Grundverkehrsgesetz (GVG) vom 9. Dezember 1992

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2015-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

Art. 1 [^2]

Zielsetzung

1) Dieses Gesetz soll Grundstücke der Nutzung durch ihre Eigentümer erhalten oder zuführen, um eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu gewährleisten.

2) Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf der Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Eigentum an Grundstücken im Sinne des Sachenrechts.[^3]

2) Dem Erwerb von Eigentum an Grundstücken ist gleichgestellt der Erwerb:

Art. 3 [^8]

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für den Erwerb von Eigentum an Grundstücken:

Art. 4

Begriffsbestimmungen

1) Die nachstehenden Begriffe haben im Sinne dieses Gesetzes folgende Bedeutung:

2) Natürliche und juristische Personen, die aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Grunderwerb im Inland berechtigt sind, können Eigentum an Grundstücken unter denselben Voraussetzungen wie Landesangehörige und inländische juristische Personen erwerben.

II. Genehmigungspflicht

Art. 5 [^10]

Voraussetzungen

1) Die Genehmigung zum Erwerb von Eigentum an inländischen Grundstücken wird auf Antrag erteilt, wenn:

2) Über das Vorliegen eines berechtigten Interesses nach Abs. 1 Bst. a hat die Grundverkehrsbehörde unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden. Dabei ist zu Gunsten oder zu Lasten des Erwerbers eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzustellen.

3) Bei der Abwägung aller Umstände im Sinne von Abs. 2 ist auch das Interesse des Veräusserers zu berücksichtigen. Ein Interesse des Veräusserers allein gilt nicht als berechtigtes Interesse.

4) Der Erwerber hat dem Antrag an die Grundverkehrsbehörde sämtliche von der Regierung mit Verordnung bestimmten entscheidungsrelevanten Dokumente beizulegen.

Art. 6

Berechtigtes Interesse

1) Ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a ist insbesondere vorhanden, wenn:[^11]

2) Aufgehoben[^15]

III. Bedingungen und Auflagen

Art. 7

Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen[^16]

1) Die Genehmigung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, um die Verwendung des Grundstückes zu dem Zwecke sicherzustellen, den der Erwerber geltend macht.

2) Wird der Erwerb von Eigentum an Grundstücken unter Bedingungen oder Auflagen genehmigt, sind diese in der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde vollumfänglich und genau zu umschreiben, so dass ihre Erfüllung oder Einhaltung jederzeit überprüft werden kann.[^17]

3) Wird der Erwerb von Eigentum an Grundstücken unter einer Bedingung genehmigt, darf er im Grundbuch erst eingetragen oder sonst vollzogen werden, wenn der Grundverkehrsbehörde der Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen erbracht worden ist.[^18]

4) Auflagen sind im Grundbuch oder im Handelsregister als öffentlich-rechtliche Auflagen anzumerken. Im Falle einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist eine solche Anmerkung im Grundbuch von Amtes wegen zu löschen.[^19]

5) Aufgehoben[^20]

Art. 8

Widerrufsvorbehalt

Der Widerruf der Genehmigung des Erwerbs von Eigentum an Grundstücken bleibt vorbehalten, falls der Erwerber eine Auflage nicht einhält.

IV. Grundverkehrsbehörde[^21]

Art. 9 [^22]

Zuständigkeit und Aufgaben

1) Grundverkehrsbehörde ist das Amt für Justiz.

2) Die Grundverkehrsbehörde ist für sämtliche grundverkehrsrechtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum an Grundstücken im Inland zuständig.

3) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

Art. 10 [^23]

Aufgehoben

Art. 11 bis Art. 14 [^24]

Aufgehoben

Art. 15 [^25]

Vorlagepflicht

Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind binnen vier Monaten nach ihrem Abschluss bei sonstiger Nichtigkeit der Grundverkehrsbehörde vorzulegen.

Art. 16 [^26]

Entscheidung und amtlicher Vermerk

1) Sämtliche grundverkehrsrechtlichen Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde ergehen mit Verfügung.

2) Bei antragsgemässer Genehmigung wird auf dem eingereichten Vertrag ein amtlicher Vermerk angebracht.

Art. 17 [^27]

Zustellung der Entscheidung

1) Die Grundverkehrsbehörde stellt die Entscheidung nach Art. 16 jeder Vertragspartei schriftlich zu.

2) Der in Behandlung gezogene Vertrag ist im Falle einer nicht antragsgemässen Erledigung dem Antragsteller zurückzustellen.

Art. 18 [^28]

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Art. 19 [^29]

Widerruf

Erteilt die Grundverkehrsbehörde eine Genehmigung unter Auflage, hat sie die Genehmigung von Amts wegen oder auf Antrag zu widerrufen, wenn der Erwerber die Auflage nicht einhält.

Art. 20 [^30]

Aufgehoben

Art. 21

Eintragungen im Grundbuch und Handelsregister[^31]

1) Sämtliche genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte dürfen erst im Grundbuch eingetragen werden, wenn auf der rechtsgeschäftlichen Urkunde der Genehmigungsvermerk (Art. 16 Abs. 2) angebracht ist.[^32]

2) Eintragungfähige Tatsachen und Verhältnisse, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Bst. e genehmigungspflichtig sind, dürfen im Handelsregister nur eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und Art. 7 Abs. 3 vorliegen.[^33]

3) Aufgehoben[^34]

Art. 22

Anzeigepflicht

Behörden und Beamte, die Verstösse im Sinne von Art. 28 bis 31 wahrnehmen oder davon dienstlich Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen.

Art. 23 [^35]

Auskunfts- und Editionspflicht

Wer von Amts wegen, berufsmässig, vertraglich, als Organ einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder tatsächlich an der Vorbereitung, der Finanzierung, am Abschluss oder an der Beurkundung von Geschäften im Sinne von Art. 2 mitwirkt, ist, soweit er nicht einem Berufsgeheimnis unterliegt, verpflichtet, der Grundverkehrsbehörde auf deren Verlangen über alle Tatsachen, die für die Genehmigungspflicht oder für die Genehmigung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und nötigenfalls Einsicht in die Bücher, Korrespondenzen oder Belege zu gewähren und diese vorzulegen.

Art. 24 [^36]

Vorsorgliche Verfügungen

Die Grundverkehrsbehörde kann die nötigen vorsorglichen Verfügungen anordnen, um bis zur Entscheidung über die Genehmigung einen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand unverändert zu erhalten.

Art. 24a [^37]

Aufsicht der Grundverkehrsbehörde

1) Die Grundverkehrsbehörde übt über Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder sowie über stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit im Hinblick auf den Erwerb oder das Halten von Eigentum an im Inland gelegenen Grundstücken die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes aus.

2) Soweit die Zweckbestimmung oder Begünstigtenregelung in den Dokumenten von Stiftungen, Anstalten ohne Mitglieder oder stiftungsähnlichen Treuunternehmen mit Persönlichkeit, die Grundstücke erworben haben, abgeändert oder eine solche Verbandsperson aufgelöst oder liquidiert wird, ist vor der formalen Abänderung oder vor der Veräusserung des Grundstücks die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde einzuholen.

VI. Folgen

Art. 25

Zivilrechtliche Folgen

1) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte bleiben unwirksam, solange die Genehmigung nicht vorliegt; sie werden nichtig mit:[^38]

2) Unwirksamkeit und Nichtigkeit sind von Amts wegen zu beachten.

Art. 26 [^41]

Nichtigerklärung

Ist die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen worden, so hat die Grundverkehrsbehörde die Entscheidung von Amts wegen für nichtig zu erklären.

Art. 27

Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes

1) Das Verfahren auf Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes ist, wenn jemand ein Recht, dessen Erwerb der Genehmigung bedarf, aus einem mangels Genehmigung oder infolge Widerrufs nichtigen Rechtsgeschäft erworben hat, binnen Jahresfrist seit der Entdeckung, spätestens aber bis zur Verjährung der Strafverfolgung, von Amts wegen einzuleiten.[^42]

2) Aufgehoben[^43]

3) Art. 627 Abs. 2 des Sachenrechts über den Schutz gutgläubig erworbener dinglicher Rechte und über die Ersatzpflicht findet Anwendung.

VIa. Datenschutz[^44]

Art. 27a [^45]

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Grundverkehrsbehörde darf personenbezogene Daten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um:

Art. 27b [^46]

Informationssysteme

Die Grundverkehrsbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz sowie für statistische Zwecke Informationssysteme betreiben.

Art. 27c [^48]

a) durch die Grundverkehrsbehörde

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.