Verordnung vom 12. Oktober 1993 zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Vaduz im Gebiet "Schneeflucht", Malbun

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159[^1], verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^3]

Zweck

Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.

Art. 2

Geltungsbereich[^4]

1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung und gilt für eine Entnahmemenge von 50 Litern pro Sekunde.[^5]

2) Die Schutzzonen sind in den Bauordnungen zu berücksichtigen und in den Zonenplänen der Gemeinden Vaduz und Triesenberg ersichtlich zu machen.[^6]

3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1 : 1 000 ersichtlich, welcher bei den Gemeinden Vaduz und Triesenberg sowie beim Amt für Umwelt aufliegt.[^7]

Art. 3

Umschreibung

Die Schutzzonen werden unterteilt in:[^8]

Art. 4

Zonen

1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutze der Quellfassungen. Er umfasst die Quellschächte, die Fassungsstränge und deren nächstes Zuflussgebiet.

2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassungen weder chemisch noch bakteriologisch belastet werden. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.

3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der Umgebung.

4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, der Fliessgeschwindigkeit und der Überdeckung des Grundwassers sowie der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.[^9]

Art. 5[^10]

Kennzeichnung der Schutzzonen

Die Schutzzonen sind an der Strasse Steg - Malbun mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.

II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)

Art. 6[^11]

Grundsatz

1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.

2) Insbesondere verboten sind:

3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 7[^12]

Bauten und Anlagen

Aufgehoben

Art. 8[^13]

Tankanlagen

Aufgehoben

Art. 9

Verkehrsanlagen

1) Die Hauptstrasse Steg-Malbun hat einen Hartbelag und Bordsteine aufzuweisen. Das Oberflächenwasser ist entsprechend den gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen in den Malbunbach abzuleiten.

2) Die Parkplätze dürfen von Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Stoffe nicht benützt werden. Die Plätze sind entsprechend zu signalisieren.

Art. 9a[^14]

Versickerungen

Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.

Art. 10

Abwasseranlagen[^15]

1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.

2) Die Dichtheit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehältern und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre zu prüfen.[^16]

3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.[^17]

Art. 11

Grabarbeiten und Auffüllungen

1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und spezielle Schutzmassnahmen getroffen werden.[^18]

2) Auffüllungen dürfen nur aus inertem Material (sauberes Aushubmaterial) bestehen.

Art. 12

Düngung[^19]

1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen.[^20]

2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.[^21]

3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden sowie Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).[^22]

4) Die Verwendung von Klärschlamm und Flüssigdünger ist verboten.[^23]

Art. 13[^24]

Pflanzen- und Holzschutzmittel

1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

Art. 14[^25]

Lagerhaltungen

1) Es sind verboten:

2) Handelsdünger und Pflanzenschutzmittel sind geschützt gegen Durchnässung und Versickerung aufzubewahren.

Art. 15

Weidegang

Der Weidegang ist grundsätzlich auf die Zeit der Vor- und Nachsömmerung zu beschränken. Eine Ausnahme ist gestattet bei sommerlichen Schneefällen in höheren Weidelagen (Schneeflucht).

Art. 16

Alpstall Untere Pradame

Wird der Alpstall Untere Pradame zur Einstallung von Vieh genutzt, gelten folgende Auflagen:

Art. 17

Kälberstall

Wird der Kälberstall wieder zur längerfristigen Einstallung von Vieh genutzt, gelten die gleichen Auflagen wie für den Alpstall Untere Pradame gemäss Art. 16.

Art. 18

Skipisten

Die Anwendung von wassergefährdenden Stoffen zur Verbesserung (Zementierung) des Schnees ist verboten.

III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)

Art. 19

Grundsatz

Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 6 bis 18 enthaltenen Bestimmungen.

Art. 20[^26]

Bauten und Anlagen

In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 33).

Art. 21

Skiliftanlagen und Restaurant Schneeflucht

1) Für die Skiliftanlagen und das Restaurant Schneeflucht besteht eine Bestandesgarantie unter Einschluss des Wiederaufbaurechts bei teilweiser oder gänzlicher Zerstörung.

2) Massvolle Umbauten und Erweiterungen der Anlagen im Rahmen der bisherigen Nutzung sind möglich.

3) Die Beheizung und Warmwasseraufbereitung darf nicht mit flüssigen Mineralölprodukten erfolgen.

Art. 22[^27]

Tankanlagen

Aufgehoben

Art. 23

Verkehrsanlagen

1) An der Strasse Steg - Malbun sind entlang dem Quellfassungsbereich (Zone S 1 und S 2) beidseits erhöhte Bordsteine und auf schwere Motorwagen dimensionierte Begrenzungen anzubringen.

2) Der Parkplatz bei der Talstation des Schneeflucht-Skiliftes ist vollumfänglich über einen Ölabscheider zu entwässern. Die Kanalisation ist an die Strassenentwässerungsanlage anzuschliessen.

3) Auf Strassen, Parkplätzen und Verkehrsflächen aller Art sind im Winterdienst grundsätzlich keine Tausalze zu verwenden. Bei der Schneeräumung darf verunreinigter Schnee nicht ins angrenzende Wiesland der Zone S 2 gestossen oder geschleudert werden.

4) Frisch gefallener noch nicht befahrener Schnee des Parkplatzes vor dem Schneeflucht-Lift darf auf Zusehen hin bergwärts in das Skigelände gestossen oder geschleudert werden.

Art. 24[^28]

Abstellen von Fahrzeugen

Das dauernde Abstellen von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren im Freien ist verboten.

Art. 24a[^29]

Pflanzen- und Holzschutzmittel, Forstwirtschaft

1) Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.

2) Es dürfen keine Holzlager angelegt werden.

3) Forstmaschinen sind, wenn immer möglich, abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen.

4) Das Reparieren oder Reinigen von grossen Maschinen und von Fahrzeugen ist untersagt.

5) Für das Betanken von stationären Forstmaschinen, wie Seilbahnen und dergleichen, sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 25

Schmutzwasserleitungen

1) Die Schmutzwasserkanalisationen müssen in doppelwandigen Rohren oder in Doppelrohren ausgeführt sein.

2) Für den Abwasserhauptsammelkanal Malbun - Steg genügt auf Zusehen hin die einwandige Ausführungsart. Die Anlage ist jedoch, wie in Art. 10 Abs. 2 festgelegt, regelmässig zu kontrollieren.

Art. 26[^30]

Landwirtschaft

1) Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos und dergleichen sind unzulässig.

2) Bei Brunnen und Tränkestellen sind Massnahmen zur Bodenverfestigung zu treffen. Anfallender Kot ist regelmässig zu entfernen.

IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)

Art. 27

Grundsatz

1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Aufbereitung dienen.

2) Gestattet sind einzig die Nutzung als Magerwiese mit Grasschnitt und Gründüngung sowie die Forstwirtschaft im bewaldeten Nordostteil des Fassungsbereiches (Zone S 1).

3) Im Fassungsbereich darf kein Abraumschnee abgelagert werden.

Art. 28

Zutritt

Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Sie ist mit einer festen Umgrenzung zu umgeben.

V. Schlussbestimmungen

Art. 29

Bauliche Schutzmassnahmen

Die baulichen Schutzmassnahmen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen.

Art. 30

Magerwiese

Der Wald im Bereich der Quellfassungen und der Fassungsstränge ist bei der Erneuerung der Fassungsanlagen zu entfernen. Einzelne Bäume können bestehen bleiben, sofern die Nutzung als Magerwiese nicht beeinträchtigt wird.

Art. 31

Aufsicht[^31]

1) Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinde Vaduz (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.[^32]

2) Aufgehoben[^33]

Art. 32[^34]

Verfügungen

Das Amt für Umwelt erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.

Art. 33[^35]

Ausnahmebewilligungen

1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Vaduz aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.

Art. 33a[^36]

Kosten

1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzonen erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Vaduz.

2) Allfällige Entschädigungsleistungen sind vertraglich festzulegen und gehen zu Lasten der Gemeinde Vaduz.

Art. 34[^37]

Strafbestimmung

Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:

Art. 35

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Fürstliche Regierung: gez. Markus Büchel Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 814.20

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143.

[^4]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143.

[^6]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143.

[^7]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^8]: Art. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143.

[^9]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143.

[^10]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143.

[^11]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^12]: Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^13]: Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^14]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^15]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^16]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^17]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^18]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^19]: Art. 12 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^20]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^21]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^22]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143.

[^23]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^24]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143.

[^25]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^26]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^27]: Art. 22 aufgehoben durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^28]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^29]: Art. 24a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^30]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^31]: Art. 31 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127.

[^32]: Art. 31 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 143 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^33]: Art. 31 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^34]: Art. 32 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^35]: Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

[^36]: Art. 33a eingefügt durch LGBl. 2009 Nr. 143.

[^37]: Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 131.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.