Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1994-12-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Motorfahrzeugsteuer.

Art. 2

Steuerobjekt

Auf Motorfahrzeuge, die zum Verkehr auf öffentlichen Strassen und Wegen benützt werden, ist nach Massgabe der folgenden Bestimmungen die Motorfahrzeugsteuer zu entrichten.

Art. 3

Steuersubjekt

1) Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.

2) Ausländische Fahrzeuge sind von dem Tag an zu besteuern, an dem sie mit liechtensteinischen Fahrzeugausweisen und liechtensteinischen Kontrollschildern versehen werden oder hätten versehen werden müssen.

Art. 4[^1]

Steuerbefreiung

Von den Steuern sind befreit:

Art. 5

Steuererlass für Invalide

1) Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, wird auf Gesuch für ein Fahrzeug die Steuer erlassen.

2) Über den Erlass der Motorfahrzeugsteuer entscheidet das Amt für Strassenverkehr.[^2]

Art. 6

Beginn und Ende der Steuerpflicht

1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgehändigt wird.

2) Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zurückgegeben wird, oder beim Amt für Strassenverkehr eintrifft.[^3]

3) Bei Fahrzeugen mit Pauschalsteuer beginnt die Steuerpflicht mit dem Monat, an dem das Kontrollschild ausgehändigt wird und sie endet am Ende des Monats, an dem es zurückgegeben wird (Monatsbesteuerung).

Art. 7

Rechnungstellung

1) Die Steuer wird für das Kalenderjahr im voraus geschuldet.

2) Alle Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf- oder abgerundet.

Art. 8

Steuernachforderungen und Steuerrückgaben

1) Entgangene Steuern werden nachgefordert.

2) Nicht geschuldete Steuern werden zurückbezahlt.

Art. 9

Verjährung

1) Forderungen aus dem Steuerrechtsverhältnis verjähren nach fünf Jahren.

2) Die Verjährung wird durch behördliche Tätigkeit unterbrochen.

3) Die Verjährung tritt aber, abgesehen von rechtskräftigen Verfügungen, jedenfalls nach acht Jahren ein.

II. Steuerberechnung

Art. 10

Bemessungsgrundlagen

1) Für Motorräder und Kleinmotorräder bildet der Hubraum die Bemessungsgrundlage.

2) Für Sattelmotorfahrzeuge bildet das Gewicht des Zuges die Bemessungsgrundlage.

3) Für Arbeitsanhänger, landwirtschaftliche Einachser und Motoreinachser wird eine Pauschalsteuer erhoben.

4) Für alle übrigen Fahrzeugarten bildet das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis die Bemessungsgrundlage.

Art. 11

Besteuerung nach Hubraum

1) Die Jahressteuer berechnet sich bei Motorrädern und Kleinmotorrädern aus einem Grundbetrag von 45.65 Franken pro Kalenderjahr und einem Zuschlag von 11.40 Franken pro 100 ccm.[^4]

2) Endet der Hubraum eines Fahrzeuges nicht auf 100 ccm, so ist der Hubraum für die Berechnung der Jahressteuer auf die nächst höheren 100 ccm aufzurunden.

Art. 12

Besteuerung nach Gewicht

1) Die Jahressteuer für Personenwagen beträgt:[^5]

2) Die Jahressteuer für Lieferwagen, Kleinbusse und leichte Motorwagen beträgt:[^6]

3) Die Jahressteuer für Lastwagen, Sattelschlepper, schwere Motorwagen, Gesellschaftswagen, Sattelmotorfahrzeuge und Traktoren beträgt:[^7]

4) Die Jahressteuer für Motorkarren sowie alle Anhänger ausser Arbeitsanhänger beträgt:[^8]

5) Die Jahressteuer für landwirtschaftliche Traktoren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Arbeitskarren und landwirtschaftliche Motorkarren beträgt:[^9]

6) Das Gesamtgewicht wird jeweils auf die nächsten 100 kg aufgerundet.

Art. 13[^10]

Fahrzeuge mit Pauschalsteuern

Die Pauschalsteuer beträgt:

Art. 14[^11]

Fahrzeuge mit Wechselschildern

Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz erhoben. Alle weiteren Fahrzeuge werden mit einer jährlichen Wechselschildgebühr von 114.10 Franken, jedoch höchstens bis zur Höhe des ersten Steuerbetrages belastet.

Art. 15[^12]

Fahrzeuge mit Kollektivschildern

Für Kollektivschilder von Motorwagen beträgt die Steuer 798.70 Franken, für alle anderen Fahrzeugarten 342.30 Franken pro Jahr.

Art. 16[^13]

Motorfahrräder

Für Motorfahrräder beträgt die Steuer 22.80 Franken pro Jahr.

Art. 17[^14]

Tagesschilderbesteuerung

Für den Bezug von Tagesschildern werden folgende Steuern erhoben:

III. Steuerbezug

Art. 18

Zuständigkeit

1) Die Vorschreibung und der Bezug der Motorfahrzeugsteuer obliegt dem Amt für Strassenverkehr.[^15]

2) Die Regierung kann die Einzelheiten der Steuererhebung in einer Verordnung regeln.

IV. Rechtsschutz

Art. 19

Rechtsmittel

1) Gegen Verfügungen des Amts für Strassenverkehr kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Regierung erhoben werden.[^16]

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^17]

V. Schlussbestimmungen

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 21

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 39.

[^2]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^3]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^4]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^5]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^6]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^7]: Art. 12 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^8]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^9]: Art. 12 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^10]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^11]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^12]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^13]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^14]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 431.

[^15]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^16]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^17]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

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