Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Abgeschlossen in Brüssel am 17. März 1993
Zustimmung des Landtages: 8. März 1995
Zustimmung des Volkes: 9. April 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1995
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Das Königreich Belgien, Das Königreich Dänemark, Die Bundesrepublik Deutschland, Die Griechische Republik, Das Königreich Spanien, Die Französische Republik, Irland, Die Italienische Republik, Das Grossherzogtum Luxemburg, Das Königreich der Niederlande, Die Portugiesische Republik, Das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland und Die Republik Österreich, Die Republik Finnland, Die Republik Island, Das Fürstentum Liechtenstein, Das Königreich Norwegen, Das Königreich Schweden, nachstehend die Vertragsparteien genannt, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "das EWR-Abkommen" genannt, wurde am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet. Nach Art. 129 Abs. 2 des EWR-Abkommens bedarf dieses Abkommen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Es hat sich herausgestellt, dass einer der Unterzeichner des EWR-Abkommens, nämlich die Schweizerische Eidgenossenschaft, nicht in der Lage ist, das EWR-Abkommen zu ratifizieren. Die anderen Unterzeichner des EWR-Abkommens, die weiterhin an den Abkommenszielen festhalten, sind entschlossen, das EWR-Abkommen so bald wie möglich in Kraft zu setzen. Es muss ein neuer Zeitpunkt für das Inkrafttreten des EWR-Abkommens festgelegt werden. Besondere Bestimmungen sind erforderlich, damit das EWR-Abkommen für das Fürstentum Liechtenstein in Kraft treten kann. Nachdem die Schweiz das EWR-Abkommen nicht ratifiziert hat, sind eine Reihe von Anpassungen des Abkommens notwendig. Es ist wünschenswert, als eine dieser Anpassungen eine Bestimmung in das Abkommen aufzunehmen, die dem Wunsch der Vertragsparteien entspricht, der Schweiz eine spätere Teilnahme am EWR zu ermöglichen. haben beschlossen, folgendes Protokoll zu schliessen:
Art. 1
1) Das EWR-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich und dem Königreich Schweden in Kraft.
2) Für das Fürstentum Liechtenstein tritt das EWR-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, zu einem vom EWR-Rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft, sofern der EWR-Rat - beschlossen hat, dass die Voraussetzung des Art. 121 Bst. b des EWR-Abkommens, nämlich dass das gute Funktionieren des EWR-Abkommens nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist; und - die geeigneten Beschlüsse gefasst hat, insbesondere über die Geltung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss bereits getroffenen Massnahmen für Liechtenstein.
3) Liechtenstein ist befugt, an den Beschlüssen des EWR-Rates gemäss Abs. 2 teilzunehmen.
Art. 2
1) Da die Schweizerische Eidgenossenschaft aufgrund ihrer Nichtratifizierung des EWR-Abkommens keine Vertragspartei dieses Abkommens ist, wird der Bezug in der Präambel des EWR-Abkommens auf "Die Schweizerische Eidgenossenschaft" als eine der Vertragsparteien gestrichen.
2) Art. 2 Bst. b des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung: "'EFTA-Staaten': die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, das Königreich Schweden und, unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Fürstentum Liechtenstein,"
3) Das EWR-Abkommen wird ferner gemäss den Art. 3 bis 20 angepasst.
Art. 3
In Art. 120 des EWR-Abkommens werden die Worte "Protokollen 41, 43 und 44" durch die Worte "Protokollen 41 und 43" ersetzt.
Art. 4
In Art. 126 Abs. 1 des EWR-Abkommens werden die Worte "des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft" durch die Worte "des Königreichs Norwegens und des Königreichs Schweden" ersetzt.
Art. 5
Art. 128 Abs. 1 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
"Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat."
Art. 6
Art. 129 Abs. 3 des EWR-Abkommens erhält folgende Fassung:
"3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind."
Art. 7
In Nummer 11 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen werden die Worte "Art. 129 Abs. 3" durch die Worte "dem Zeitpunkt des Inkrafttretens" ersetzt.
Art. 8
In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in Fussnote 2 der Anlage V und in Fussnote 3 der Anlage VI die Worte "der Schweiz" und "schweizerische" durch die Worte "Schweden" bzw. "schwedische" ersetzt.
Art. 9
In Protokoll 5 über Fiskalzölle (Liechtenstein, Schweiz) - wird im Titel das Wort "Schweiz" gestrichen; - werden in Abs. 1 die Worte "können Liechtenstein und die Schweiz" durch die Worte "kann Liechtenstein" ersetzt; in Abs. 2 werden die Worte "oder in der Schweiz" gestrichen.
Art. 10
Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtlagern durch die Schweiz und Liechtenstein erhält folgende Fassung: "Protokoll 6 über das Anlegen von Pflichtanlagern durch Liechtenstein Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerlässlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben. Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, dass die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren."
Art. 11
In Protokoll 8 über staatliche Monopole werden die Worte "schweizerische und" gestrichen.
Art. 12
In Protokoll 9 über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen - werden in Anlage 1 Art. 2 Abs. 1 die Worte "Liechtenstein und die Schweiz dürfen" durch die Worte "Liechtenstein darf" ersetzt; in Abs. 2 werden die Worte "können Liechtenstein und die Schweiz" durch die Worte "kann Liechtenstein" und die Worte "ihrer Agrarpolitik" durch die Worte "seiner Agrarpolitik" ersetzt; - werden in Anlage 3 die Worte "-Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschliessender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986." gestrichen.
Art. 13
In Protokoll 15 über Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein) - werden im Titel die Worte "Schweiz und" und in Art. 11 die Worte "der Schweiz bzw." gestrichen; - werden in Art. 8 Abs. 1 die Worte "führen die Schweiz und" durch das Wort "führt" und in Art. 8 Abs. 2 die Worte "Die Schweiz und Liechtenstein ergreifen" durch die Worte "Liechtenstein ergreift" ersetzt; - werden die Art. 2 bis 4 und der Art. 9 Abs. 1 gestrichen.
Art. 14
In Protokoll 16 über Massnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in Bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit (Schweiz und Liechtenstein) - werden im Titel die Worte "Schweiz und" gestrichen; - werden in Art. 1 die Worte "die Schweiz und" und "der Schweiz bzw." gestrichen; - werden in Art. 2 die Worte "schweizerischen bzw." und "der Schweiz bzw." gestrichen; - werden in Art. 3 Eingangssatz und in Bst. a erster Unterabsatz die Worte "der Schweiz bzw.", in Bst. a zweiter Unterabsatz die Worte "schweizerische bzw." und in Bst. c die Worte "im Falle der Schweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechtensteins" gestrichen; - wird Art. 4 gestrichen.
Art. 15
Die nachstehenden Bestimmungen des EWR-Abkommens treten am 1. Januar 1994 in Kraft: - Art. 81 Bst. a, b, d, e und f; - Art. 82; - Protokoll 30 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2; - Protokoll 31 Art. 1 Abs. 1 Bst. a, b und c, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 und - Protokoll 32.
Art. 16
In Protokoll 38 über den Finanzmechanismus - wird in Art. 2 Abs. 2 das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt; - erhält Art. 2 Abs. 5 folgende Fassung: - erhält Art. 3 Abs. 1 folgende Fassung:
Art. 17
In Protokoll 41 über bestehende Abkommen werden folgende Worte gestrichen:
Art. 18
Protokoll 44 über das Abkommen zwischen der EWG und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene wird gestrichen.
Art. 19
Die Anlage zu Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt geändert:
-
- 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates
-
- 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates
-
- 390 R 3201: Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission
Art. 20
Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des EWR-Abkommens werden nach Massgabe des Anhangs zu diesem Protokoll angepasst.
Art. 21
Die Liechtenstein betreffenden Bestimmungen, Bezüge, besonderen Anpassungen, Zeiträume und Zeitpunkte im EWR-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das EWR-Abkommen, angepasst durch dieses Protokoll, gemäss Art. 1 Abs. 2 dieses Protokolls für Liechtenstein in Kraft tritt.
Art. 22
1) Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
3) Dieses Protokoll tritt am 1. Juli 1993 in Kraft, vorausgesetzt, dass alle in Art. 1 Abs. 1 genannten Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses Protokoll vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Protokoll am ersten Tag des auf die letzte Hinterlegung folgenden Monats in Kraft. Erfolgt diese Hinterlegung jedoch weniger als fünfzehn Tage vor dem Anfang des folgenden Monats, so tritt dieses Protokoll erst am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft.
4) Für Liechtenstein tritt dieses Protokoll nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das EWR-Abkommen und dieses Protokoll zu dem vom EWR-Rat unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Anhang
Gemäss Art. 20 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
I. Anhang I:
Veterinärwesen und Pflanzenschutz
A. Sektorale Anpassung
B. Kapitel I: Veterinärwesen
C. Kapitel II: Futtermittel
II. Anhang II: Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung
A. Kapitel I: Kraftfahrzeuge
B. Kapitel II: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
C. Kapitel III: Hebezeuge und Fördergeräte
D. Kapitel VI: Baumaschinen und Baugeräte
E. Kapitel VIII: Druckgefässe
F. Kapitel IX: Messgeräte
G. Kapitel XIV: Düngemittel
H. Kapitel XIX: Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse
I. Kapitel XXVII: Spirituosen
III. Anhang III: Produkthaftung
IV. Anhang IV: Energie
Anlagen 1 und 2
V. Anhang V: Freizügigkeit der Arbeitnehmer
A. Sektorale Anpassungen
B.
VI. Anhang VI: Soziale Sicherheit
A. Sektorale Anpassungen
B.
C. Modalitäten der Beteiligung der EFTA-Staaten an der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und an dem Rechnungsausschuss dieser Verwaltungskommission gemäss Art. 101 Abs. 1 des Abkommens
VII. Anhang VII: Ggegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen
A. Sektorale Anpassungen
B. Kapitel A: Allgemeines System
C. Kapitel B: Rechtsanwälte
D. Kapitel C: Medizinische und paramedizinische Berufe
E. Kapitel D: Architektur
F. Kapitel E: Handels- und Vermittlertätigkeiten
G. Kapitel G: Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs
H. Kapitel I: Andere Sektoren
VIII. Anhang VIII: Niederlassungsrecht
Sektorale Anpassungen
IX. Anhang IX: Finanzdienstleistungen
A. Kapitel I: Versicherungen
B. Kapitel II: Banken und Kreditinstitute
C. Kapitel III: Börse und Wertpapiermärkte
X. Anhang XII: Freier Kapitalverkehr
XI. Anhang XIII: Verkehr
A. Sektorale Anpassungen
B. Kapitel I: Landverkehr
C. Kapitel II: Strassenverkehr
D. Kapitel IV: Binnenschiffsverkehr
E. Kapitel VI: Zivilluftfahrt
XII. Anhang XVI: Öffentliches Auftragswesen
XIII. Anhang XVIII: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen
XIV. Anhang XIX: Verbraucherschutz
Sektorale Anpassungen
XV. ANHANG XX: UMWELTSCHUTZ
A. Sektorale Anpassung
B. Kapitel III: Luft
C. Kapitel V: Abfälle
XVI. Anhang XXI: Statistik
A. Sektorale Anpassungen
B. Industriestatistik
C. Verkehrsstatistik
D. Statistik des Aussenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels
E. Bevölkerungs- und Sozialstatistik
F. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen - BIP
G. Nomenklaturen
H. Landwirtschaftsstatistik
I. Fischereistatistik
J. Energiestatistik
XVII. Anhang XXII: Gesellschaftsrecht
A. Übergangsfristen
B.
Schlussakte
Gemeinsame Erklärung
Vereinbarte Niederschrift
Zu Art. 15
Zu Art. 20
Anhang XIV (Wettbewerb)
Erklärung der Regierung Frankreichs
Einvernehmen
Erklärung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993.
Die Anhänge I bis IX, XII, XIII, XVI und XVIII bis XXII des EWR-Abkommens werden wie folgt angepasst:
Die Überschrift "Sektorale Anpassung" sowie die dazugehörige die Schweiz und Liechtenstein betreffende Bestimmung werden gestrichen.
-
- 377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates und
-
- 379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates:
-
- 370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates:
-
- 370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates:
-
- 370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates,
-
- 371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates,
-
- 374 L 0483: Richtlinie 74/483/EWG des Rates,
-
- 376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates,
-
- 376 L 0757: Richtlinie 76/757/EWG des Rates,
-
- 376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates,
-
- 376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates,
-
- 376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates,
-
- 376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates,
-
- 376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates,
-
- 377 L 0538: Richtlinie 77/538/EWG des Rates,
-
- 377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates,
-
- 377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates,
-
- 377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates und
-
- 378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates:
-
- 378 L 1015: Richtlinie 78/1015/EWG des Rates:
-
- 480 L 0780: Richtlinie 80/780/EWG des Rates:
-
- 388 L 0077: Richtlinie 88/77/EWG des Rates:
-
- 374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates:
-
- 377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates,
-
- 378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates,
-
- 379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates,
-
- 386 L 0298: Richtlinie 86/298/EWG des Rates,
-
- 387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates und
-
- 389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates:
-
- 384 L 0528: Richtlinie 84/528/EWG des Rates:
-
- 386 L 0295: Richtlinie 86/295/EWG des Rates und
-
- 386 L 0296: Richtlinie 86/296/EWG des Rates:
-
- 376 L 0767: Richtlinie 76/767/EWG des Rates:
-
- 371 L 0316: Richtlinie 71/316/EWG des Rates:
-
- 371 L 0348: Richtlinie 71/348/EWG des Rates:
-
- 375 L 0106: Richtlinie 75/106/EWG des Rates:
-
- 376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates:
-
- 383 L 0189: Richtlinie 83/189/EWG des Rates:
-
- 389 R 1576: Verordnung (EWG. Nr. 1576/89 des Rates:
-
- Tresterbrand
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.