Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1995-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Stockholm am 15. Dezember 1992

Zustimmung des Landtags: 21. April 1994

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Dezember 1994

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

die Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

im Bewusstsein ihrer Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 33 der Charta der Vereinten Nationen, ihre Streitigkeiten friedlich beizulegen;

hervorhebend, dass sie in keiner Weise beabsichtigen, die Zuständigkeit anderer bestehender Einrichtungen oder Mechanismen, einschliesslich des Internationalen Gerichtshofs, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Ständigen Schiedshofs, zu beeinträchtigen;

in Bekräftigung ihrer feierlichen Verpflichtung, Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln beizulegen, und ihres Beschlusses, Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Teilnehmerstaaten zu entwickeln;

eingedenk dessen, dass allein schon die vollständige Verwirklichung aller KSZE-Prinzipien und -Verpflichtungen ein wesentliches Element zur Verhinderung von Streitigkeiten zwischen den KSZE-Teilnehmerstaaten ist;

bestrebt, die Verpflichtungen zu erweitern und zu verstärken, die insbesondere im Bericht über das Expertentreffen über die friedliche Regelung von Streitfällen, der in La Valletta angenommen und von dem KSZE-Rat der Aussenminister auf seinem Treffen am 19. und 20. Juni 1991 in Berlin gebilligt wurde, enthalten sind;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Errichtung des Gerichtshofs

Es wird ein Vergleichs- und Schiedsgerichtshof errichtet, der die Aufgabe hat, durch das Mittel des Vergleichs und gegebenenfalls der Schiedsgerichtsbarkeit die Streitigkeiten beizulegen, die ihm gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterbreitet werden.

Art. 2

Vergleichskommissionen und Schiedsgerichte

1) Das Vergleichsverfahren wird von einer Vergleichskommission durchgeführt, die für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Die Kommission setzt sich aus Schlichtern zusammen, die anhand einer gemäss Art. 3 erstellten Liste bestellt werden.

2) Das Schiedsverfahren wird von einem Schiedsgericht durchgeführt, das für jede einzelne Streitigkeit gebildet wird. Das Gericht setzt sich aus Schiedsrichtern zusammen, die anhand einer gemäss Art. 4 erstellten Liste bestellt werden.

3) Die Gesamtheit der Schlichter und Schiedsrichter bildet den Vergleichs- und Schiedsgerichtshof innerhalb der KSZE, im folgenden "Gerichtshof" genannt.

Art. 3

Ernennung der Schlichter

1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens zwei Schlichter, von denen mindestens einer sein Staatsangehöriger ist. Der andere kann Staatsangehöriger eines anderen KSZE-Teilnehmerstaats sein. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, ernennt seine Schlichter innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.

2) Die Schlichter müssen Personen sein, die hohe innerstaatliche oder internationale Funktionen ausüben oder ausgeübt haben, und anerkannte Fachleute auf dem Gebiet des Völkerrechts, der internationalen Beziehungen oder der Streitbeilegung sind.

3) Die Schlichter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Während ihrer Amtszeit können sie vom ernennenden Staat nicht abberufen werden. Im Fall des Todes, des Rücktritts oder einer vom Präsidium anerkannten Verhinderung ernennt der betreffende Staat einen neuen Schlichter; dessen Amtszeit entspricht der verbleibenden Amtszeit seines Vorgängers.

4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Schlichter die Behandlung aller Fälle fort, mit denen sie bereits befasst sind.

5) Die Namen der Schlichter werden dem Kanzler notifiziert, der sie in eine Liste einträgt, welche dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt wird.

Art. 4

Ernennung der Schiedsrichter

1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens ernennt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens einen Schiedsrichter und einen Stellvertreter, die seine eigenen Staatsangehörigen oder Staatsangehörige eines anderen KSZE-Teilnehmerstaats sein können. Ein Staat, der nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragspartei wird, ernennt seinen Schiedsrichter und dessen Stellvertreter innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.

2) Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter müssen die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Völkerrechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.

3) Die Schiedsrichter und ihre Stellvertreter werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt; einmalige Wiederernennung ist zulässig. Während ihrer Amtszeit können sie vom ernennenden Staat nicht abberufen werden. Im Fall des Todes, des Rücktritts oder einer vom Präsidium anerkannten Verhinderung eines Schiedsrichters tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.

4) Wenn ein Schiedsrichter und sein Stellvertreter sterben, zurücktreten oder beide verhindert sind, wobei die Verhinderung vom Präsidium anerkannt ist, werden Neuernennungen gemäss Abs. 1 vorgenommen. Der neue Schiedsrichter und sein Stellvertreter beenden die Amtszeit ihrer Vorgänger.

5) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs kann eine teilweise Neuernennung der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter vorsehen.

6) Nach Ablauf ihrer Amtszeit setzen die Schiedsrichter die Behandlung aller Fälle fort, mit denen sie bereits befasst sind.

7) Die Namen der Schiedsrichter werden dem Kanzler notifiziert, der sie in eine Liste einträgt, welche dem KSZE-Sekretariat zur Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten übermittelt wird.

Art. 5

Unabhängigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers

Die Schlichter, die Schiedsrichter und der Kanzler üben ihr Amt in völliger Unabhängigkeit aus. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit geben sie eine Erklärung ab, dass sie ihre Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werden.

Art. 6

Vorrechte und Immunitäten

Die Schlichter, die Schiedsrichter, der Kanzler sowie die Bevollmächtigten und die Rechtsbeistände der Streitparteien geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens die Vorrechte und Immunitäten, die den mit dem Internationalen Gerichtshof im Zusammenhang stehenden Personen gewährt werden.

Art. 7

Präsidium des Gerichtshofs

1) Das Präsidium des Gerichtshofs besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern.

2) Der Präsident des Gerichtshofs wird von den Mitgliedern des Gerichtshofs aus ihren eigenen Reihen gewählt. Der Präsident führt den Vorsitz im Präsidium.

3) Die Schlichter und die Schiedsrichter wählen aus ihren eigenen Reihen je zwei Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter.

4) Das Präsidium wählt seinen Vizepräsidenten aus den Reihen seiner Mitglieder. Ist der Präsident ein Schiedsrichter, so wird ein Schlichter zum Vizepräsidenten gewählt; ist der Präsident ein Schlichter, so wird ein Schiedsrichter zum Vizepräsidenten gewählt.

5) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt die Verfahren für die Wahl des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums und deren Stellvertreter fest.

Art. 8

Entscheidungsfindungsverfahren

1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

2) Die Entscheidungen des Präsidiums werden mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst.

3) Die Entscheidungen der Vergleichskommissionen und der Schiedsgerichte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Art. 9

Kanzler

Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und kann für die Ernennung der erforderlichen sonstigen Bediensteten sorgen. Die Personalordnung für die Kanzlei wird vom Präsidium ausgearbeitet und von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angenommen.

Art. 10

Sitz

1) Sitz des Gerichtshofs ist Genf.

2) Auf Antrag der Streitparteien und mit Zustimmung des Präsidiums kann eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht an einem anderen Ort zusammentreten.

Art. 11

Verfahrensordnung des Gerichtshofs

1) Der Gerichtshof gibt sich eine Verfahrensordnung, die der Billigung durch die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bedarf.

2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt insbesondere die Verfahrensregeln fest, die von den Vergleichskommissionen und den Schiedsgerichten anzuwenden sind, die aufgrund dieses Übereinkommens gebildet werden. Sie bezeichnet die Regeln, von denen die Streitparteien auch einvernehmlich nicht abweichen dürfen.

Art. 12

Arbeitssprachen

Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt Regeln für die Verwendung der Sprachen fest.

Art. 13

Finanzprotokoll

Vorbehaltlich des Art. 17 werden alle Kosten des Gerichtshofs von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens getragen. Die Bestimmungen über die Berechnung der Kosten, die Erstellung und Billigung des Jahreshaushalts des Gerichtshofs, die Verteilung der Kosten auf die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Prüfung der Bücher des Gerichtshofs und damit zusammenhängende Angelegenheiten sind in einem vom Ausschuss Hoher Beamter anzunehmenden Finanzprotokoll enthalten. Ein Staat ist an das Protokoll gebunden, sobald er Vertragspartei des Übereinkommens wird.

Art. 14

Regelmässiger Bericht

Das Präsidium legt dem KSZE-Rat über den Ausschuss Hoher Beamter alljährlich einen Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens vor.

Art. 15

Mitteilung über Ersuchen um Vergleichs- oder Schiedsverfahren

Der Kanzler des Gerichtshofs teilt dem KSZE-Sekretariat alle Ersuchen um Vergleichs- oder Schiedsverfahren zum Zweck der unverzüglichen Weiterleitung an die KSZE-Teilnehmerstaaten mit.

Art. 16

Verhaltensregeln für die Parteien - Einstweilige Massnahmen

1) Während des Verfahrens enthalten sich die Streitparteien jeder Handlung, welche die Lage verschärfen oder die Beilegung der Streitigkeit weiter erschweren oder verhindern kann.

2) Die Vergleichskommission kann die Parteien der Streitigkeit, mit der sie befasst ist, auf Massnahmen hinweisen, die diese ergreifen könnten, um eine Verschärfung der Streitigkeit oder eine Erschwerung ihrer Beilegung zu verhindern.

3) Das für eine Streitigkeit gebildete Schiedsgericht kann einstweilige Massnahmen bezeichnen, die von den Streitparteien gemäss Art. 26 Abs. 4 ergriffen werden sollten.

Art. 17

Verfahrenskosten

Die Streitparteien und jede einem Verfahren beitretende Partei tragen ihre eigenen Kosten.

Kapitel II

Zuständigkeit

Art. 18

Zuständigkeit der Kommission und des Gerichts

1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einer Vergleichskommission jede Streitigkeit mit einem anderen Vertragsstaat unterbreiten, die nicht in angemessener Frist durch Verhandlung beigelegt worden ist.

2) Streitigkeiten können einem Schiedsgericht unter den in Art. 26 angeführten Voraussetzungen unterbreitet werden.

Art. 19

Wahrung bestehender Mittel der Streitbeilegung

1) Eine Vergleichskommission oder ein Schiedsgericht, die für eine Streitigkeit gebildet wurden, werden in dieser nicht weiter tätig:

2) Eine für eine Streitigkeit gebildete Vergleichskommission wird nicht weiter tätig - selbst wenn ihr die Streitigkeit bereits unterbreitet wurde -, wenn eine oder alle Parteien die Streitigkeit einem Gerichtshof oder Schiedsgericht unterbreiten, dessen Zuständigkeit in der Streitigkeit die beteiligten Parteien anzuerkennen rechtlich verpflichtet sind.

3) Eine Vergleichskommission setzt die Prüfung einer Streitigkeit aus, wenn diese einem anderen Organ vorgelegt worden ist, das die Zuständigkeit hat, Vorschläge zu derselben Streitigkeit abzugeben. Kann die Streitigkeit durch diese vorherigen Bemühungen nicht beigelegt werden, so nimmt die Kommission auf Ersuchen der Streitparteien oder einer von ihnen ihre Arbeit vorbehaltlich des Art. 26 Abs. 1 wieder auf.

4) Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, Ratifikation oder des Beitritts zu diesem Übereinkommen einen Vorbehalt anbringen, um die Vereinbarkeit des in diesem Übereinkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismus mit anderen Mitteln der Streitbeilegung sicherzustellen, die sich aus internationalen Verpflichtungen ergeben, die auf diesen Staat anwendbar sind.

5) Gelangen die Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Beilegung ihrer Streitigkeit, so streicht die Kommission oder das Gericht die Streitigkeit aus ihrer Liste, sobald eine schriftliche Bestätigung aller beteiligten Parteien eingegangen ist, dass sie eine Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.

6) Haben die Streitparteien unterschiedliche Auffassungen über die Zuständigkeit der Kommission oder des Gerichts, so entscheidet die Kommission oder das Gericht.

Kapitel III

Vergleichsverfahren

Art. 20

Ersuchen um Bildung einer Vergleichskommission

1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann einen Antrag an den Kanzler richten, in dem er um Bildung einer Vergleichskommission für eine Streitigkeit zwischen sich und einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten ersucht. Zwei oder mehr Vertragsstaaten können auch gemeinsam einen Antrag an den Kanzler richten.

2) Die Bildung einer Vergleichskommission kann auch aufgrund einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten oder zwischen einem oder mehreren Vertragsstaaten und einem oder mehreren anderen KSZE-Teilnehmerstaaten beantragt werden. Die Vereinbarung wird dem Kanzler notifiziert.

Art. 21

Bildung der Vergleichskommission

1) Jede Streitpartei bestellt anhand der gemäss Art. 3 erstellten Liste der Schlichter einen Schlichter zum Mitglied der Kommission.

2) Sind mehr als zwei Staaten Parteien derselben Streitigkeit, so können die Staaten mit gleichen Interessen einvernehmlich einen einzigen Schlichter bestellen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, so bestellt jede der beiden Seiten der Streitigkeit die gleiche Anzahl von Schlichtern bis zu einer vom Präsidium bestimmten Höchstzahl.

3) Ein Staat, der Partei einer der Vergleichskommission unterbreiteten Streitigkeit ist, ohne Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, kann eine Person entweder anhand der gemäss Art. 3 erstellten Liste der Schlichter oder unter anderen Personen, die Staatsangehörige eines KSZE-Teilnehmerstaats sind, zum Mitglied der Kommission bestellen. In diesem Fall haben diese Personen zum Zweck der Prüfung der Streitigkeit dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder der Kommission. Sie üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit aus und geben die in Art. 5 vorgesehene Erklärung ab, bevor sie ihren Sitz in der Kommission einnehmen.

4) Sobald der Antrag oder die Vereinbarung eingegangen ist, mit denen die Streitparteien um Bildung einer Vergleichskommission ersuchen, konsultiert der Präsident des Gerichtshofs die Streitparteien hinsichtlich der Zusammensetzung der übrigen Kommission.

5) Das Präsidium bestellt drei weitere Schlichter zu Mitgliedern der Kommission. Diese Zahl kann vom Präsidium erhöht oder verringert werden, sie muss jedoch ungerade sein. Mitglieder des Präsidiums und ihre Stellvertreter, die auf der Liste der Schlichter stehen, können zu Kommissionsmitgliedern bestellt werden.

6) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden aus den Reihen der vom Präsidium bestellten Mitglieder.

7) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs legt die Verfahren fest, die Anwendung finden, wenn eines der bestellten Kommissionsmitglieder abgelehnt wird oder zu Beginn oder im Verlauf des Verfahrens verhindert ist oder sich weigert, als Kommissionsmitglied tätig zu sein.

8) Jede Frage bezüglich der Anwendung dieses Artikels wird vom Präsidium als Vorfrage entschieden.

Art. 22

Verfahren zur Bildung einer Vergleichskommission

1) Wird mittels eines Antrags um Bildung einer Vergleichskommission ersucht, so sind in dem Antrag der Streitgegenstand, die Partei oder die Parteien, gegen die sich der Antrag richtet, sowie der Name des Schlichters oder der Schlichter anzugeben, die von der oder den antragstellenden Streitparteien bestellt werden. In dem Antrag sind auch kurz die bereits in Anspruch genommenen Mittel der Streitbeilegung anzugeben.

2) Sobald ein Antrag eingegangen ist, notifiziert der Kanzler dies der oder den anderen in dem Antrag angegebenen Streitparteien. Die andere oder anderen Streitparteien bestellen innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Notifikation den oder die Schlichter ihrer Wahl zum Mitglied der Kommission. Haben eine oder mehrere Streitparteien innerhalb dieser Frist das oder die Kommissionsmitglieder, zu deren Bestellung sie berechtigt sind, nicht bestellt, so bestellt das Präsidium die entsprechende Anzahl von Schlichtern. Diese Bestellung wird aus den Reihen der gemäss Art. 3 von der oder von jeder betroffenen Partei ernannten Schlichter vorgenommen, oder, sollten diese Parteien noch keine Schlichter ernannt haben, aus den Reihen der anderen Schlichter, die nicht von der oder den anderen Streitparteien ernannt wurden.

3) Wird mittels einer Vereinbarung um Bildung einer Vergleichskommission ersucht, so ist in der Vereinbarung der Streitgegenstand anzugeben. Gibt es keine völlige oder teilweise Übereinstimmung hinsichtlich des Streitgegenstands, so kann jede beteiligte Partei ihren eigenen Standpunkt zu dem Streitgegenstand darlegen.

4) Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Bildung einer Vergleichskommission mittels Vereinbarung notifiziert jede Partei dem Kanzler den Namen des Schlichters oder der Schlichter, die sie zu Mitgliedern der Kommission bestellt hat.

Art. 23

Vergleichsverfahren

1) Das Vergleichsverfahren ist vertraulich; alle Streitparteien haben das Recht, gehört zu werden. Vorbehaltlich der Art. 10 und 11 und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt die Vergleichskommission nach Konsultation der Streitparteien das Verfahren.

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