Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes
Abgeschlossen in Porto am 2. Mai 1992
Zustimmung des Landtages: 8. März 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1995
Die Republik Österreich, Die Republik Finnland, Die Republik Island, Das Fürstentum Liechtenstein, Das Königreich Norwegen, Das Königreich Schweden und angesichts des EWR-Abkommens; in der Überlegung, dass es den EFTA-Staaten gemäss Art. 108 Abs. 1 des EWR-Abkommens obliegt, eine unabhängige Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschliesslich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmässigkeit der Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren; in der weiteren Überlegung, dass es den EFTA-Staaten gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen; eingedenk des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen; unter erneuter Betonung, dass es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren; in der Überlegung, dass die Präambeln der aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1-4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen I und II dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmass für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind; eingedenk des Umstandes, dass in der Anwendung der Protokolle 1-4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist; haben beschlossen, folgendes Abkommen zu schliessen:[^1]
Teil I
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- a) "EWR-Abkommen" das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
- b) "EFTA-Staat" die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.[^2]
Art. 2
Die EFTA-Staaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Sie unterlassen jede Massnahme, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnte.
Art. 3
1) Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen der Protokolle 1 - 4 und die Bestimmungen der Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II zu diesem Abkommen angeführten Rechtsakten entsprechen, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat.
2) Bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens werden die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffen, die mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der Protokolle 1 - 4 oder mit den Bestimmungen jener Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II angeführten Rechtsakten entsprechen, in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind.
Teil II
Die EFTA-Überwachungsbehörde
Art. 4
Es wird hiermit eine unabhängige Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, errichtet.
Art. 5
1) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des EWR-Abkommens und um das ordnungsgemässe Funktionieren des EWR-Abkommens zu gewährleisten, erfüllt die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Aufgaben:
- a) sie gewährleistet, dass die EFTA-Staaten ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen erfüllen;
- b) sie gewährleistet die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens;
- c) sie überwacht die Anwendung des EWR-Abkommens durch die anderen Vertragsparteien jenes Abkommens.
2) Zu diesem Zweck wird die EFTA-Überwachungsbehörde:
- a) in den in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen und andere Massnahmen ergreifen;
- b) Empfehlungen oder Stellungnahmen abgeben, Mitteilungen erstatten oder Leitlinien festlegen in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, soweit jenes Abkommen oder das vorliegende Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet;
- c) mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zusammenarbeiten, Informationen austauschen und sich mit ihr beraten, soweit dies in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehen ist;
- d) Aufgaben erfüllen, die sich in Anwendung von Protokoll 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird, und zwar entsprechend der Regelung in Protokoll 1 des vorliegenden Abkommens.
Art. 6
Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des EWR-Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Stellen der EFTA-Staaten ebenso wie von Unternehmen und Unternehmerverbänden einholen.
Art. 7
Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.[^3] Nur Staatsangehörige der EFTA-Staaten können Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde sein.
Art. 8
Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Sie dürfen Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder EFTA-Staat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Tätigkeit, die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten und Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der EFTA-Gerichtshof auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde das Mitglied je nach der Lage des Falles seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.
Art. 9
Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
Art. 10
Abgesehen von den regelmässigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der EFTA-Überwachungsbehörde durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.
Art. 11
Jedes Mitglied der EFTA-Überwachungsbehörde, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde durch den EFTA-Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Art. 12
Der Präsident der EFTA-Überwachungsbehörde wird aus deren Mitgliedern für zwei Jahre von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.
Art. 13
Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 14
Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt Beamte und sonstige Bedienstete, um sich die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Meinung von Sachverständigen einholen oder die Einsetzung von Ausschüssen oder anderen Gremien beschliessen, falls sie dies zur Unterstützung ihrer Tätigkeit für notwendig erachtet. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde Anweisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle ausserhalb der EFTA-Überwachungsbehörde weder anfordern noch entgegennehmen. Die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Mitglieder derer Ausschüsse sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Art. 15
Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Geschäftsordnung bestimmt das Anwesenheitserfordernis zur Beschlussfähigkeit.
Art. 16
Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind mit Gründen zu versehen.
Art. 17
Falls nicht in diesem Abkommen oder im EWR-Abkommen etwas anderes vorgesehen ist, sind Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde jenen mitzuteilen, an welche sie gerichtet sind und werden mit dieser Mitteilung wirksam.
Art. 18
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens und dieses Abkommens zu veröffentlichen.
Art. 19
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, die eine Zahlung auferlegen, sind im Einklang mit Art. 110 des EWR-Abkommens vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
Art. 20
Einzelpersonen und Marktteilnehmer sind berechtigt, in Bezug auf Mitteilungen, Anträge und Beschwerden sich in allen offiziellen Sprachen der EFTA-Staaten und Europäischen Gemeinschaften an die EFTA-Überwachungsbehörde zu wenden und von ihr in diesen Sprachen angesprochen oder angeschrieben zu werden. Dies betrifft den gesamten Instanzenzug eines Verfahrens, unabhängig davon, ob dieses durch eine Mitteilung, einen Antrag oder eine Beschwerde oder von Amts wegen durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingeleitet wurde.
Art. 21
Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeiten.
Teil III
Die Erfüllung, durch die EFTA-Staaten, ihrer Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und aus diesem Abkommen
Art. 22
Um für die ordnungsgemässe Anwendung des EWR-Abkommens Sorge zu tragen, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens durch die EFTA-Staaten überwachen.
Art. 23
Im Einklang mit den Art. 22 und 37 dieses Abkommens sowie den Art. 65 Abs. 1 und 109 sowie Anhang XVI des EWR-Abkommens und nach Massgabe der in Protokoll 2 zu dem vorliegenden Abkommen enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten, dass die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend das öffentliche Auftragswesen von den EFTA-Staaten angewendet werden.
Art. 24
Im Einklang mit den Art. 49, 61 - 64 und 109, den Protokollen 14, 26 und 27, ferner mit den Anhängen XIII Abschnitt I (IV) und XV des EWR-Abkommens und nach Massgabe der in Protokoll 3 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchsetzen und gewährleisten, dass sie von den EFTA-Staaten angewendet werden. In Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Bst. b erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang I angeführten entsprechen.
Art. 25
Im Einklang mit den Art. 53 - 60 und 109 und den Protokollen 21 - 25 sowie mit Anhang XIV des EWR-Abkommens und nach Massgabe der in Protokoll 4 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend die Verwirklichung der auf Unternehmen anzuwendenden Wettbewerbsregeln durchsetzen und dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen angewendet werden. In Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Bst. b erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang I angeführten entsprechen.
Art. 25a[^4]
Im Einklang mit den in Anhang IX des EWR-Abkommens enthaltenen Rechtsakten, die innerhalb der EU einer Europäischen Überwachungsbehörde Befugnisse übertragen, die in Bezug auf die EFTA-Staaten und in Übereinstimmung mit den Anpassungen in diesem Anhang von der EFTA-Überwachungsbehörde auszuüben sind, sowie gemäss den Bestimmungen die in Protokoll 8 des vorliegenden Abkommens enthalten sind, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die einschlägigen Vorschriften des EWR-Abkommens durchsetzen und dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen angewendet werden.
Art. 26
Bestimmungen zur Regelung der Zusammenarbeit, des Informationsaustausches und der Beratungen zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Anwendung des EWR-Abkommens finden sich in den Art. 109 sowie in den Art. 58 und 62 Abs. 2 und den Protokollen 1, 23, 24 und 27 des EWR-Abkommens.
Teil IV
Der EFTA-Gerichtshof
Art. 27
Ein Gerichtshof der EFTA-Staaten, im Folgenden als EFTA-Gerichtshof bezeichnet, wird hiermit errichtet. Seine Tätigkeit wird durch dieses Abkommen und durch das EWR-Abkommen geregelt.
Art. 28[^5]
Der EFTA-Gerichtshof besteht aus fünf Richtern.
Art. 29[^6]
Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.
Art. 30
Zu Richtern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.[^7] Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des EFTA-Gerichtshofs für eine Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 31
Hat nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen oder aus diesem Abkommen verstossen, so gibt sie - ausser dieses Abkommen sieht etwas anderes vor - eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Gerichtshof anrufen.
Art. 32
Der EFTA-Gerichtshof entscheidet über Klagen betreffend die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren EFTA-Staaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des EWR-Abkommens, des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und dieses Abkommens.
Art. 33
Die betroffenen EFTA-Staaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs zu entsprechen.
Art. 34
Der EFTA-Gerichtshof erstellt Gutachten über die Auslegung des EWR-Abkommens. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines EFTA-Staates gestellt, und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem EFTA-Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Ein EFTA-Staat kann durch seine interne Gesetzgebung das Recht zur Einholung eines solchen Gutachtens auf Gerichte beschränken, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
Art. 35
Der EFTA-Gerichtshof hat unbeschränkte Gerichtsbarkeit in Bezug auf Bussen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde verhängt werden.
Art. 36
Der EFTA-Gerichtshof ist für Klagen zuständig, die ein EFTA-Staat gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Abkommens, des EWR-Abkommens oder einer anderen, bei deren Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauch erhebt. Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Art. vorgesehenen Klagen sind binnen zweier Monate zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder, in Ermangelung dessen, von dem Zeitpunkt an, an dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Ist die Klage begründet, wird die angefochtene Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt.
Art. 37
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.