Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulstudien, Universitätsdiplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1994-10-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Paris am 21. Dezember 1979

Zustimmung des Landtags: 24. Februar 1994

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Juli 1994

Präambel

Die Staaten der Region Europa, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, eingedenk der Tatsache, dass, wie die Generalkonferenz der UNESCO wiederholt in ihren Entschliessungen über Zusammenarbeit in Europa festgestellt hat, "die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur und Information in Übereinstimmung mit den in der Verfassung der UNESCO niedergelegten Grundsätzen eine wichtige Rolle bei der Förderung des Friedens und der internationalen Verständigung spielt",

im Bewusstsein der engen Beziehungen, die trotz der verschiedenen Sprachen und der Unterschiede in den Wirtschafts- und Gesellschaftssystemen zwischen ihren Kulturen bestehen, und in dem Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Bildung und Ausbildung im Interesse des Wohlergehens und des dauerhaften Wohlstandes ihrer Völker zu verstärken,

eingedenk der Tatsache, dass die in Helsinki zusammengetretenen Staaten in der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 ihre Absicht zum Ausdruck brachten, "für die Studenten, Lehrer und Wissenschaftler der Teilnehmerstaaten den Zugang zu den Bildungseinrichtungen sowie den kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen der jeweils anderen Teilnehmerstaaten unter gegenseitig annehmbaren Bedingungen zu verbessern, ... insbesondere durch ... die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung akademischer Grade und Universitätsdiplome, entweder, wo erforderlich, im Wege staatlicher Abkommen oder unmittelbarer Vereinbarungen zwischen Universitäten und anderen Hochschul- und Forschungseinrichtungen" und ferner durch "eine genauere Beurteilung der Probleme des Vergleichs und der Gleichwertigkeit akademischer Grade und Universitätsdiplome",

eingedenk der Tatsache, dass die Mehrzahl der Vertragsstaaten, in dem Bestreben, die Erreichung dieser Ziele zu fördern, schon untereinander bilaterale oder subregionale Vereinbarungen über die Gleichwertigkeit oder Anerkennung von Universitätsdiplomen getroffen hat, aber in dem Wunsch, neben der Weiterführung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf bilateraler und subregionaler Ebene ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich auf die ganze Region Europa auszudehnen,

überzeugt, dass die grosse Vielfalt von Hochschulsystemen in der europäischen Region einen ausserordentlichen kulturellen Reichtum darstellt, den es zu erhalten gilt, und in dem Wunsch, allen ihren Völkern die Möglichkeit zu geben, diesen kulturellen Reichtum voll zu nutzen, indem den Bewohnern jedes Vertragsstaates der Zugang zu den Bildungsmitteln der anderen Vertragsstaaten erleichtert wird, insbesondere indem ihnen gestattet wird, ihre Bildung an Hochschuleinrichtungen dieser anderen Staaten fortzusetzen,

in der Erwägung, dass zur Genehmigung der Zulassung zu weiteren Studienabschnitten das Konzept der Anerkennung von Hochschulstudien Anwendung finden sollte, das im Rahmen der sozialen und internationalen Mobilität die Möglichkeit schafft, den erreichten Bildungsstand zu ermitteln, wobei nicht nur die erworbenen Kenntnisse berücksichtigt werden, die durch die verliehenen Universitätsdiplome und akademischen Grade bescheinigt werden, sondern auch die sonstigen einschlägigen Befähigungen des einzelnen, soweit sie den zuständigen Behörden glaubhaft gemacht werden können,

in der Erwägung, dass die Anerkennung von in einem Vertragsstaat durchgeführten Hochschulstudien und erworbenen Hochschulzeugnissen, Universitätsdiplomen und akademischen Grade durch alle Vertragsstaaten die internationale Mobilität von Menschen und den Austausch von Ideen, Kenntnissen und wissenschaftlichen und technologischen Erfahrungen weiterentwickeln soll und dass es wünschenswert wäre, ausländische Studenten in Hochschuleinrichtungen aufzunehmen, unter der Voraussetzung, dass die Anerkennung ihrer Hochschulstudien oder Universitätsdiplome ihnen keine grösseren Rechte gewährt als diejenigen, die einheimische Studenten geniessen,

in der Erkenntnis, dass diese Anerkennung eine der Voraussetzungen dafür ist:

in dem Wunsch, sicherzustellen, dass Hochschulstudien, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademische Grade möglichst weitgehend anerkannt werden, wobei den Grundsätzen der Förderung der lebenslangen Bildung, der Demokratisierung des Bildungswesens und der Annahme und Anwendung einer Bildungspolitik, die strukturelle, wirtschaftliche, technologische und gesellschaftliche Veränderungen berücksichtigt und den kulturellen Gegebenheiten eines jeden Staates angepasst ist, Rechnung getragen wird,

entschlossen, ihre künftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet durch ein Übereinkommen zu bekräftigen und zu regeln, das Ausgangspunkt für eine dynamische, konzentrierte Aktion sein wird, die insbesondere mit einem schon vorhandenen oder für erforderlich erachteten nationalen, bilateralen, subregionalen und multilateralen Instrumentarium durchgeführt wird,

eingedenk der Tatsache, dass es das oberste Ziel der Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ist, "ein internationales Übereinkommen über die Anerkennung und Gültigkeit der von den Hochschul- und Forschungseinrichtungen in allen Staaten verliehenen akademischen Grade, Universitätsdiplome und Hochschulzeugnisse vorzubereiten",

sind wie folgt übereingekommen:

I. Begriffsbestimmungen

Art. 1

1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Anerkennung" ausländischer Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischer Grade, dass diese von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaates als gültige Nachweise anerkannt werden und dass ihrem Inhaber dieselben Rechte zuerkannt werden wie den Personen, die ein inländisches Hochschulzeugnis, ein Universitätsdiplom oder einen akademischen Grad besitzen, mit dem das ausländische Zeugnis bzw. das Diplom oder der ausländische Grad als vergleichbar angesehen werden. Der Ausdruck "Anerkennung" wird darüber hinaus wie folgt definiert:

2) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Teilstudien" die Studien- und Ausbildungszeiten, die zwar keinen vollständigen Studienabschnitt darstellen, aber so aufgebaut sind, dass sie entscheidend zum Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten beitragen.

II. Ziele

Art. 2

1) Die Vertragsstaaten wollen durch ihr gemeinsames Vorgehen sowohl zur Förderung der aktiven Zusammenarbeit aller Staaten der Region Europa für Frieden und internationale Verständigung als auch zur Entwicklung einer wirksameren Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der UNESCO im Hinblick auf eine umfassendere Nutzung ihres pädagogischen, technologischen und wissenschaftlichen Potentials beitragen.

2) Die Vertragsstaaten erklären feierlich ihre feste Entschlossenheit, im Rahmen ihrer Rechts- und Verfassungsordnung sowie der bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen eng zusammenzuarbeiten,

3) Die Vertragsstaaten kommen überein, auf nationaler, bilateraler und multilateraler Ebene alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, insbesondere durch bilaterale, subregionale, regionale oder sonstige Übereinkünfte, sowie durch Vereinbarungen zwischen den Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen und Vereinbarungen mit den zuständigen nationalen oder internationalen Organisationen und anderen Gremien, um nach und nach die in diesem Artikel festgelegten Ziele zu erreichen.

III. Verpflichtungen zur unmittelbaren Anwendung

Art. 3

1) Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden zu veranlassen, Abschlusszeugnisse höherer Schulen und sonstige in den anderen Vertragsstaaten ausgestellte Abschlüsse, die Zugang zum Hochschulbereich gewähren, im Sinne des Art. 1 Abs. 1 anzuerkennen, um ihren Inhabern die Möglichkeit zu geben, an Hochschuleinrichtungen in den jeweiligen Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zu studieren.

2) Unbeschadet des Art. 1 Abs. 1 Bst. a kann die Zulassung zu einer bestimmten Hochschuleinrichtung jedoch auch von der Verfügbarkeit von Studienplätzen sowie von den Voraussetzungen in bezug auf die Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden, die erfüllt sein müssen, damit das betreffende Hochschulstudium nutzbringend durchgeführt werden kann.

Art. 4

1) Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierungen kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte zu unternehmen, um

2) Art. 3 Abs. 2 findet auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.

Art. 5

Zusätzlich zu etwaigen Verpflichtungen der Regierung kommen die Vertragsstaaten überein, alle nur möglichen Schritte mit dem Ziel zu unternehmen, die betreffenden zuständigen Behörden dazu zu veranlassen, Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademische Grade, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten verliehen wurden, zum Zweck der Ausübung eines Berufs im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Bst. b anzuerkennen.

Art. 6

Ist die Zulassung zu Bildungseinrichtungen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates nicht Sache der Behörden dieses Staates, so übermittelt er den Wortlaut dieses Übereinkommens den betreffenden Einrichtungen und bemüht sich nach Kräften, dafür zu sorgen, dass diese die in den Abschnitten II und III aufgeführten Grundsätze annehmen.

Art. 7

1) In Anbetracht der Tatsache, dass die Anerkennung sich auf die Studien sowie die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade bezieht, die an den Einrichtungen durchgeführt beziehungsweise erworben wurden, die von den betreffenden zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in welchem die Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben wurden, anerkannt sind, hat jeder, der solche Hochschulstudien durchgeführt und solche Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade erworben hat, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit oder seiner politischen oder rechtlichen Stellung, das Recht, in den Genuss der Bestimmungen der Art. 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens zu gelangen.

2) Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates ein oder mehrere Hochschulzeugnisse oder Universitätsdiplome oder einen oder mehrere akademische Grade erworben hat, die den in den Art. 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens bezeichneten vergleichbar sind, kann von den anwendbaren Bestimmungen Gebrauch machen, sofern seine Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome oder akademischen Grade in seinem Heimatland und in dem Land, in dem er sein Hochschulstudium fortsetzen will, anerkannt worden sind.

IV. Durchführungsinstrumentarium

Art. 8

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf die Erreichung der in Art. 2 bezeichneten Ziele hinzuwirken und bemühen sich nach Kräften sicherzustellen, dass die in den Art. 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Verpflichtungen erfüllt werden durch

Art. 9

1) Die Vertragsstaaten erkennen, dass die Verwirklichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen, die in diesem Übereinkommen bezeichnet sind, auf nationaler Ebene eine enge Zusammenarbeit und eine Abstimmung der Bemühungen einer Vielzahl verschiedener nationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen erfordert, insbesondere der Universitäten, der Nostrifizierungsstellen und anderen Einrichtungen des Unterrichtswesens. Sie kommen deshalb überein, die Prüfung der mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Probleme geeigneten nationalen Gremien zu übertragen, mit denen alle betroffenen Bereiche zusammenarbeiten und die befugt sind, geeignete Lösungen vorzuschlagen. Die Vertragsstaaten werden darüber hinaus alle nur möglichen Massnahmen ergreifen, um die Tätigkeit dieser nationalen Gremien wirksam zu beschleunigen.

2) Die Vertragsstaaten arbeiten mit den zuständigen Behörden eines anderen Vertragsstaates zusammen, insbesondere indem sie ihnen ermöglichen, alle Informationen zu sammeln, die ihnen bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind.

3) Jedes nationale Gremium muss über die notwendigen Mittel verfügen, um in der Lage zu sein, selbst alle Informationen zu sammeln, zu bearbeiten und zu ordnen, die ihm bei seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Hochschulstudien, Universitätsdiplome und akademischen Grade von Nutzen sind, oder aber die in diesem Zusammenhang erforderlichen Informationen kurzfristig von einem getrennt arbeitenden nationalen Dokumentationszentrum einzuholen.

Art. 10

1) Hiermit wird ein Regionalausschuss aus Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten eingesetzt. Sein Sekretariat wird dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übertragen.

2) Nichtvertragsstaaten der Region Europa, die zur Teilnahme an der mit der Annahme dieses Übereinkommens betrauten diplomatischen Konferenz eingeladen wurden, können an den Sitzungen des Regionalausschusses teilnehmen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.