Hausgesetz des Fürstlichen Hauses Liechtenstein vom 26. Oktober 1993
Präambel
Die Familie Liechtenstein hat sich seit Jahrhunderten ein eigenes Gesetz gegeben. Die alten Bestimmungen entsprachen teilweise nicht mehr den Ansprüchen der heutigen Zeit. Die Familie hat deshalb am 26. Oktober 1993 beschlossen, das bisherige Gesetz aufzugeben und in der Tradition der Familie ein neues zu beschliessen. Zur Tradition der Familie gehörte seit Jahrhunderten der katholische Glaube, der auch bei zukünftigen Entscheidungen als Richtschnur dienen soll, wobei die Glaubens- und Gewissensfreiheit des einzelnen zu respektieren ist. Wir bitten Gott und die Mutter Gottes, dass sie, wie in der Vergangenheit so auch in der Zukunft, unsere Familie und unser Land schützen mögen.
I. Das Fürstliche Haus Liechtenstein
Art. 1
Wesen und Mitgliedschaft
1) Das Fürstliche Haus Liechtenstein ist eine auf der Grundlage der bisherigen hausgesetzlichen Regelungen und auf der Stufe der Verfassung des Fürstentums gebildete und organisierte autonome Familiengemeinschaft. Sie umfasst Mitglieder kraft Geburt und Mitglieder kraft Eheschliessung.
2) Mitglieder kraft Geburt sind der Fürst und alle diejenigen, die in der männlichen Linie von Fürst Johann I. von Liechtenstein (1760 bis 1836) abstammen und aus einer anerkannten Ehe hervorgegangen sind. Die von einer Prinzessin kraft Geburt erlangte Mitgliedschaft geht nicht verloren, wenn sie ihrerseits eine Ehe eingeht. Die in einer solchen Ehe geborenen Kinder erlangen jedoch nicht die Mitgliedschaft kraft Geburt.
3) Mitglieder kraft Eheschliessung werden die Fürstin und die Gemahlinnen der Prinzen, sofern die Ehe eine Anerkennung gemäss diesem Hausgesetz gefunden hat. Die kraft Eheschliessung erlangte Mitgliedschaft dauert auch während des Witwenstandes an. Sie erlischt im Falle der Wiederverehelichung der Witwe, sofern der Fürst auf ihren Antrag nicht etwas anderes bestimmt. Dasselbe gilt im Falle der Auflösung der Ehe dem Bande nach ab der Rechtskraft der hierüber ergangenen Entscheidung.
4) Die Mitgliedschaft im Fürstlichen Haus Liechtenstein beruht im übrigen auf Freiwilligkeit. Diese wird bei einem Mitglied kraft Geburt vermutet, solange es nach dem Eintritt der Volljährigkeit (Art. 6) nicht durch ausdrückliche und schriftliche Erklärung gegenüber dem Fürsten und dem Familienrat auf seine Mitgliedschaft verzichtet hat. Diese Verzichtserklärung ist unwiderruflich und gilt nur für die Person des Verzichtenden.
Art. 2
Titel der Mitglieder des Fürstlichen Hauses
1) Der Fürst führt den Titel: Fürst von und zu Liechtenstein, Herzog von Troppau und Jägerndorf, Graf zu Rietberg, Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein.
2) Die Fürstin führt den Titel: Fürstin von und zu Liechtenstein, Herzogin von Troppau und Jägerndorf, Gräfin zu Rietberg. Dieser Titel verbleibt ihr auch während des Witwenstandes.
3) Der älteste Sohn des Fürsten - wenn er aber vor dem Fürsten mit Hinterlassung thronfolgefähiger Söhne sterben sollte, dessen ältester Sohn - führt den Titel: Erbprinz von und zu Liechtenstein, Graf zu Rietberg.
4) Die übrigen Mitglieder des Hauses führen den Titel: Prinz von und zu Liechtenstein, Graf zu Rietberg; Prinzessin von und zu Liechtenstein, Gräfin zu Rietberg.
5) Die Mitglieder des Hauses haben die Anrede "Durchlaucht" und führen das Familienwappen, wie es im Wappengesetz vom 30. Juni 1982, LGBl. 1982 Nr. 58, abgebildet und beschrieben ist.
Art. 3
Staatsbürgerschaft
1) Alle Mitglieder des Hauses sind nach Massgabe des Gesetzes vom 1. September 1919, LGBl. 1919 Nr. 10, liechtensteinische Staatsbürger.
2) Der Fürst und der nächsterbfolgeberechtigte Agnat dürfen keine fremde Staatsbürgerschaft annehmen. Der zur Thronfolge Berufene muss zudem auf jede von früher her bestehende fremde Staatsbürgerschaft verzichten.
3) In allen anderen Fällen soll der Verzicht auf die liechtensteinische Staatsbürgerschaft, mit oder ohne Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft, nur aus schwerwiegenden Gründen vorgenommen werden. Jedes Familienmitglied hat vor der Durchführung eines solchen Entschlusses unter Angabe von Gründen die Zustimmung des Fürsten zu beantragen. Ändern sich in der Folge die massgeblichen Verhältnisse wesentlich, so kann das Familienmitglied beim Fürsten um die Wiedereinsetzung in die liechtensteinische Staatsbürgerschaft ansuchen.
4) Verstösse gegen diese Bestimmungen unterliegen der disziplinären Verantwortlichkeit nach diesem Hausgesetz.
Art. 4
Matrikenführung
1) Zur Matrikenführung über die Mitglieder des Fürstlichen Hauses ist das Sekretariat des Fürsten unter dessen Verantwortung berufen. Der Familienrat ist berechtigt und verpflichtet, die ordnungsgemässe Abwicklung der Matrikenführung zu kontrollieren.
2) Im einzelnen haben für die Matrikenführung die Grundsätze der das Zivilstandswesen regelnden liechtensteinischen Gesetze sinngemässe Anwendung zu finden, soweit diese zum Zwecke der Vollziehung der Regelungen dieses Hausgesetzes förderlich erscheinen. Die Matrikenführung soll es zusätzlich ermöglichen, jederzeit die Rangordnung der zur Thronfolge berufenen Mitglieder der Fürstlichen Familie ersichtlich zu machen (Art. 12 Abs. 1).
3) Zum Zwecke der ordnungsgemässen Matrikenführung sind alle Mitglieder des Fürstlichen Hauses verpflichtet, dem Sekretariat des Fürsten ohne Verzug und unter Anschluss der in Betracht kommenden Urkunden von allen Vorkommnissen Mitteilung zu machen, welche zu Eintragungen in die im Sekretariat des Fürsten geführten Zivilstandsregister führen können.
4) Soweit sich auf der Grundlage der Matrikenführung die Notwendigkeit zur Ausstellung von Dokumenten ergibt, werden diese vom Sekretariat des Fürsten verfasst und vom Fürsten unterzeichnet.
5) Die Matriken sind familienöffentlich. Auskünfte an Aussenstehende sind nach Bescheinigung eines rechtlichen Interesses nur mit Genehmigung des Fürsten zulässig.
Art. 5
Adoption und uneheliche Nachkommenschaft
1) Adoption kann zu keiner Mitgliedschaft im Fürstlichen Hause führen. Nur für den Fall, dass das Fürstenhaus im Mannesstamm erlöschen sollte, ist der letzte Fürst berechtigt, einen Erbprinzen zu adoptieren.
2) Sollte ein Mitglied des Fürstlichen Hauses trotzdem den Wunsch haben, eine aussenstehende Person zu adoptieren, so hat es dies dem Fürsten mitzuteilen. Dieser kann, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, der adoptierten Person einen anderen Namen sowie Wappen und Titel verleihen. Adoptionen innerhalb der Familie verändern die Thronfolgeordnung nicht.
3) Wird ein Mitglied des Fürstlichen Hauses von einer aussenstehenden Person adoptiert, so hat es - im Falle der Minderjährigkeit der Erziehungsberechtigte - unter Angabe der Gründe die Zustimmung des Fürsten zu beantragen. Der Fürst entscheidet, ob das Familienmitglied weiter im Fürstlichen Hause verbleibt.
4) Für ausserehelich Geborene einer Prinzessin setzt der Fürst den Namen und gegebenenfalls auch Titel und Wappen fest. Wird ein uneheliches Kind eines Prinzen durch eine nachfolgende Eheschliessung legitimiert, bestimmt der Fürst über die Zugehörigkeit dieses legitimierten Kindes zum Fürstlichen Haus.
Art. 6
Volljährigkeit
1) Soweit nicht anders bestimmt, gilt für die Volljährigkeit der Mitglieder des Fürstlichen Hauses das liechtensteinische Gesetz. In Angelegenheiten des Hauses sind die männlichen Mitglieder von der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres an volljährig.
2) Aus wichtigen Gründen, insbesondere im Falle einer Thronfolge, Regentschaft oder Stellvertretung, kann der Fürst einzelne Mitglieder des Fürstlichen Hauses schon vor dem Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit als volljährig erklären. Ist der Fürst selber minderjährig oder handlungsunfähig, geht dieses Recht auf den Familienrat über.
Art. 7
Ehe
1) Beabsichtigt ein Mitglied des Fürstlichen Hauses zu heiraten, so hat es dies dem Fürsten mitzuteilen und die nach liechtensteinischem Recht benötigten Unterlagen samt einer schriftlichen unbedingten Erklärung des künftigen anderen Eheteiles beim Sekretariat des Fürsten einzureichen, dass der andere Eheteil für sich und die aus der beabsichtigten Ehe entstammenden Nachkommen dieses Hausgesetz in allen Punkten als verbindlich anerkennt. Das Sekretariat überprüft die Unterlagen. Falls diese vollständig sind und der Fürst die Voraussetzungen zur Billigung der geplanten Eheschliessung für gegeben erachtet, erklärt er sein Einverständnis. Der Fürst unterrichtet darüber sämtliche volljährigen Mitglieder des Fürstlichen Hauses unter ihrer zuletzt bekanntgegebenen Anschrift.
2) Innerhalb eines Monates nach der Bekanntgabe der Einverständniserklärung des Fürsten kann jedes volljährige Mitglied des Fürstlichen Hauses gegen die Eheschliessung schriftlich Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch ist nur zulässig, soweit er sich auf den Mangel der Ehefähigkeit eines der Brautleute, auf das Bestehen eines Ehehindernisses oder darauf gründet, dass die Eheschliessung dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein schadet. Über den Einspruch entscheidet der Fürst nach Anhörung der Brautleute. Gegen seine Entscheidung stehen die in Art. 11 vorgesehenen Rechtsmittel mit der Massgabe offen, dass die Rechtsmittelfristen nur zwei Wochen betragen.
3) Unbeschadet des laut Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens ist der Familienrat vom Fürsten unverzüglich von den erhobenen Einsprüchen in Kenntnis zu setzen.
4) Wird gegen die Einverständniserklärung des Fürsten (Abs. 1) kein Einspruch erhoben oder bleiben die erhobenen Einsprüche (Abs. 2) ohne Erfolg, so ist die beabsichtigte Ehe hausgesetzlich anerkannt. Hievon hat das Sekretariat der liechtensteinischen Öffentlichkeit entsprechende Mitteilung zu machen. Die hausgesetzliche Anerkennung verliert ihre Wirksamkeit, wenn die Trauung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt des Eintrittes der für die Anerkennung massgeblichen Voraussetzungen an, vorgenommen wird.
5) Die Trauung hat öffentlich in Anwesenheit des Fürsten, der auch einen Bevollmächtigten entsenden kann, sowie zweier mündiger Zeugen stattzufinden. Dabei haben sich die Brautleute im Rahmen ihres Ehekonsenses insbesondere ausdrücklich zu versprechen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten. Im übrigen sind die Gesetze des Trauungsortes zu beachten, soweit sie nicht dem liechtensteinischen ordre public widersprechen.
6) Das in den vorstehenden Abs. 1 bis 5 geregelte Verfahren ist sinngemäss auch im Falle einer vom Fürsten beabsichtigten Eheschliessung mit der Massgabe anzuwenden, dass die dort dem Fürsten zukommenden Rechte und Pflichten vom Familienrat auszuüben sind.
Art. 8
Disziplinäre Massnahmen gegen Mitglieder des Fürstlichen Hauses
1) Schadet ein Mitglied des Fürstlichen Hauses durch sein Verhalten dem Ansehen, der Ehre oder der Wohlfahrt des Hauses oder des Fürstentums Liechtenstein, so ist der Fürst zum disziplinären Einschreiten berechtigt und verpflichtet.
2) In dem vom Fürsten eingeleiteten Disziplinarverfahren ist dem betroffenen Familienmitglied zunächst Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen zu äussern. Sodann ist, soweit erforderlich, der Sachverhalt zu klären, wozu der Fürst auch die Amtshilfe der Regierung und die Rechtshilfe des Gerichtes in Anspruch nehmen kann. Abschliessend ist das betroffene Familienmitglied vom Fürsten auch persönlich anzuhören.
3) Sonach kann der Fürst gegen das betroffene Familienmitglied in einem schriftlich zu begründenden Erkenntnis folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
- a) die Verwarnung;
- b) die befristete Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes;
- c) den befristeten Entzug des Titels. In diesem Falle kann der Fürst, ohne dass insoweit ein Rechtsanspruch besteht, dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen Titel verleihen. Der Entzug des Titels schliesst die Einstellung des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes mit ein;
- d) den befristeten Entzug des Namens und Titels. In diesem Falle bestimmt der Fürst dem Betroffenen nach dessen Anhörung einen neuen Namen. Im übrigen kommt Bst. c zur Anwendung.
4) Die Disziplinarmassnahmen laut Abs. 3 Bst. b, c und d können für die Dauer von höchstens zwanzig Jahren verhängt werden.
5) Gegen das Disziplinarerkenntnis des Fürsten stehen dem betroffenen Familienmitglied, im Falle der Abänderung des Disziplinarerkenntnisses des Fürsten durch den Familienrat auch dem Fürsten, die im Art. 11 angeführten Rechtsmittel offen. Unbeschadet der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels ist das betroffene Familienmitglied von der Mitwirkung an der Entscheidung der Rechtsmittelinstanzen ausgeschlossen.
6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist das Disziplinarerkenntnis allen Familienmitgliedern bekanntzugeben.
7) Auch nach der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses bleibt der Betroffene mit den sich aus dem Erkenntnis ergebenden Einschränkungen Mitglied des Fürstlichen Hauses. Die Dauer dieser Einschränkungen ist stets vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung an zu berechnen. Sie endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Dauer der rechtskräftig gewordenen Disziplinarmassnahme, ohne dass es eines weiteren Ausspruches des Fürsten bedarf. Das von der Disziplinarmassnahme betroffene Familienmitglied tritt sonach ohne weiteres wieder in seine früheren Rechte ein.
8) Schliesst ein von einer Disziplinarmassnahme laut Abs. 3 Bst. d betroffenes Familienmitglied während der Dauer dieser Massnahme die Ehe, so gilt Abs. 7 auch für die Ehegattin und die aus dieser Ehe stammenden Kinder, sofern die hausgesetzliche Anerkennung der Ehe gemäss Art. 7 erwirkt wurde.
9) Die vorzeitige Beendigung einer Disziplinarmassnahme ist nur im Gnadenweg möglich. Das Recht der Begnadigung steht dem Fürsten zu. Vor seiner Entscheidung hat er die Zustimmung der letzten mit der Disziplinarsache befasst gewesenen Instanz einzuholen. Ein Rechtsanspruch auf Begnadigung besteht nicht.
10) Die Verlängerung einer Disziplinarmassnahme setzt ein weiteres Disziplinarverfahren voraus.
Art. 9
Die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses
1) In Angelegenheiten des Hausgesetzes sind alle männlichen, nach dem Hausgesetz volljährigen (Art. 6), voll handlungsfähigen und thronfolgeberechtigten Familienmitglieder stimmberechtigt. Der Thronverzicht und der Verzicht auf die Thronfolge (Art. 13), ferner der Verzicht auf die Ausübung der Regierungsgeschäfte (Art. 15 und 17) lässt das Stimmrecht unberührt.
2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses sind auch aktiv und passiv wahlberechtigt.
3) Vom Stimmrecht sind ausgeschlossen:
- a) Familienmitglieder, die sich durch Ablegung eines Gelübdes oder Übernahme bestimmter Verpflichtungen selbst der Ausübung gewisser Rechte begeben oder ihre Handlungsfreiheit eingeschränkt haben;
- b) Familienmitglieder, die unter dem Einfluss eines Regimes stehen, das imstande ist, die Entschlussfreiheit des einzelnen aufzuheben oder zu beeinträchtigen; und
- c) Familienmitglieder, die gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. b, c und d das Stimmrecht verloren haben.
4) Bei auftretenden Zweifeln entscheidet der Fürst über das Stimmrecht der einzelnen Familienmitglieder. Der Fürst hat diese Entscheidung dem betroffenen Familienmitglied ohne Verzug unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung des Fürsten stehen dem Betroffenen, im Falle der Abänderung der Entscheidung durch den Familienrat auch dem Fürsten, die im Art. 11 angeführten Rechtsmittel offen, denen jedoch ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung zukommt. Wird dem betroffenen Familienmitglied das Stimmrecht im Rechtsmittelwege wieder zuerkannt, so können die in der Zwischenzeit ohne Mitwirkung dieses Familienmitgliedes gefassten Beschlüsse nicht aus dem Grunde angefochten werden, dass das betreffende Familienmitglied das Recht zur Stimmabgabe gehabt hätte.
5) Die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses bildet die oberste Entscheidungs- und Rechtsmittelinstanz innerhalb der Familie. Der Vorsitz gebührt dem Fürsten. Ihm obliegt auch die Durchführung der Abstimmungen. Diese sind geheim und erfolgen in der Regel auf der Grundlage einer den Stimmberechtigten gegebenen Sachverhaltsdarstellung samt Fragenkatalog auf schriftlichem Wege mittels Stimmzetteln (Zirkularabstimmung). Gelangt ein Stimmzettel nicht innerhalb von zwei Monaten zurück, so gilt dies als Stimmenthaltung des betreffenden Stimmberechtigten. Ein Antrag gilt nur dann als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten ihre Zustimmung erklären. Betrifft eine Abstimmung die Abänderung einer Entscheidung des Fürsten im Rechtsmittelwege, eine Massnahme gegen den Fürsten oder eine Abänderung dieses Hausgesetzes, so ist für die Annahme des Antrages eine Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Ein Antrag gilt als gefallen, wenn er bei der Abstimmung nicht die für ihn in Betracht kommende Zahl von Zustimmungen erreicht.
6) Bei Abstimmungen, welche die Person oder die persönliche Rechtssphäre eines Familienmitgliedes unmittelbar betreffen, ist dieses Familienmitglied von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fürsten unbeschadet seiner Vorsitzendeneigenschaft.
7) Mit den Stimmen von mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses kann vom Fürsten verlangt werden, ein Disziplinarverfahren gegen ein Familienmitglied im Sinne der Bestimmungen des Art. 8 durchzuführen. Ein solches Verlangen ist mit entsprechender Begründung schriftlich mit der benötigten Anzahl von Unterschriften beim Fürsten einzureichen. Falls der Fürst ohne ausreichende Begründung entweder binnen sechs Monaten überhaupt kein Verfahren gemäss Art. 8 einleitet oder ein eingeleitetes Verfahren binnen einem Jahr in erster Instanz nicht abschliesst, können die Antragsteller den Familienrat anrufen, an welchen die Entscheidungsbefugnis des Fürsten übergeht. Sinngemäss gilt die gleiche Regelung für Massnahmen gegen den Fürsten gemäss Art. 14 und 15 mit der Massgabe, dass im Verzögerungsfalle an die Stelle des Familienrates die Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses tritt.
8) Der Fürst beruft nach Möglichkeit mindestens alle fünf Jahre einen Familientag ein, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses eingeladen sind. Diese Familientage sollen dazu dienen, die gemeinsamen Bande zu erneuern und zu bekräftigen, Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu besprechen sowie Wahlen und Abstimmungen vorzunehmen, soweit die in Abs. 5 geregelte Zirkularabstimmung untunlich erscheint. Für Abstimmungen auf dem Familientag gelten die Bestimmungen über die Zirkularabstimmung sinngemäss mit der Massgabe, dass die Abstimmungsunterlagen, soweit erforderlich, zwei Monate vor dem Familientag auszusenden sind.
II. Der Familienrat
Art. 10
Die Wahl des Familienrates
1) Der Familienrat wird auf fünf Jahre gewählt und besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.