Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz; PAG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1993-02-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen[^2]

Art. 1[^3]

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Zulassung zum Beruf des Patentanwalts und die Berufsausübung des Patentanwalts in Liechtenstein.

2) Es dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^4].[^5]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^6]

Art. 1a[^7]

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

Art. 1abis[^8]

Begriffe und Bezeichnungen

1) Auf die in diesem Gesetz in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen verwendeten Begriffe findet Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Ia. Bewilligungspflicht[^9]

Art. 1b

Voraussetzungen[^10]

1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs bedarf einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA).[^11]

2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Bewerber[^12]

3) Die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Abs. 2 Bst. a und b dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.[^20]

4) Die Unterlagen nach Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG sind den Nachweisen nach Abs. 2 gleichwertig.[^21]

5) Die Bewilligung ist höchstpersönlich und nicht übertragbar.[^22]

Art. 2[^23]

Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes

Die Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter ist eine insbesondere die Kenntnisse des Europäischen Patentrechts nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, der Pariser Verbandsübereinkunft, des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, aller Entscheidungen der grossen Beschwerdekammer und der wegweisenden Entscheidungen der Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes sowie deren praktische Anwendung betreffende Prüfung.

Art. 3[^24]

Patentanwaltsprüfung

Die Patentanwaltsprüfung ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers in Bezug auf die in Liechtenstein anwendbare Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, Tätigkeiten im Sinne von Art. 8 im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.

Art. 4

Zulassung zur Patentanwaltsprüfung

1) Ein Bewerber wird zur Patentanwaltsprüfung zugelassen, wenn er[^25]

2) Über die Zulassung zur Patentanwaltsprüfung entscheidet die FMA.[^28]

3) Patentanwaltsprüfungen finden in der Regel einmal im Jahr statt.

4) Die Patentanwaltsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden wird, frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so kann eine zweite und letzte Wiederholung frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der zweiten Prüfung stattfinden.

5) Aufgehoben[^29]

Art. 5

Umfang der Patentanwaltsprüfung[^30]

1) Die Patentanwaltsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.[^31]

2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten:

3) Die schriftliche Prüfung ist vom Bewerber unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission abzulegen.[^33]

4) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Arbeit statt. Sie ist vor der Prüfungskommission abzulegen und umfasst:

5) Die Regierung stellt über Vorschlag der Prüfungskommission mittels Verordnung ein Prüfungsreglement auf.[^35]

Art. 6

Prüfungskommission

1) Die Patentanwaltsprüfung ist vor der Prüfungskommission für Patentanwälte abzulegen.

2) Die Prüfungskommission für Patentanwälte ist von der Regierung auf jeweils vier Jahre zu bestellen. Sie besteht aus drei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Ihr haben ein Landrichter als Vorsitzender, ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt anzugehören.

3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.

4) Die Prüfungskommission legt Ort und Zeit der Prüfung fest.

5) Ist die Patentanwaltsprüfung bestanden, stellt die Prüfungskommission eine Bestätigung aus.

6) Entscheidungen oder Verfügungen der Prüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung wegen Rechts- und Verfahrensmängeln angefochten werden. Das gleiche gilt auch bei Weiterzug der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.[^36]

Art. 7[^37]

Aufgehoben

II. Rechte und Pflichten

Art. 8

Tätigkeiten

1) Die gemäss Art. 1b erteilte Bewilligung berechtigt zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des geistigen Eigentums, insbesondere in Patent-, Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten sowie damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts.[^38]

2) Geschäftsmässig ist die Tätigkeit immer dann, wenn sie selbständig und gegen Entgelt erfolgt oder die gewinnstrebende Absicht aus der Häufigkeit der Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu folgern ist.

Art. 9[^39]

Berufs- oder Geschäftsbezeichnung

Der Inhaber einer Bewilligung gemäss Art. 1b hat die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" oder eine andere von der FMA genehmigte Berufs- oder Geschäftsbezeichnung zu führen.

Art. 10

Kanzleipflicht

Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Kanzlei mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein zu führen.

Art. 11

Vertretungspflichten

Der Patentanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäss zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann treu und gewissenhaft zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetze zur Vertretung seiner Partei als dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und dem Gesetze nicht widerstreiten.

Art. 12

Interessenkollision

1) Der Patentanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen. Er muss die Beratung oder Vertretung einer Partei ablehnen, wenn er die Gegenpartei in dieser oder in einer damit unmittelbar zusammenhängenden Sache vertritt oder vertreten hat oder wenn er gewahr wird, dass die Beratung oder Vertretung ihn mit übernommenen Pflichten in Widerstreit bringen könnte.

2) Der Patentanwalt hat in seinem Verhalten und insbesondere bei Ausübung seines Berufes auf die Ehre und das Ansehen seines Standes Bedacht zu nehmen.

Art. 13

Aufhören der Vertretung

1) Der Patentanwalt kann die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch zwei Monate von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen soweit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.

2) Bei Aufhören der Vertretung ist der Patentanwalt verpflichtet, der Partei über ihr Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszufolgen. Er kann jedoch Abschriften der ausgefolgten Urkunden und Akten behalten. Belege über geleistete und ihm noch nicht rückerstattete Zahlungen müssen vom Patentanwalt nicht ausgefolgt werden, doch sind der Partei über ihr Verlangen und auf ihre Kosten Abschriften auszuhändigen.

3) Urkunden und Akten sind durch fünf Jahre nach Aufhören der Vertretung aufzubewahren.

4) Die Vollmacht muss der Partei nach Aufhören des Vollmachtsverhältnisses nicht rückerstattet werden. Doch kann die Partei den Widerruf der Vollmacht auf ihr ersichtlich machen.

Art. 14

Führung von Büchern und Aufzeichnungen

Der Patentanwalt ist verpflichtet, über seine Tätigkeit jene Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nötig sind, um erforderlichenfalls die klaglose Fortführung oder Abwicklung seiner Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger zu ermöglichen.

Art. 15

Honorar

1) Dem Patentanwalt steht für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.

2) Für Leistungen, die infolge ihrer Einfachheit oder Wiederkehr eine durchschnittliche Bewertung zulassen, kann die Regierung die Höhe des Honorars im Verordnungswege durch einen Tarif festsetzen.

3) Der Tarif hat sowohl zwischen den Parteien und ihrem Patentanwalt als auch bei Feststellung der Kosten, wenn diese in einem patentamtlichen Verfahren von einer Partei zu ersetzen sind, zu gelten.

4) Das Recht der freien Vereinbarung bleibt unberührt.

Art. 16

Verschwiegenheit

1) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Kunden gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Massgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.

2) Das Recht des Patentanwalts auf Verschwiegenheit darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Massnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Patentanwaltes oder dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern (Dokumenten) aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots bleiben unberührt.[^40]

Art. 17

Haftpflichtversicherung

1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der FMA nachzuweisen, dass zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der FMA auf Verlangen nachzuweisen.[^41]

2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung gemäss Abs. 1 trotz Aufforderung nicht nach, so hat ihm die FMA bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs einzustellen.[^42]

3) Die Mindestversicherungssumme hat zwei Millionen Franken zu betragen.

Art. 18

Werbung

1) Der Patentanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich richtig, unmittelbar berufsbezogen und durch ein Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sind. Er darf weder seine Dienstleistung noch seine Person reklamehaft herausstellen.

2) Der Patentanwalt darf weder veranlassen noch dulden, dass Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.

III. Disziplinargewalt

Art. 19

Disziplinarvergehen

1) Ein Patentanwalt, der schuldhaft die Pflichten seines Berufs verletzt oder durch sein berufliches Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigt, begeht ein Disziplinarvergehen.

2) Ein Patentanwalt begeht durch ausserberufliches Verhalten ein Disziplinarvergehen, wenn es geeignet ist, seine Vertrauenswürdigkeit erheblich zu beeinträchtigen.

Art. 20

Zuständigkeit

1) Die Disziplinargewalt über Patentanwälte wird vom Obergericht ausgeübt.

2) Gegen eine Disziplinarentscheidung des Obergerichtes ist Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig.

Art. 21

Disziplinarverfahren

1) Das Disziplinarverfahren gegen Patentanwälte wird von Amts wegen oder auf Anzeige eingeleitet.

2) Die Strafbehörden haben bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Patentanwalt wegen Verbrechens oder Vergehens dem Obergericht unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Art. 22

Disziplinarstrafen

1) Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung:

2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Patentanwaltsberufs kann unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen würde, um den Beschuldigten vor weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.

3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung des Patentanwaltsberufs kann auch eine Geldbusse verhängt werden.

4) Bei Verhängung der Disziplinarstrafe ist insbesondere auf die Grösse des Verschuldens und der darauf entstandenen Nachteile für die Klientschaft, bei Bemessung der Geldbusse auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bedacht zu nehmen.

Art. 23

Einstweilige Massnahmen

1) Das Obergericht kann gegen einen Patentanwalt einstweilige Massnahmen anordnen, wenn und die einstweilige Massnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Patentanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens erforderlich ist.

2) Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Massnahme muss dem Patentanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

3) Einstweilige Massnahmen sind aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.

4) Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens treten einstweilige Massnahmen ausser Kraft.

Art. 24

Beschwerde

Gegen einen Einleitungsbeschluss oder Einstellungsbeschluss, gegen die Anordnung oder Verweigerung einer einstweiligen Massnahme sowie gegen eine Entscheidung, mit der eine Disziplinarmassnahme verhängt wird, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden.

Art. 25

Verfahrensbestimmungen

Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, kommen auf das Disziplinarverfahren gegen Patentanwälte die Bestimmungen der Strafprozessordnung entsprechend zur Anwendung.

IV. Erlöschen der Bewilligung

Art. 26

Erlöschen des Patentanwaltsberufes

1) Die Bewilligung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt:

2) Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes wieder zu erteilen.

V. Juristische Personen

Art. 27

Bewilligung

1) Die Bewilligung zur geschäftsmässigen Ausübung der in Art. 8 genannten Tätigkeiten wird an juristische Personen mit Sitz in Liechtenstein erteilt, wenn

2) Auf den in Abs. 1 Bst. b genannten Geschäftsführer kommen die Bestimmungen gemäss Art. 11 bis 16, sowie 19 bis 21 dieses Gesetzes entsprechend zur Anwendung.

3) Die FMA kann jederzeit durch ihr geeignet erscheinende Massnahmen überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt sind.[^47]

Art. 28[^48]

Firma

Juristische Personen haben eine Firmen- oder Geschäftsbezeichnung zu wählen, die der beabsichtigten Tätigkeit entspricht. Die Firmen- oder Geschäftsbezeichnung bedarf der Genehmigung der FMA.

Art. 29

Anwendbare Bestimmungen

Im übrigen finden auf die juristischen Personen die Bestimmungen der Art. 10, 17, 18 und 26 entsprechend Anwendung.

VI. Niederlassung von Patentanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum

Art. 30

Grundsätze[^49]

1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaates zur geschäftsmässigen Ausübung des Patentanwaltsberufes befugt sind, können sich zur Ausübung der Tätigkeit als Patentanwalt im Fürstentum Liechtenstein niederlassen.[^50]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.