Waldverordnung (WaldV) vom 21. Februar 1995

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-04-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 52 des Waldgesetzes vom 25. März 1991, LGBl. 1991 Nr. 42[^2], verordnet die Regierung:

I. Sicherungsmassnahmen

Art. 1

Grundlagen

1) Die Regierung erarbeitet die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten. Diese sind den Gemeinden für die Übernahme und Kennzeichnung in ihren Zonenplänen als Gefahrenzonen zu übergeben.

2) Die Regierung berücksichtigt ihrerseits die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung.

Art. 2

Sicherung von Gefahrengebieten

1) Die Sicherung von Gefahrengebieten umfasst innerhalb und ausserhalb des Waldes:

2) Sicherungsmassnahmen haben im Rahmen einer integralen Planung zu erfolgen, welche insbesondere forstliche, natur- und landschaftsschützerische, wasserbauliche, alp- und landwirtschaftliche und raumplanerische Interessen berücksichtigt.

3) Soweit möglich sind Sicherungsmassnahmen mit ingenieurbiologischen und waldbaulichen Massnahmen auszuführen.

4) Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. a werden vom Amt für Umwelt, Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 Bst. b bis e vom Amt für Bevölkerungsschutz ausgeführt.[^3]

Art. 3

Umfang und Abgeltung

1) Ausserhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen werden Sicherungsmassnahmen zum Schutz vor Naturereignissen abgegolten, wenn:[^4][^5]

2) Von den waldbaulichen Massnahmen wird nur die Schaffung von Wald und die entsprechende Jungwaldpflege abgegolten.

3) In der Regel keine Abgeltung wird geleistet an Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt werden, ohne zwingend an diesen Standort gebunden zu sein.

4) Die Regierung kann Ausnahmen vom Abs. 3 beschliessen und dabei einen verringerten Abgeltungssatz anwenden. In diesen Fällen sind die Nutzniesser der Massnahmen angemessen an der Kostentragung zu beteiligen.

II. Bewirtschaftung

Art. 4

Nachhaltigkeit

1) Das Erfordernis der nachhaltigen Bewirtschaftung umfasst gemäss den Festlegungen der Waldfunktionenplanung die Schutzfunktion gegenüber Naturgefahren, die Rohstoff- und Holzproduktionsfunktion, die Wohlfahrtsfunktion, die Erholungsfunktion sowie die Natur- und Landschaftsschutzfunktion.

2) Wo eine Pflege und Nutzung des Waldes erfolgt, hat diese, unabhängig der einer Waldfläche zugewiesenen Vorrangfunktion, gleichzeitig die Stabilität und Qualität der Waldbestände zu fördern sowie die Kontinuität und die langfristige Erfüllung der vorrangigen Waldfunktionen ununterbrochen zu gewährleisten.

Art. 5

Waldfunktionenplanung

1) Die in der Waldfunktionenplanung ausgewiesene Vorrangfunktion bestimmt das Hauptziel der waldpflegerischen Massnahmen. Diese umfassen insbesondere:

2) Sofern in der Waldfunktionenplanung einem Waldbestand hinsichtlich der Erhaltung und Förderung der Schutzfunktion eine hohe Bedeutung beigemessen ist, kommt deren Nachachtung unabhängig anderer Primär- oder Nebenfunktionen vorrangige Bedeutung zu.

Art. 6

Naturnaher Waldbau

1) Die Entwicklung des Waldes ist mittels naturnahen Waldbauverfahren auf das in der Waldfunktionenplanung festgelegte Ziel zu lenken. Der naturnahe Waldbau berücksichtigt die standörtlichen Gegebenheiten und natürlichen Lebensvorgänge im Wald. Insbesondere hält er sich an die standortsgemässe Baumartenzusammensetzung mit einheimischen Baum- und Straucharten, unterstützt die standortgerechten Waldgesellschaften, bevorzugt die natürliche Verjüngung und bewahrt die Interessen des Arten- und Biotopschutzes.

2) Die vegetationskundliche Standortskartierung bildet bei der Verjüngung und nachfolgenden Jungbestandespflege die verbindliche Grundlage bei der Baumartenwahl.

3) Wo es die Schutzfunktion erfordert, sind instabile Waldbestände mit standortswidriger Baumartenzusammensetzung vordringlich in standortsgerechte Bestockungen zu überführen.

4) Für Waldbestände mit vorrangiger Rohstoff- und Holzproduktionsfunktion gilt eine Umtriebszeit von 80 bis 120 Jahren in Tieflagen und von 120 bis 150 Jahren in höher gelegenen Lagen.

5) In Waldbeständen mit vorrangiger Schutzfunktion sind die Verjüngungsverfahren so zu wählen, dass die Flächengrösse 15 a nicht überschreitet. In Waldbeständen mit vorranghoher Rohstoff- und Holzproduktionsfunktion gilt eine diesbezügliche Flächengrösse von bis zu 40 a. Die Schaffung freilandähnlicher ökologischer Bedingungen oder die Entstehung anderer nachteiliger Folgewirkungen sind zu vermeiden.

Art. 7

Altholz und Totholz

1) Unabhängig der einem Bestand zugewiesenen Waldfunktion und der waldbaulichen Massnahmen sind pro Hektar (ha) mindestens drei, möglichst standortstypische Bäume einzeln oder als Gruppe ihrem natürlichen Alters- und Zerfallsprozess zu überlassen.

2) Die Ortslage dieser Bäume ist so zu wählen, dass für die Benutzung von Waldstrassen und Waldwegen keine Gefährdung entsteht.

3) Ein Anspruch für die Entschädigung des Nutzungsentganges oder allfälliger Bewirtschaftungserschwernisse besteht nicht.

Art. 8

Waldränder

1) Wo Wald und offenes Land aneinanderstossen und langfristig eine angemessene ökologische Wechselbeziehung ermöglichen, sind die Waldränder unabhängig der zugewiesenen Waldfunktion im Hinblick auf die Förderung der ökologischen Vielfalt zu pflegen.

2) Als waldseitiger Waldrand gilt dabei ein Streifen von bis zu 40 m, auf welchem zur Förderung eines strauch- und baumartenreichen, gestuften und ungleichförmigen Waldgürtels mit der zugehörenden Bodenvegetation besondere Pflegemassnahmen notwendig sind.

3) Mehraufwendungen für diese Waldrandgestaltung und Waldrandpflege werden vom Land getragen.[^6]

Art. 9

Ehemalige Auenwälder

Sofern für einzelne Bestände nicht besondere Pflege- und Erhaltungsziele im Sinne der Natur- und Landschaftsschutzfunktion festgelegt sind, sind die ehemaligen Auenwälder im Mittelwaldbetrieb zu bewirtschaften.

Art. 10

Minimale Pflege

1) Massnahmen der minimalen Pflege sind:

2) Soweit die gemäss spezieller Planung festgelegten Schutzziele dies gestatten, ist in Wäldern mit vorrangiger Natur- und Landschaftsschutzfunktion auf jegliche Pflege zu verzichten.

3) Ordnet das Amt für Umwelt zur Gewährleistung der Schutzfunktion Massnahmen der minimalen Pflege an, werden innerhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen die entsprechenden Kosten vom Land getragen.[^7]

4) Aufgehoben[^8]

Art. 11

Pflege der Alpwaldungen

1) Innerhalb des Perimeters der in der Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung des Berggebietes ausgewiesenen Flächen werden an die waldbaulichen Pflege-, Durchforstungs- und Verjüngungsmassnahmen im Wald mit Personen- und Objektschutzfunktion Abgeltungen von 100 %, im Wald mit Standortschutzfunktion Abgeltungen von 85 % geleistet, wenn:[^9]

2) Ausgewiesener Mehraufwand im Sinne einer umfassenden und dauerhaften Sanierung, die möglichst alle bestehenden Nutzungsformen (Alpwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, Erholung und Jagd) umfasst, ist in die Abgeltung gemäss Abs. 1 einzubeziehen.

Art. 12

Waldbau im Privatwald

Finanzhilfe von 50 % des nicht gedeckten Aufwandes leistet der Staat an befristete waldbauliche Massnahmen im Privatwald, wenn

Art. 13[^11]

Aufgehoben

Art. 14

Forstliches Vermehrungsgut

1) Durch den Betrieb des Forstpflanzgartens Unterau stellt die Regierung die Versorgung mit gesundem und einheimischem forstlichen Vermehrungsgut sicher.

2) Zwecks Bereitstellung geeigneter Pflanzenherkünfte für die künstliche Waldverjüngung oder Erstaufforstungen sind Samenerntebestände auszuweisen und nach Bedarf gesondert zu bewirtschaften. Soweit erforderlich, können Stecklingsgärten oder Samenplantagen eingerichtet werden.

3) Zur Erhaltung der genetischen Vielfalt können einzelne Waldbestände als Genreservate besonders bewirtschaftet werden.

4) Die Erstellung von Gebäuden sowie die Anschaffung technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die der Gewinnung und Verarbeitung von Saatgut sowie der Nachzucht im Forstpflanzgarten dienen, werden wie die Aufwendungen für die Einrichtung von Samenerntebeständen, Stecklingsgärten, Samenplantagen und Genreservaten vom Land getragen.

III. Verwendung umweltgefährdender Stoffe[^12]

A. Pflanzenschutzmittel[^13]

Art. 15[^14]

Verbote

Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:

Art. 16[^15]

Ausnahmen

1) Von den Verboten nach Art. 15 Bst. b und c ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

2) Vom Verbot nach Art. 15 Bst. a abweichend kann das Amt für Umwelt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen bewilligen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können.

3) Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt das Amt für Umwelt in Abweichung vom Verbot nach Art. 15 Bst. a und b eine Bewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln:

4) Die Bewilligung nach Abs. 3 wird nicht erteilt:

B. Dünger[^16]

Art. 17[^17]

Verbote

Dünger dürfen nicht verwendet werden:

Art. 18[^18]

Ausnahmen

1) In Abweichung vom Verbot nach Art. 17 Bst. a kann das Amt für Umwelt eine Bewilligung für die Anwendung von Düngern im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung ausserhalb von Grundwasserschutzzonen erteilen für:

2) Vorbehalten bleiben Art. 17 Bst. b dieser Verordnung sowie Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. a, b, d, e und Abs. 2 bis 4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81).

IV. Flurgehölze, Hecken, Windschutzstreifen

Art. 19

Anlage und Pflege

1) Flurgehölze und Windschutzstreifen sind nach Massgabe der Waldfunktionenplanung im Hinblick auf eine optimale Erbringung der Bodenschutz-, der Natur- und Landschaftsschutz-, der Wohlfahrts- und Erholungsfunktion anzulegen und zu pflegen.

2) Anlage und Pflege der Windschutzstreifen erfolgen durch das Land. Erträgnisse aus der Pflege und Nutzung fallen als Deckungsbeitrag an die für die Anlage und Pflege notwendigen Aufwendungen dem Land zu.

3) Hecken, welche im Sinne des ökologischen Ausgleichs auf den der Landwirtschaftszone zugehörenden Flächen für eine begrenzte Zeit angelegt werden, sind von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen.

V. Waldschäden, Krankheiten und Schädlinge

Art. 20

Waldschäden

Waldschäden liegen vor, wenn Waldbäume oder Waldsträucher flächenhaft:

Art. 21

Verhütung

1) Die Waldbesitzer können die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen von Waldschäden ergreifen, insbesondere:

2) Unter den Voraussetzungen von Art. 25 leistet der Staat Abgeltung von 50 % an Massnahmen zur Verhütung von Waldschäden.

Art. 22

Behebung

Die Waldbesitzer können die Auswirkungen von Waldschäden bekämpfen durch:

Art. 23

Abgeltung

1) Die Abgeltung von 50 % an die vom Waldbesitzer jährlich ausgewiesenen Aufwendungen für Massnahmen zur Behebung von ausserordentlichen Waldschäden und die damit verbundenen Zwangsnutzungen beschränkt sich auf die Wälder mit Standortschutzfunktion.[^19]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.