Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Der EWR-Rat - Gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten und zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/95[^1] geänderten Fassung, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde am 2. November 1994 geändert, damit sich Liechtenstein am EWR beteiligen kann. Der EWR-Rat stellte am 20. Dezember 1994 in Bezug auf das Inkrafttreten des Abkommens für Liechtenstein fest, dass die in Art. 121 Bst. b des Abkommens festgelegte Bedingung, daß das gute Funktionieren des Abkommens durch die regionale Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein nicht beeinträchtigt wird, erfüllt ist. Aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens für Liechtenstein müssen an diesem einige Anpassungen vorgenommen werden. Die Erklärungen im Anhang zu diesem Beschluss müssen angenommen werden. Für das Inkrafttreten des Abkommens für Liechtenstein ist ein Zeitpunkt festzulegen. Liechtenstein ist gemäss Art. 1 Abs. 3 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen befugt, an dem Beschluss des EWR-Rates über das Inkrafttreten des Abkommens für Liechtenstein teilzunehmen - beschliesst:
Art. 1
Das gute Funktionieren des Abkommens wird durch die regionale Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein nicht beeinträchtigt.
Art. 2
In Protokoll 3 über Waren nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b des Abkommens wird Art. 13 über länderspezifische Regelungen wie folgt geändert:
- a) der bestehende Text wird zu Abs. 1;
- b) nachstehender neuer Absatz wird nach Abs. 1 angefügt:
"2) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für Liechtenstein ab dem 1. Januar 2000.".
Art. 3
In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird in Art. 2 der nachstehende Absatz angefügt:
"4) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bis zum 1. Januar 2000 für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in Tabelle I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse aus dem EWR ausgeschlossen; solche Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.".
Art. 4
In Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird im Hauptteil der nachstehende Absatz als sechster Absatz angefügt:
"Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die unter Rechtsakte fallen, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, auf dem liechtensteinischen Markt parallel zu den Durchführungsvorschriften zu den Rechtsakten, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, schweizerische Rechtsvorschriften anwenden, die sich aus seiner regionalen Union mit der Schweiz ergeben. Bestimmungen über den freien Warenverkehr in diesem Abkommen oder in den aufgeführten Rechtsakten gelten bei Ausfuhren aus Liechtenstein in das Gebiet der anderen Vertragsparteien nur für Erzeugnisse, die den Rechtsakten entsprechen, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird.".
Art. 5
Die Anhänge I, II, IV, VI, VII, IX, XII, XIII, XVI bis XVIII, XX und XXI des Abkommens werden nach Massgabe der Anhänge 1 bis 13 dieses Beschlusses geändert.
Art. 6
Das durch diesen Beschluss angepasste Abkommen tritt für Liechtenstein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in Kraft.
Art. 7
1) Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1995 in Kraft, sofern - der Vertrag vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz betreffend die Änderung des Vertrags vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet bis zu dem obengenannten Zeitpunkt in Kraft getreten ist, und - Liechtenstein seine Ratifikationsurkunden für das Abkommen und das Anpassungsprotokoll zum Abkommen gemäss Art. 129 Abs. 2 Unterabs. 3 des Abkommens und Art. 22 Abs. 4 des Anpassungsprotokolls bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt hat, und - alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens an den EWR-Rat erfolgt sind.
2) Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu dem in jenem Absatz festgelegten Zeitpunkt nicht erfüllt, so tritt dieser Beschluss am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen jedoch zu einem Zeitpunkt erfüllt, der in einem Zeitraum von weniger als 15 Tagen vor dem Beginn des nächsten Monats liegt, so tritt dieser Beschluss erst am ersten Tag des zweiten Monats nach der Erfüllung dieser Voraussetzungen in Kraft.
3) Sind die Voraussetzungen bis zum 30. Juni 1995 nicht erfüllt, so prüfen der EWR-Rat und Liechtenstein die Lage.
Art. 8
Dieser Beschluss und die ihm beigefügten Erklärungen werden in der EWR-Abteilung des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 1
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 2
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 3
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 4
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 5
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 6
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 7
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 8
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 9
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 10
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 11
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 12
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Anhang 13
des Beschlusses Nr. 1/95 des EWR-Rates
Erklärung des EWR-Rates zur Anwendung des Protokolls 4 nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein
Erklärung des EWR-Rates zum Verfahren beim Versand über die Schweiz
Erklärung des EWR-Rates zur Freizügigkeit
Erklärung des EWR-Rates zu Protokoll 18
Erklärung des EWR-Rates zur Beteiligung Liechtenstein an der Finanzierung der Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Erklärung des EWR-Rates zum Handel in den nichtharmonisierten Bereichen
Erklärung des EWR-Rates betreffend Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, die Inhaber eines in einem Drittland ausgestellten Hochschuldiploms sind, das eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliesst
Erklärung des EWR-Rates zur Übermittlung von Daten über den Freien Warenverkehr durch Liechtenstein an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Geschehen zu Brüssel am 10. März 1995.
(Es folgt die Unterschrift)
Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^2] vom 21. März 1994 und Nr. 12/94[^3] vom 28. September 1994 sowie der Beschlüsse Nr. 2/95[^4], 3/95[^5] und 4/95[^6] wird wie nachstehend geändert.
- A. Nach der Einleitung wird nachstehender neuer Titel und Wortlaut eingefügt:
"Sektorale Anpassung
Liechtenstein führt die Bestimmungen von Kapitel I, Veterinärfragen, bis zum 1. Januar 2000 durch. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird die Situation im Laufe des Jahres 1999 überprüfen.
Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die unter Kapitel II, Futtermittel, und Kapitel III, Pflanzenschutz, fallen, auf dem liechtensteinischen Markt parallel zu den Durchführungsvorschriften zu den Rechtsakten, auf die in diesen Kapiteln Bezug genommen wird, schweizerische Rechtsvorschriften anwenden, die sich aus seiner regionalen Union mit der Schweiz ergeben."
- B. Kapitel II Futtermittel
Nummer 1 im einleitenden Teil zu Kapitel II, Futtermittel, entfällt.
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^7] vom 21. März 1994, Nr. 12/94 bis 16/94[^8] vom 28. September 1994 und Nr. 30/94 bis 44/94[^9] vom 15. Dezember 1994 sowie der Beschlüsse Nr. 5/95[^10], 6/95[^11], 7/95[^12], 8/95[^13] und 9/95[^14] wird wie nachstehend geändert. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
- A. Im Kapitel Sektorale Anpassung wird nach dem einzigen Satz der nachstehende Absatz angefügt:
"Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die unter die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte fallen, auf dem liechtensteinischen Markt parallel zu den Durchführungsvorschriften zu den Rechtsakten, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, schweizerische technische Vorschriften und Normen anwenden, die sich aus seiner regionalen Union mit der Schweiz ergeben. Bestimmungen über den freien Warenverkehr in diesem Abkommen oder in den aufgeführten Rechtsakten gelten bei Ausfuhren aus Liechtenstein in das Gebiet der anderen Vertragsparteien nur für Erzeugnisse, die den Rechtsakten entsprechen, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird."
Anhang IV (ENERGIE) des EWR-Abkommens in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^15] vom 21. März 1994 wird wie nachstehend geändert. Unter Nummer 3a (Entscheidung 77/190/EWG der Kommission) wird Anlage 3 der Entscheidung durch die Tabellen 4, 5 und 6 wie nachstehend ergänzt: Tabelle 4 zu Anhang A Bezeichnungen für Mineralölprodukte I. Motorkraftstoffe II. Nichtindustrielle Brennstoffe III. Industrielle Brennstoffe Tabelle 5 zu Anhang B SPEZIFIKATIONEN DER TREIBSTOFFE Tabelle 6 zu Anhang C SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE
Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^18] vom 21. März 1994 und Nr. 24/94[^19] vom 2. Dezember 1994 wird wie nachstehend geändert.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
-
- Unter Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) werden folgende Anpassungen eingefügt:
- a) in die Anpassung unter Bst. ja):
- "P. LIECHTENSTEIN
Keine."
- b) in die Anpassung unter Bst. jb):
- "P. LIECHTENSTEIN
- a) Witwerbeihilfen (Gesetz über die Gewährung von Witwerbeihilfen vom 25. November 1981)
- b) Blindenbeihilfen (Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen vom 17. Dezember 1970)
- c) Mutterschaftszulagen (Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage vom 25. November 1981)
- d) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992)
- e) Hilflosenentschädigung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992)"
- c) in die Anpassung unter Bst. m):
- "P. LIECHTENSTEIN
Keine. "
- d) in die Anpassung unter Bst. ma):
- "P. LIECHTENSTEIN
Keine."
- e) in die Anpassung unter Bst. mb):
- "P. LIECHTENSTEIN
Alle Anträge auf ordentliche Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als auch auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der betrieblichen Personalvorsorge, sofern die Reglemente der betreffenden Vorsorgeeinrichtung keine Kürzungsbestimmungen enthalten."
- f) in die Anpassung unter Bst. n) unter der Überschrift "P. LIECHTENSTEIN":
- i) die gegenwärtige Fassung der Anpassung erhält die Nummer "1 "
- ii) der Anpassung wird folgender Text angefügt:
- "2. Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung wird die Freizügigkeitsleistung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge vom 20. Oktober 1987 einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, auf seinen Antrag bar ausbezahlt, wenn diese Person den Wirtschaftsraum Liechtenstein und Schweiz vor dem 1. Januar 1998 endgültig verlässt und der Antrag auf Barauszahlung vor dem 1. Januar 1998 gestellt wird."
-
- Unter Nummer 2 (Verordnung des Rates (EWG) Nr. 574/72) werden folgende Anpassungen eingefügt:
- a) in die Anpassung unter Bst. da):
- "81. Österreich - Liechtenstein
Keine.
-
- Finnland - Liechtenstein
Gegenstandslos.
-
- Island - Liechtenstein
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Belgien
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Dänemark
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Deutschland
Keine.
-
- Liechtenstein - Spanien
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Frankreich
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Griechenland
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Irland
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Italien
Keine.
-
- Liechtenstein - Luxemburg
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Niederlande
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Portugal
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Vereinigtes Königreich
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Norwegen
Gegenstandslos.
-
- Liechtenstein - Schweden
Gegenstandslos. "
- b) die Anpassung unter Bst. fa):
"Österreich und Liechtenstein
Finnland und Liechtenstein
Island und Liechtenstein
Liechtenstein und Belgien
Liechtenstein und Deutschland
Liechtenstein und Spanien
Liechtenstein und Frankreich
Liechtenstein und Irland
Liechtenstein und Luxemburg
Liechtenstein und den Niederlanden
Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich
Liechtenstein und Norwegen
Liechtenstein und Schweden.".
Beschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen
-
- In Nummer 42c (Beschluss Nr. 150) werden folgende Anpassungen eingefügt:
- "P. LIECHTENSTEIN
-
- Für Familienzulagen:
Liechtensteinische Familienausgleichskasse
-
- Für Waisenrenten:
Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung."
Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/94[^20] vom 8. Februar 1994, Nr. 7/94[^21] vom 21. März 1994 und Nr. 25/94[^22] vom 2. Dezember 1994 wird wie nachstehend geändert. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^23] vom 21. März 1994 und Nr. 17/94, 18/94 und 19/94[^24] vom 28. Oktober 1994 wird wie nachstehend geändert. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Anhang XII (Freier Kapitalverkehr) des EWR-Abkommens wird wie nachstehend geändert. Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird
Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^25] vom 21. März 1994, Nr. 20/94[^26] und Nr. 21/94[^27] vom 28. Oktober 1994 wird wie nachstehend geändert.
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
- A. Kapitel I. Landverkehr
-
- Unter Nummer 13 (Richtlinie 92/106/EWG des Rates) wird in der Anpassung zwischen den Island und Norwegen betreffenden Gedankenstrichen folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
- B. Kapitel II. Strassenverkehr
-
- Unter Nummer 18a (Richtlinie 93/89/EWG des Rates) wird in der Anpassung unter Bst. b zwischen den Island und Norwegen betreffenden Gedankenstrichen folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
-
- Unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird in der Anpassung unter Bst. b die Angabe "FL (Liechtenstein);" zwischen "IS (Island)" und "N (Norwegen)" eingefügt.
-
- Unter Nummer 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates):
- a) wird in der Aufzählung der Länder in den Anpassungen unter den Bst. e, f und g das Wort "Liechtenstein" zwischen "Island" und "Norwegen" eingefügt;
- b) wird das in der Anpassung unter Bst. g genannte Muster für die Lizenzen, das Anhang I der Verordnung entspricht, wie folgt geändert:
- i) in dem Text der Lizenz wird in der Aufzählung der Länder das Wort "Liechtensteins" zwischen "Islands" und "Norwegens" eingefügt;
- ii) in Fussnote 1 wird die Angabe "FL (Liechtenstein)," zwischen "IS (Island)" und "N (Norwegen)" eingefügt.
-
- Unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates)
- a) wird in der Aufzählung der Länder in der Anpassung unter Bst. b Abs. 1 und 2, in der Anpassung unter Bst. c sowie in der Anpassung unter den Bst. h, i und j das Wort "Liechtenstein" zwischen "Island" und "Norwegen" eingefügt; in der Aufzählung der Länder in der Anpassung unter Bst. f Abs. 1 zweiter Gedankenstrich wird das Wort "Liechtensteins" zwischen "Islands" und "Norwegens" eingefügt;
- b) wird in der ersten Tabelle der Anpassung unter Bst. b
- c) werden die Musterdokumente, die den Anhängen I bis IV der Verordnung entsprechen und auf die in der Anpassung unter Bst. j Bezug genommen wird, wie folgt geändert:
- i) auf der ersten Seite von Anhang I
- i) auf der ersten Seite von Anhang II
- iii) auf der ersten Seite von Anhang III
- iv) in Spalte 6 der Erläuterungen des Anhangs III wird folgende Angabe zwischen den Angaben betreffend Island und Norwegen eingefügt:
- v) in Anhang IV
-
- Unter Nummer 33 (Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission)
- a) wird in der Aufzählung der Länder in den Anpassungen unter den Bst. a, b und c das Wort "Liechtenstein" zwischen "Island" und "Norwegen" eingefügt;
- b) werden die Musterdokumente, die den Anhängen Ia, III, IV und V der Verordnung entsprechen und auf die im zweiten Gedankenstrich der Anpassung unter Bst. c Bezug genommen wird, wie folgt geändert:
- i) auf der ersten Seite der Anhänge Ia, IV und V
- ii) auf der ersten Seite von Anhang III
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- Unter Nummer 33a (Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates)
- a) wird in der Aufzählung der Länder in den Anpassungen unter den Bst. c, d und e das Wort "Liechtenstein" zwischen "Island" und "Norwegen" eingefügt;
- b) werden die Musterdokumente, die den Anhängen I, II und III der Verordnung entsprechen und auf die im zweiten Satz der Anpassung unter Bst. c Bezug genommen wird, wie folgt geändert:
- i) auf der ersten Seite der Anhänge I und II
- ii) in Anhang III
- D. Kapitel VI. Zivilluftfahrt
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- Folgender Satz wird zwischen dem Titel des Kapitels "VI. Zivilluftfahrt" und dem Untertitel "i) Wettbewerbsregeln" eingefügt:
"Liechtenstein kommt den Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in den Ziff. ii bis vi Bezug genommen wird, ab 1. Januar 2000 vorbehaltlich der Überprüfung durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Jahr 1999 nach."
Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^28] vom 21. März 1994 wird wie nachstehend geändert. A. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^29] vom 21. März 1994 sowie des Beschlusses Nr. 10/95[^30] wird wie nachstehend geändert.
-
- Unter Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates) wird folgende neue Anpassung angefügt:
- "d) Ausserdem gilt Folgendes:
In Anbetracht der Patentunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz erteilt Liechtenstein keine ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel gemäss dieser Verordnung." .
Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^31] vom 21. März 1994 wird wie nachstehend geändert. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens in der Fassung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^32] vom 21. März 1994, Nr. 22/94[^33] und Nr. 23/94[^34] vom 28. Oktober 1994 wird wie nachstehend geändert. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens in der Fassung des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94[^35] vom 21. März 1994 wird wie nachstehend geändert.
- A. Wirtschaftsstatistik
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- Unter Nummer 1 (Richtlinie 64/475/EWG des Rates)
- a) wird die folgende neue Anpassung eingefügt:
- "b) Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.";
- b) unter Bst. d der Anpassung wird das Wort "Liechtenstein" gestrichen.
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- Unter Nummer 3 (Richtlinie 72/221/EWG des Rates)
- a) wird die folgende neue Anpassung eingefügt:
- "b) Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.";
- b) unter Bst. d der Anpassung wird das Wort "Liechtenstein" gestrichen;
- c) Bst. e wird gestrichen.
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- Unter Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) wird die folgende neue Anpassung aufgenommen:
- "c) Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Verordnung ab 1. Januar 1997 nachzukommen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit führt der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins in Bezug auf sein statistisches System eine Überprüfung durch.".
- B. Verkehrsstatistik
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- Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) wird die folgende neue Anpassung eingefügt:
- "a) Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie ab 1. Januar 1999 nachzukommen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit führt der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins in Bezug auf sein statistisches System eine Überprüfung durch.".
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- Unter Nummer 7a (Entscheidung 93/704/EG des Rates) wird die folgende neue Anpassung aufgenommen:
- "c) Für Liechtenstein werden die Angaben nach Art. 2 Abs. 1 erstmalig für das Jahr 1995 bis zum 1. April 1996 übermittelt.".
- C. Statistiken des Aussenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels
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- Zwischen der Überschrift des Kapitels "Statistiken des Aussenhandels und des innergemeinschaftlichen Handels" und der Nummer 8 (Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates) wird folgender Absatz eingefügt:
"Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um den in diesem Kapitel genannten Rechtsakten ab 1. Januar 1999 nachzukommen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit führt der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins in Bezug auf sein statistisches System eine Überprüfung durch.".
- D. Bevölkerungs- und Sozialstatistik
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- Unter Nummer 18a (Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates) wird die folgende neue Anpassung aufgenommen:
- "f) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
- E. Nomenklaturen
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- Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) wird der folgende Satz am Ende der Anpassung angefügt:
"Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Verordnung ab 1. Januar 1996 nachzukommen.".
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- Unter Nummer 20a (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates)
- a) werden unter Bst. c der Anpassung nach dem Wort "Island" die folgenden Worte eingefügt:
"'Gemeinde' in Liechtenstein,";
- b) wird die folgende neue Anpassung aufgenommen:
- "d) Für Liechtenstein endet die in Art. 4 Abs. 2 genannte Übergangszeit am 31. Dezember 1997.".
- F. Landwirtschaftsstatistik
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- Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird die folgende neue Anpassung eingefügt:
- "f) Liechtenstein setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Verordnung ab 1. Januar 1997 nachzukommen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit führt der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins in Bezug auf sein statistisches System eine Überprüfung durch.".
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- Die schweizerischen Zollbehörden können für EWR-Ursprungserzeugnisse im Sinne des Protokolls 4 des EWR-Abkommens, die zunächst von Liechtenstein nach der Schweiz ausgeführt und sodann nach einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens als Liechtenstein weiterausgeführt wurden, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gemäss dem genannten Protokoll 4 ausstellen.
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- Der in Protokoll 4 des EWR-Abkommens verwendete Begriff "Ausführer" kann im Falle von EWR-Ursprungserzeugnissen im Sinne des genannten Protokolls, die zunächst von Liechtenstein nach der Schweiz ausgeführt und sodann nach einem anderen EWR-Vertragsstaat als Liechtenstein, weiterausgeführt wurden, auch Ausführer in der Schweiz einschliessen. Wenn die betreffenden Erzeugnisse als EWR-Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls erfüllen, kann ein schweizerischer Ausführer die Erklärung auf der Rechnung gemäss Art. 21 des Protokolls ausfertigen.
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- Die Nummern 1 und 2 gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die Bewilligung ermächtigter Ausführer, die Überprüfung der Ursprungsnachweise und die Anwendung der Bestimmungen über die Sanktionen von den zuständigen Behörden im Einklang mit dem Protokoll 4 durchgeführt werden. Sollte es zu einer Streitigkeit mit den schweizerischen Behörden kommen, die nicht beigelegt werden kann, so können diese Behörden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss schriftliche Stellungnahmen vorlegen. Es liegt im Ermessen des Ausschusses, in einem solchen Fall die Behörden aufzufordern, zur Abgabe mündlicher Erklärungen vor ihm zu erscheinen.
Der EWR-Rat nimmt Kenntnis von den besonderen Anwendungsmodalitäten des EWR-Abkommens in Bezug auf die Zollabgaben, die an den schweizerischen Grenzen auf Erzeugnisse erhoben werden, die zwar unter das EWR-Abkommen, nicht aber unter das Freihandelsabkommen Schweiz-EWG von 1972 fallen. Wird die Einfuhr dieser Erzeugnisse über schweizerische Zollbehörden abgewickelt, die nicht speziell mit der EWR-Zollabfertigung für Liechtenstein betraut sind, kann sich der Einführer berufen: Die schweizerischen Zollbehörden haben mit Schreiben vom 25. November 1994 bestätigt, dass einem Einführer aus Liechtenstein diese beiden Möglichkeiten offenstehen.
Der EWR-Rat erinnert daran, dass sich die Vertragsparteien des EWR-Abkommens verpflichtet haben, bei Ablauf der in Protokoll 15 dieses Abkommens vorgesehenen Übergangszeit die in diesem Protokoll festgelegten Übergangsbestimmungen zu überprüfen und dabei die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend zu berücksichtigen. Der EWR-Rat erkennt an, dass Liechtenstein ein sehr kleines bewohnbares Gebiet ländlichen Charakters mit einem ungewöhnlich hohen Prozentsatz an ausländischen Gebietsansässigen und Beschäftigten hat. Darüber hinaus erkennt er das vitale Interesse Liechtensteins an der Wahrung seiner nationalen Identität an. Der EWR-Rat stellt übereinstimmend fest, dass im Rahmen der Überprüfung der im Abkommen vorgesehenen Übergangsbestimmungen die Faktoren berücksichtigt werden sollten, die gemäss der Erklärung der Regierung Liechtensteins zur besonderen Lage des Landes den Erlass von Schutzmassnahmen durch Liechtenstein gemäss Art. 112 des EWR-Abkommens rechtfertigen könnten, nämlich ein außergewöhnlicher Anstieg der Zahl der Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder anderer EFTA-Staaten oder der Zahl der von diesen Staatsangehörigen insgesamt besetzten Arbeitsplätze in der Wirtschaft im Vergleich zu den jeweiligen Zahlen für die gebietsansässige Bevölkerung. Ferner sind die möglichen Auswirkungen des verspäteten Inkrafttretens des EWR-Abkommens für Liechtenstein zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden die Vertragsparteien im Falle von Schwierigkeiten versuchen, eine Lösung zu finden, die es Liechtenstein ermöglicht, von Schutzmassnahmen abzusehen. Es gilt als vereinbart, dass eine Gleichbehandlung für die Staatsangehörigen der Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, sichergestellt werden muss und dass nur der Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen der vorgenannten Staaten bei der Überprüfung berücksichtigt werden sollte. Schliesslich erinnert der EWR-Rat daran, dass Liechtenstein gemäss Art. 5 des EWR-Abkommens jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss oder im EWR-Rat zur Sprache bringen kann.
Der EWR-Rat nimmt zur Kenntnis, dass Liechtenstein seinen Verpflichtungen aus dem Protokoll 18 im Rahmen seiner Währungsunion mit der Schweiz nachkommen wird. Ergreift die zuständige Währungsbehörde für Liechtenstein Massnahmen gemäss Art. 43 des Abkommens, so unterrichtet Liechtenstein die anderen EFTA-Staaten und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten spätestens beim Inkrafttreten der Massnahmen. Liechtenstein unterrichtet die anderen EFTA-Staaten und den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten über derartige Massnahmen nach Möglichkeit im Voraus.
Der EWR-Rat nimmt davon Kenntnis, dass sich Liechtenstein mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein an den Rahmenprogrammen, Projekten oder sonstigen Massnahmen der EU in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten beteiligen will. Liechtenstein leistet dementsprechend ab 1. Januar 1995 gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den jeweiligen Budgets für diese Programme, Projekte oder Massnahmen. Die Zahlung der finanziellen Beiträge Liechtensteins für das Jahr 1995 erfolgt nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein. Vom 1. Januar 1995 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für Liechtenstein kann Liechtenstein sich an den in Protokoll 31 aufgeführten Programmen, Projekten oder Massnahmen als Beobachter beteiligen.
Der EWR-Rat bekräftigt, dass er davon ausgeht, dass bei Erzeugnissen, die innerhalb des EWR im Hoheitsgebiet Liechtensteins erstmals in den Verkehr gebracht werden, der "Cassis-de-Dijon"-Grundsatz im Handel zwischen Liechtenstein und den anderen EWR-Vertragsparteien nur für Erzeugnisse mit Ursprung im EWR gilt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss nimmt ein Jahr nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein eine Überprüfung der Lage vor.
In Anbetracht der Tatsache, dass die in Anhang VII des EWR-Abkommens aufgeführten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in der für die Zwecke des EWR angepassten Fassung in erster Linie die von den Vertragsparteien ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise betreffen, in dem Bestreben jedoch, der besonderen Lage der Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein Rechnung zu tragen, die wegen der dort begrenzten Möglichkeiten einer Hochschulausbildung ihr Studium in einem Drittland absolviert haben, angesichts dessen, dass Liechtenstein mit einer Reihe von Bildungseinrichtungen in Drittländern Vereinbarungen geschlossen hat, die auch die Verpflichtung vorsehen, zur Finanzierung dieser Einrichtungen beizutragen, empfehlen die Vertragsparteien den betreffenden Regierungen, den Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein, die ein unter den Besitzstand der Gemeinschaft fallendes, in einem Drittland ausgestelltes und von den zuständigen Behörden Liechtensteins anerkanntes Studiendiplom besitzen, durch die Anerkennung dieser Diplome und insbesondere derjenigen Diplome, die bei Einrichtungen erworben wurden, zu deren Finanzierung Liechtenstein beiträgt, in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, im Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Berufstätigkeit aufzunehmen und auszuüben. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss nimmt auf Antrag eine Überprüfung der Lage vor.
Der EWR-Rat hat zur Kenntnis genommen, dass Liechtenstein beabsichtigt, dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss halbjährlich Daten über den Handel Liechtensteins mit den anderen Vertragsparteien zu übermitteln. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wahrt die Vertraulichkeit dieser statistischen Daten, die von Liechtenstein übermittelt werden, um es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu ermöglichen, das gute Funktionieren des Abkommens zu überwachen.
[^1]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 30.
[^2]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 13.
[^3]: ABl. Nr. L 292 vom 12.11.1994, S. 39.
[^4]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 22.
[^5]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 23.
[^6]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 24.
[^7]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 34.
[^8]: ABl. Nr. L 292 vom 12.11.1994, S. 39, und Nr. L 325 vom 17.12.1994, S. 64 bis 67.
[^9]: ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1994, S. 1 bis 20.
[^10]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 25.
[^11]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 26.
[^12]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 27.
[^13]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 28.
[^14]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 29.
[^15]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 50.
[^16]: Nicht anwendbar.
[^17]: Nicht anwendbar.
[^18]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 55.
[^19]: ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 83.
[^20]: ABl. Nr. L 85 vom 30.3.1994, S. 71.
[^21]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 67.
[^22]: ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 84.
[^23]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 72.
[^24]: ABl. Nr. L 325 vom 17.12.1994, S. 69, 70 und 71.
[^25]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 78.
[^26]: ABl. Nr. L 325 vom 17.12.1994, S. 72.
[^27]: ABl. Nr. L 325 vom 17.12.1994, S. 73.
[^28]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 134.
[^29]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 138.
[^30]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 30.
[^31]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 140.
[^32]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 143.
[^33]: ABl. Nr. L 325 vom 17.12.1994, S. 74.
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