Marketing.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.