Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1995-04-28
Letzte Aktualisierung 2023-01-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 337
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Porto am 2. Mai 1992

Zustimmung des Landtages: 8. März 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1995

Die Republik Österreich, Die Republik Finnland, Die Republik Island, Das Fürstentum Liechtenstein, Das Königreich Norwegen, Das Königreich Schweden und angesichts des EWR-Abkommens; in der Überlegung, dass es den EFTA-Staaten gemäss Art. 108 Abs. 1 des EWR-Abkommens obliegt, eine unabhängige Überwachungsbehörde (EFTA-Überwachungsbehörde) einzusetzen und Verfahren einzuführen, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, einschliesslich Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen gewährleistet wird, die Rechtmässigkeit der Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs zu kontrollieren; in der weiteren Überlegung, dass es den EFTA-Staaten gemäss Art. 108 Abs. 2 des EWR-Abkommens obliegt, einen Gerichtshof der EFTA-Staaten einzusetzen; eingedenk des Zieles der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu erreichen und beizubehalten, die in ihrem wesentlichen Gehalt in jenes Abkommen übernommen werden, sowie eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen; unter erneuter Betonung, dass es der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften obliegt zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen zu konsultieren; in der Überlegung, dass die Präambeln der aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erlassenen Rechtsakte, soweit sie den Bestimmungen der Protokolle 1-4 und den Bestimmungen jener Rechtsakte entsprechen, die ihrerseits den in den Anhängen I und II dieses Abkommens angeführten Rechtsakten entsprechen, in dem erforderlichen Ausmass für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Protokolle und Anhänge erheblich sind; eingedenk des Umstandes, dass in der Anwendung der Protokolle 1-4 dieses Abkommens die Rechts- und Verwaltungspraxis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend zu berücksichtigen ist; haben beschlossen, folgendes Abkommen zu schliessen:1

Teil I

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  • a) "EWR-Abkommen" das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
  • b) "EFTA-Staat" die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.2
Art. 2

Die EFTA-Staaten treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Sie unterlassen jede Massnahme, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnte.

Art. 3

1) Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen der Protokolle 1 - 4 und die Bestimmungen der Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II zu diesem Abkommen angeführten Rechtsakten entsprechen, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erlassen hat.

2) Bei der Auslegung und Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens werden die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof die in den betreffenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des EWR-Abkommens ergingen und die Auslegung jenes Abkommens oder solcher Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffen, die mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der Protokolle 1 - 4 oder mit den Bestimmungen jener Rechtsakte, die den in den Anhängen I und II angeführten Rechtsakten entsprechen, in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind.

Teil II

Die EFTA-Überwachungsbehörde

Art. 4

Es wird hiermit eine unabhängige Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde, errichtet.

Art. 5

1) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen des EWR-Abkommens und um das ordnungsgemässe Funktionieren des EWR-Abkommens zu gewährleisten, erfüllt die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Aufgaben:

  • a) sie gewährleistet, dass die EFTA-Staaten ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und diesem Abkommen erfüllen;
  • b) sie gewährleistet die Anwendung der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens;
  • c) sie überwacht die Anwendung des EWR-Abkommens durch die anderen Vertragsparteien jenes Abkommens.

2) Zu diesem Zweck wird die EFTA-Überwachungsbehörde:

  • a) in den in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen und andere Massnahmen ergreifen;
  • b) Empfehlungen oder Stellungnahmen abgeben, Mitteilungen erstatten oder Leitlinien festlegen in Angelegenheiten, die im EWR-Abkommen geregelt werden, soweit jenes Abkommen oder das vorliegende Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die EFTA-Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet;
  • c) mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zusammenarbeiten, Informationen austauschen und sich mit ihr beraten, soweit dies in diesem Abkommen und im EWR-Abkommen vorgesehen ist;
  • d) Aufgaben erfüllen, die sich in Anwendung von Protokoll 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird, und zwar entsprechend der Regelung in Protokoll 1 des vorliegenden Abkommens.
Art. 6

Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des EWR-Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Stellen der EFTA-Staaten ebenso wie von Unternehmen und Unternehmerverbänden einholen.

Art. 7

Die EFTA-Überwachungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.3 Nur Staatsangehörige der EFTA-Staaten können Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde sein.

Art. 8

Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Sie dürfen Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Jeder EFTA-Staat verpflichtet sich, diesen Grundsatz zu achten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Tätigkeit, die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten und Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der EFTA-Gerichtshof auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde das Mitglied je nach der Lage des Falles seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.

Art. 9

Die Mitglieder der EFTA-Überwachungsbehörde werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

Art. 10

Abgesehen von den regelmässigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der EFTA-Überwachungsbehörde durch Rücktritt oder Amtsenthebung. Für das ausscheidende Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Art. 11

Jedes Mitglied der EFTA-Überwachungsbehörde, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde durch den EFTA-Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Art. 12

Der Präsident der EFTA-Überwachungsbehörde wird aus deren Mitgliedern für zwei Jahre von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt.

Art. 13

Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 14

Die EFTA-Überwachungsbehörde ernennt Beamte und sonstige Bedienstete, um sich die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann die Meinung von Sachverständigen einholen oder die Einsetzung von Ausschüssen oder anderen Gremien beschliessen, falls sie dies zur Unterstützung ihrer Tätigkeit für notwendig erachtet. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen die Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde Anweisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle ausserhalb der EFTA-Überwachungsbehörde weder anfordern noch entgegennehmen. Die Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten der EFTA-Überwachungsbehörde sowie die Mitglieder derer Ausschüsse sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Art. 15

Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Geschäftsordnung bestimmt das Anwesenheitserfordernis zur Beschlussfähigkeit.

Art. 16

Die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind mit Gründen zu versehen.

Art. 17

Falls nicht in diesem Abkommen oder im EWR-Abkommen etwas anderes vorgesehen ist, sind Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde jenen mitzuteilen, an welche sie gerichtet sind und werden mit dieser Mitteilung wirksam.

Art. 18

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde sind im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens und dieses Abkommens zu veröffentlichen.

Art. 19

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde, die eine Zahlung auferlegen, sind im Einklang mit Art. 110 des EWR-Abkommens vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Art. 20

Einzelpersonen und Marktteilnehmer sind berechtigt, in Bezug auf Mitteilungen, Anträge und Beschwerden sich in allen offiziellen Sprachen der EFTA-Staaten und Europäischen Gemeinschaften an die EFTA-Überwachungsbehörde zu wenden und von ihr in diesen Sprachen angesprochen oder angeschrieben zu werden. Dies betrifft den gesamten Instanzenzug eines Verfahrens, unabhängig davon, ob dieses durch eine Mitteilung, einen Antrag oder eine Beschwerde oder von Amts wegen durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingeleitet wurde.

Art. 21

Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeiten.

Teil III

Die Erfüllung, durch die EFTA-Staaten, ihrer Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen und aus diesem Abkommen

Art. 22

Um für die ordnungsgemässe Anwendung des EWR-Abkommens Sorge zu tragen, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Anwendung des EWR-Abkommens und dieses Abkommens durch die EFTA-Staaten überwachen.

Art. 23

Im Einklang mit den Art. 22 und 37 dieses Abkommens sowie den Art. 65 Abs. 1 und 109 sowie Anhang XVI des EWR-Abkommens und nach Massgabe der in Protokoll 2 zu dem vorliegenden Abkommen enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde gewährleisten, dass die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend das öffentliche Auftragswesen von den EFTA-Staaten angewendet werden.

Art. 24

Im Einklang mit den Art. 49, 61 - 64 und 109, den Protokollen 14, 26 und 27, ferner mit den Anhängen XIII Abschnitt I (IV) und XV des EWR-Abkommens und nach Massgabe der in Protokoll 3 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durchsetzen und gewährleisten, dass sie von den EFTA-Staaten angewendet werden. In Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Bst. b erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang I angeführten entsprechen.

Art. 25

Im Einklang mit den Art. 53 - 60 und 109 und den Protokollen 21 - 25 sowie mit Anhang XIV des EWR-Abkommens und nach Massgabe der in Protokoll 4 des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen wird die EFTA-Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend die Verwirklichung der auf Unternehmen anzuwendenden Wettbewerbsregeln durchsetzen und dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen angewendet werden. In Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Bst. b erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Inkrafttreten dieses Abkommens Akte, die den im Anhang I angeführten entsprechen.

Art. 25a4

Im Einklang mit den in Anhang IX des EWR-Abkommens enthaltenen Rechtsakten, die innerhalb der EU einer Europäischen Überwachungsbehörde Befugnisse übertragen, die in Bezug auf die EFTA-Staaten und in Übereinstimmung mit den Anpassungen in diesem Anhang von der EFTA-Überwachungsbehörde auszuüben sind, sowie gemäss den Bestimmungen die in Protokoll 8 des vorliegenden Abkommens enthalten sind, wird die EFTA-Überwachungsbehörde die einschlägigen Vorschriften des EWR-Abkommens durchsetzen und dafür Sorge tragen, dass diese Bestimmungen angewendet werden.

Art. 26

Bestimmungen zur Regelung der Zusammenarbeit, des Informationsaustausches und der Beratungen zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Anwendung des EWR-Abkommens finden sich in den Art. 109 sowie in den Art. 58 und 62 Abs. 2 und den Protokollen 1, 23, 24 und 27 des EWR-Abkommens.

Teil IV

Der EFTA-Gerichtshof

Art. 27

Ein Gerichtshof der EFTA-Staaten, im Folgenden als EFTA-Gerichtshof bezeichnet, wird hiermit errichtet. Seine Tätigkeit wird durch dieses Abkommen und durch das EWR-Abkommen geregelt.

Art. 285

Der EFTA-Gerichtshof besteht aus fünf Richtern.

Art. 296

Der EFTA-Gerichtshof tagt in Vollsitzungen. Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn eine ungerade Zahl seiner Mitglieder an den Beratungen mitgewirkt hat. Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn mindestens drei Richter daran mitgewirkt haben. Auf Ersuchen des Gerichtshofs können ihm die Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen die Einrichtung von Kammern gestatten.

Art. 30

Zu Richtern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Sie werden von den Regierungen der EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.7 Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des EFTA-Gerichtshofs für eine Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 31

Hat nach Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde ein EFTA-Staat gegen eine Verpflichtung aus dem EWR-Abkommen oder aus diesem Abkommen verstossen, so gibt sie - ausser dieses Abkommen sieht etwas anderes vor - eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde gesetzten Frist nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Gerichtshof anrufen.

Art. 32

Der EFTA-Gerichtshof entscheidet über Klagen betreffend die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren EFTA-Staaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des EWR-Abkommens, des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und dieses Abkommens.

Art. 33

Die betroffenen EFTA-Staaten ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um dem Urteil des EFTA-Gerichtshofs zu entsprechen.

Art. 34

Der EFTA-Gerichtshof erstellt Gutachten über die Auslegung des EWR-Abkommens. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines EFTA-Staates gestellt, und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem EFTA-Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Ein EFTA-Staat kann durch seine interne Gesetzgebung das Recht zur Einholung eines solchen Gutachtens auf Gerichte beschränken, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

Art. 35

Der EFTA-Gerichtshof hat unbeschränkte Gerichtsbarkeit in Bezug auf Bussen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde verhängt werden.

Art. 36

Der EFTA-Gerichtshof ist für Klagen zuständig, die ein EFTA-Staat gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung dieses Abkommens, des EWR-Abkommens oder einer anderen, bei deren Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauch erhebt. Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen. Die in diesem Art. vorgesehenen Klagen sind binnen zweier Monate zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder, in Ermangelung dessen, von dem Zeitpunkt an, an dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Ist die Klage begründet, wird die angefochtene Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt.

Art. 37

Unterlässt es die EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung dieses Abkommens oder des EWR-Abkommens, einen Beschluss zu fassen, so können die EFTA-Staaten beim EFTA-Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Diese Klage ist nur zulässig, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde binnen zweier Monate nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden. Jede natürliche oder juristische Person kann nach Massgabe der in den vorhergehenden Absätzen festgelegten Voraussetzungen vor dem EFTA-Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde es unterlassen hat, an diese Person eine Entscheidung zu richten.

Art. 38

Wenn eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde für nichtig erklärt wurde oder wenn festgestellt wurde, dass die EFTA-Überwachungsbehörde unter Verletzung dieses Abkommens oder des EWR-Abkommens untätig geblieben ist, hat die EFTA-Überwachungsbehörde die sich aus dem Urteil ergebenden Massnahmen zu ergreifen. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung des Art. 46 Abs. 2 ergeben.

Art. 39

Sofern Protokoll 7 dieses Abkommens nichts anderes bestimmt, ist der EFTA-Gerichtshof zur Behandlung von Klagen gegen die EFTA-Überwachungsbehörde betreffend den in Art. 46 Abs. 2 vorgesehenen Schadenersatz zuständig.

Art. 40

Klagen beim EFTA-Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der EFTA-Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.

Art. 41

Der EFTA-Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

Teil V

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Art. 42

Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und Anhänge sind Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 43

1) Die Satzung des EFTA-Gerichtshofs ist in Protokoll 5 dieses Abkommens enthalten.

2) Der EFTA-Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung, die von den Regierungen der EFTA-Staaten im Einvernehmen zu genehmigen ist.

Art. 44

1) Die Rechtspersönlichkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die von den EFTA-Staaten in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde und auf den EFTA-Gerichtshof anerkannt und gewährt werden, sind in den Protokollen 6 und 7 dieses Abkommens festgelegt.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde und der EFTA-Gerichtshof können jeweils mit der Regierung des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihre Sitze befinden, ein Abkommen über die diesbezüglich anzuerkennenden und zu gewährenden Privilegien und Immunitäten schliessen.

Art. 44a8

Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und dem EWR-Abkommen sind in Protokoll 9 zu diesem Abkommen festgelegt.

Art. 45

Der Sitz der EFTA-Überwachungsbehörde und der Sitz des EFTA-Gerichtshofs werden jeweils im gegenseitigen Einvernehmen der Regierungen der EFTA-Staaten festgelegt.

Art. 46

Die vertragliche Haftung der EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Im Bereich der ausservertraglichen Haftung ersetzt die EFTA-Überwachungsbehörde den durch sie oder durch ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.

Art. 47

Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde und nach Befassung eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind, jährlich vor dem 1. Januar im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschliessen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten. Vor einer Entscheidung über die Änderung ihres Vorschlages ist die EFTA-Überwachungsbehörde zu Rate zu ziehen.

Art. 48

Die Regierungen der EFTA-Staaten erstellen auf Antrag des EFTA-Gerichtshofs jährlich vor dem 1. Januar im gegenseitigen Einvernehmen einen Haushaltsplan für das folgende Jahr und beschliessen den Schlüssel für die Aufteilung dieser Ausgaben unter den EFTA-Staaten.

Art. 499

Die Regierungen der EFTA-Staaten können, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag oder nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde im gegenseitigen Einvernehmen das Hauptabkommen und die Protokolle 1 bis 4 und 6 bis 9 ändern. Eine solche Änderung ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten und tritt nach Zustimmung aller EFTA-Staaten in Kraft. Die Zustimmungsurkunden sind bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Art. 50

1) Jeder EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

2) Jeder EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.

3) Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen, die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.

Art. 51

Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll dem vorliegenden Abkommen nach Massgabe der Bestimmungen und Bedingungen beitreten, die von den EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Beitrittsurkunde ist bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

Art. 52

Die EFTA-Staaten teilen der EFTA-Überwachungsbehörde die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen mit.

Art. 53

1) Dieses Abkommen, das in einer Urschrift abgefasst wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Vor seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in finnischer, französischer, deutscher, isländischer, italienischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst und verbindlich erklärt.

2) Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift. Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs vorgesehen sind.10

Protokoll 1 betreffend die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird.

Art. 1

1) Wo die Rechtsakte, auf die in den Anhängen des EWR-Abkommens verwiesen wird, Verfahrensbestimmungen enthalten, in welchen die EG-Kommission

  • a) einen Mitgliedstaat darüber benachrichtigt, ob eine von einem Mitgliedsstaat ergriffene Vorsichtsmassnahme oder Schutzmassnahme gerechtfertigt war;
  • b) von einem Mitgliedstaat zu befassen ist, bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von diesem Staat vorgenommen wird;
  • c) bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von diesem Staat vorgenommen wird, entweder zustimmen oder das Verhalten dieses Staates genehmigen kann und dabei erforderlichenfalls die Bedingungen, unter denen die Genehmigung zugestanden wird, sowie die näheren Regelungen ihrer Durchführung festlegen kann;
  • d) sich erforderlichenfalls mit den betroffenen Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden zu beraten hat, insbesondere um Meinungsverschiedenheiten und Streitfälle beizulegen und gegebenenfalls geeignete Lösungen vorzuschlagen;
  • e) im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes
  • f) im Bereich des Veterinärwesens
  • g) in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen, der Prüfung und der Zertifizierung
  • h) im Bereich der Lebensmittel
  • i) im Energiebereich
  • j) im Bereich des öffentlichen Auftragswesens

diese und vergleichbare Aufgaben sind hinsichtlich der EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrzunehmen, und zwar gemäss den Verfahren, die in den Rechtsakten, auf die verwiesen wird, niedergelegt sind.

2) Ist die EG-Kommission mit anderen vergleichbaren Aufgaben betraut, so werden diese Aufgaben ebenfalls von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen.

Art. 2

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Informationen, die ihr ein EFTA-Staat oder eine zuständige Stelle gemäss den Bestimmungen des EWR-Abkommens vorzulegen hat, an die EG-Kommission weiter.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält darüberhinaus vergleichbare Informationen der EG-Kommission zur Verteilung unter den EFTA-Staaten oder deren zuständigen Stellen.

Art. 3

Wenn nach einem Rechtsakt, auf den in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird und der die in Art. 1 beschriebenen Verfahren enthält, die EG-Kommission den Entwurf einer zu ergreifenden Massnahme einem EG-Ausschuss vorzulegen oder diesen in anderer Weise zu befassen hat, so befasst die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss vergleichbarer Verfahren, die vom Ständigen Ausschuss festzulegen sind, gegebenenfalls einen entsprechenden Ausschuss, der gemäss dem Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten errichtet oder bezeichnet wurde.

Art. 4

Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt, soweit mit der EG-Kommission nichts anderes vereinbart wurde, gemeinsam mit der EG-Kommission nach Tunlichkeit Berichte, Einschätzungen usw. im Hinblick auf EFTA-Staaten; dies gilt für Fälle, die sich durch die Anwendung von Ziffer 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen verwiesen wird und die nicht unmittelbar auf die Aufgaben des Ständigen Ausschusses bezogen sind, wie dies im Protokoll 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten niedergelegt ist. Bei der Vorbereitung derartiger Berichte, die in Kopien an den Gemeinsamen Ausschuss zu senden sind, hat sich die EFTA-Überwachungsbehörde mit der EG-Kommission zu beraten und Meinungen mit ihr auszutauschen.

Protokoll 2 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesen11

Abschnitt 1

Art. 1

1) Unbeschadet Art. 31 und 32 dieses Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrages zur Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren im Sinne der Ziff. 2 und 3 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens ein klarer und eindeutiger Verstoss gegen die EWR-Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen vorliegt.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem EFTA-Staat und der beauftragenden Stelle mit, aus welchen Gründen sie einen klaren und eindeutigen Verstoss als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung.

3) Innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der in Abs. 2 genannten Mitteilung übermittelt der betreffende EFTA-Staat an die EFTA-Überwachungsbehörde:

  • a) eine Bestätigung, dass der Verstoss beseitigt wurde; oder
  • b) eine Begründung darüber, weshalb der Verstoss nicht beseitigt wurde; oder
  • c) eine Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren auf eigenes Betreiben der betreffenden Stelle oder aber in Wahrnehmung der Befugnisse gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Rechtsaktes, auf den in Ziff. 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird, ausgesetzt wird.

4) Bei einer Begründung nach Abs. 3 Bst. b dieses Artikels kann insbesondere geltend gemacht werden, dass der behauptete Verstoss bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens oder eines Verfahrens gemäss Art. 2 Abs. 8 des Rechtsaktes ist, auf den in Ziff. 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird. In diesem Fall unterrichtet der EFTA-Staat die EFTA-Überwachungsbehörde über den Ausgang dieser Verfahren, sobald er bekannt wird.

5) Ist eine Mitteilung erfolgt, dass ein Vergabeverfahren gemäss Abs. 3 Bst. c ausgesetzt wurde, so teilt der EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mit, wann die Aussetzung aufgehoben wird oder wann die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens beginnt, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht. In dieser Mitteilung wird bestätigt, dass der behauptete Rechtsverstoss beseitigt wurde oder es ist darin eine Begründung anzugeben, weshalb der Verstoss nicht beseitigt wurde.

Art. 2

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft zusammen mit einem beratenden Ausschuss, der sich aus Vertretern der EFTA-Staaten zusammensetzt, noch vor dem 1. Januar 1996 die Art, wie die Vorschriften dieses Abschnitts und die Vorschriften des Rechtsaktes, auf den in Ziff. 5 des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird, angewendet werden, und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen vor. Als Vorsitzender des Ausschusses wirkt ein Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde. Der Ausschuss wird entweder auf Betreiben des Vorsitzenden oder auf Ersuchen eines Mitgliedes einberufen.

2) Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde alljährlich bis einschliesslich den 1. März über den Verlauf der einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren während des vorangegangenen Jahres. Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt nach Beratung mit dem beratenden Ausschuss die Art der Informationen.

Abschnitt 2

Korrekturmechanismus

Art. 3

1) Unbeschadet Art. 31 und 32 dieses Abkommens kann die EFTA-Überwachungsbehörde die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrages zur Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren im Sinne des Rechtsaktes, auf den in Ziff. 4 des Anhangs XVI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird oder im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a dieses Rechtsaktes im Falle eines Auftraggebers, auf den diese Bestimmung Anwendung findet, ein klarer und eindeutiger Verstoss gegen die EWR-Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen vorliegt.

2) Die EFTA-Überwachungbehörde teilt den EFTA-Staaten und dem Auftraggeber mit, aus welchen Gründen sie einen klaren und eindeutigen Verstoss als gegeben ansieht, und fordert dessen Beseitigung durch geeignete Massnahmen.

3) Innerhalb von dreissig Tagen nach Eingang der in Abs. 2 genannten Mitteilung übermittelt der betreffende EFTA-Staat an die EFTA-Überwachungsbehörde:

  • a) eine Bestätigung, dass der Verstoss beseitigt wurde; oder
  • b) eine Begründung darüber, weshalb der Verstoss nicht beseitigt wurde; oder
  • c) eine Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren auf eigenes Betreiben des Auftraggebers oder aber in Wahrnehmung der Befugnisse gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Rechtsaktes, auf den in Ziff. 5a des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird, ausgesetzt wird.

4) Bei einer Begründung nach Abs. 3 Bst. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass der behauptete Verstoss bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens oder eines anderen Verfahrens gemäss Art. 2 Abs. 9 des Rechtsaktes ist, auf den in Ziff. 5a des Anhangs XVI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird. In diesem Fall unterrichtet der EFTA-Staat die EFTA-Überwachungsbehörde über den Ausgang dieser Verfahren, sobald er bekannt wird.

5) Ist eine Mitteilung erfolgt, dass ein Vergabeverfahren gemäss Abs. 3 Bst. c ausgesetzt wurde, so teilt der EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde mit, wann die Aussetzung aufgehoben wird oder wann die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens beginnt, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht. In dieser neuen Mitteilung wird bestätigt, dass der behauptete Rechtsverstoss beseitigt wurde oder es ist darin eine Begründung anzugeben, weshalb der Verstoss nicht beseitigt wurde.

Schlichtung

Art. 4

1) Jeder, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag im Sinne des Rechtsaktes, auf den in Ziff. 4 des Anhangs XVI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, hat oder hatte und der meint, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrags durch einen Verstoss gegen die EWR-Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen oder gegen einzelstaatliche Vorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, kann das in den Art. 5 und 6 dieses Protokolls vorgesehene Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.

2) Der Antrag nach Abs. 1 ist schriftlich an die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. an die in der Anlage zu diesem Protokoll aufgeführten einzelstaatlichen Behörden zu richten. Diese Behörden übermitteln die betreffenden Anträge so bald wie möglich der EFTA-Überwachungsbehörde.

Art. 5

1) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund eines Antrages gemäss Art. 4 zu der Auffassung, dass der Streitfall die korrekte Anwendung der Bestimmungen des EWR-Abkommens betrifft, so bittet sie den Auftraggeber anzugeben, ob er an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen möchte. Wenn der Auftraggeber ablehnt, teilt die EFTA-Überwachungsbehörde der Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, mit, dass das Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Wenn der Auftraggeber zustimmt, werden die Abs. 2 bis 7 angewandt.

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde schlägt so bald wie möglich einen Schlichter vor, der in einer Liste von unabhängigen, für diese Aufgabe akkreditierten Personen verzeichnet ist. Diese Liste wird von der EFTA-Überwachungsbehörde nach Konsultation mit einem beratenden Ausschuss, der sich aus Vertretern der den EFTA-Staaten zusammensetzt, oder bezüglich von Auftraggebern, deren Tätigkeiten in Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Rechtsaktes definiert sind, auf den in Ziff. 4 des Anhangs XVI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, nach Konsultation eines derartigen beratenden Ausschusses, der durch Fachleute aus dem Bereich des öffentlichen Auftragswesens für den Fernmeldesektor verstärkt ist, erstellt. Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei erklärt, ob sie den Schlichter akzeptiert, und benennt einen weiteren Schlichter. Die Schlichter können höchstens zwei weitere Personen als Sachverständige, die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Verfahren beteiligten Parteien und die EFTA-Überwachungsbehörde können die von den Schlichtern vorgesehenen Sachverständigen ablehnen.

3) Die Schlichter geben der Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, dem Auftraggeber und jedem sonstigen Bewerber oder Bieter in dem in Frage stehenden Vergabeverfahren Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äussern.

4) Die Schlichter bemühen sich so rasch wie möglich eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen, die mit den Vorschriften des EWR-Abkommens in Einklang steht.

5) Die Schlichter berichten der EFTA-Überwachungsbehörde über ihre Schlussfolgerungen und über alle Ergebnisse, zu denen sie gelangt sind.

6) Die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, und der Auftraggeber haben das Recht, das Verfahren jederzeit zu beenden.

7) Sofern die Parteien nichts anderes beschliessen, haben die Person, die das Verfahren beantragt hat, und der Auftraggeber für ihre eigenen Kosten aufzukommen. Ausserdem tragen sie je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der beigeladenen Parteien.

Art. 6

1) Betreibt ein anderer Betroffener im Sinne des Art. 4 als die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, im Zusammenhang mit einem bestimmten Vergabeverfahren ein gerichtliches Nachprüfungsverfahren oder ein anderes Verfahren zur Überprüfung im Sinne des Rechtsaktes, auf den in Ziff. 5a des Anhangs XVI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, so setzt der Auftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis. Die Schlichter unterrichten den Betroffenen, dass das Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen worden ist, und fordern ihn auf, binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob er diesem Verfahren beizutreten bereit ist. Weigert sich der Betroffene, können die Schlichter erforderlichenfalls im Wege des Mehrheitsbeschlusses beschliessen, das Schlichtungsverfahren zu beenden, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beitritt des Betroffenen zur Beilegung der Streitigkeit notwendig ist. Sie teilen der EFTA-Überwachungsbehörde diesen Beschluss unter Angabe der Gründe mit.

2) Massnahmen aufgrund der Art. 4 bis 6 ergehen unbeschadet:

  • a) eines etwaigen Tätigwerdens der EFTA-Überwachungsbehörde oder eines EFTA-Staates gemäss Art. 31 und 32 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs oder gemäss Art. 3 dieses Protokolls;
  • b) der Rechte, die die Person, die das Schlichtungsverfahren beantragt hat, der Auftraggeber oder jede sonstige Person hat.
Art. 7

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft in Konsultation mit einem beratenden Ausschuss, der sich aus Vertretern der EFTA-Staaten zusammensetzt, noch vor dem 1. Januar 1996 die Art, wie die Vorschriften dieses Abschnitts und die Vorschriften des Rechtsaktes, auf den in Ziff. 5a des Anhanges XVI des EWR-Abkommens verwiesen wird, angewendet werden, und schlägt gegebenenfalls entsprechende Änderungen vor.

2) Die EFTA-Staaten unterrichten die EFTA-Überwachungsbehörde alljährlich vor dem 1. März über den Verlauf der einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren während des vorangegangenen Jahres. Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt nach Beratung mit dem beratenden Ausschuss die Art der Informationen.

3) In Belangen, welche Auftraggeber betreffen, deren Tätigkeiten in Art. 2 Abs. 2 Bst. d des Rechtsaktes definiert sind, auf den in Ziff. 4 des Anhangs XVI des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, zieht die EFTA-Überwachungsbehörde ebenfalls einen derartigen beratenden Ausschuss zurate, der durch Fachleute aus dem Bereich des öffentlichen Auftragswesens für den Fernmeldesektor verstärkt ist.

Anlage

Protokoll 3 über die Aufgaben und Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen12

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den EFTA-Staaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Massnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des EWR-Abkommens erfordern.

2) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äusserung gesetzt hat, dass eine von einem EFTA-Staat oder aus staatlichen Mitteln eines EFTA-Staates gewährte Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nach Art. 61 des EWR-Abkommens unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich verwendet wird, so entscheidet sie, dass der betreffende EFTA-Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde oder jeder betroffene EFTA-Staat in Abweichung von den Art. 31 und 32 dieses Abkommens unmittelbar den EFTA-Gerichtshof anrufen. Die EFTA-Staaten können einstimmig auf Antrag eines EFTA-Staates entscheiden, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Art. 61 des EWR-Abkommens als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar gilt, wenn aussergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabs. 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an die EFTA-Staaten die Aussetzung dieses Verfahrens, bis die EFTA-Staaten sich gemeinsam geäussert haben. Äussern sich die EFTA-Staaten nicht binnen dreier Monate nach Antragstellung, so entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde.

3) Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äussern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 61 des EWR-Abkommens mit dem Funktionieren des EWR unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Massnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschliessende Entscheidung erlassen hat.

Art. 2

Unbeschadet besonderer Verfahrensregeln in diesem Protokoll und im EWR-Abkommen für bestimmte Sektoren, sollen die Umsetzungsvorschriften, auf welche in Teil II dieses Protokolls Bezug genommen wird, auf alle Bereiche staatlicher Beihilfe angewendet werden.

Teil II

Umsetzungsbestimmungen

Kapitel I

Verfahrensbestimmungen für die Umsetzung des Art. 1 in Teil I

Abschnitt I
Allgemeines
Art. 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

  • a) "Beihilfen" alle Massnahmen, die die Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens erfüllen;
  • b) "bestehende Beihilfen":
  • i) alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens in den entsprechenden EFTA-Staaten bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind;
  • ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde oder durch gemeinsamen Beschluss der EFTA-Staaten, wie dies in Teil I Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 3 vorgesehen ist, genehmigt wurden;
  • iii) Beihilfen, die gemäss Art. 4 Abs. 6 dieses Kapitels oder vor Erlass dieses Kapitels, aber gemäss diesem Verfahren, als genehmigt gelten;
  • iv) Beihilfen, die gemäss Art. 15 dieses Kaptitels als bereits bestehende Beihilfen gelten;
  • v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des EWR zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den EFTA-Staat erfahren haben. Werden bestimmte Massnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch EWR-Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Massnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen;
  • c) "neue Beihilfen" alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschliesslich Änderungen bestehender Beihilfen;
  • d) "Beihilferegelung" eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmassnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;
  • e) "Einzelbeihilfen" Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung;
  • f) "rechtswidrige Beihilfen" neue Beihilfen, die unter Verstoss gegen Art. 1 Abs. 3 in Teil I eingeführt werden;
  • g) "missbräuchliche Anwendung von Beihilfen" Beihilfen, die der Empfänger unter Verstoss gegen eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 oder Art. 7 Abs. 3 oder 4 dieses Kapitels verwendet;
  • h) "Beteiligte" Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Wirtschaftsverbände.
Abschnitt II
Verfahren bei angemeldeten Beihilfen
Art. 2

Anmeldung neuer Beihilfen

1) Soweit in diesem Protokoll oder in einschlägigen Vorschriften des EWR-Abkommens nichts anderes vorgesehen ist, teilt der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde jedes Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet den betreffenden EFTA-Staat unverzüglich vom Eingang einer Anmeldung.

2) Der betreffende EFTA-Staat übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese eine Entscheidung nach den Art. 4 und 7 dieses Kapitels erlassen kann (nachstehend "vollständige Anmeldung"genannt).

Art. 3

Stillhalteklausel

Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Art. 2 Abs. 1 dieses Kapitels dürfen nicht in Kraft gesetzt werden, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder erlassen zu haben scheint.

Art. 4

Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Art. 8 dieses Kapitels erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach den Abs. 2, 3 oder 4.

2) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Massnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

3) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Massnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Art. 61 Abs. 1 des EWR-Abkommens fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gibt, so entscheidet sie, dass die Massnahme mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist (nachstehend "Entscheidung, keine Einwände zu erheben" genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des EWR-Abkommens zur Anwendung gelangt ist.

4) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Massnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gibt, so entscheidet sie, das Verfahren nach Art. 1 Abs. 2 in Teil I zu eröffnen (nachstehend "Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens" genannt).

5) Die Entscheidungen nach den Abs. 2, 3 und 4 werden innerhalb von zwei Monaten erlassen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Anmeldung. Die Anmeldung gilt als vollständig, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anmeldung oder nach Eingang der von ihr - gegebenenfalls - angeforderten zusätzlichen Informationen keine weiteren Informationen anfordert. Die Frist kann mit Zustimmung der EFTA-Überwachungsbehörde und des betreffenden EFTA-Staates verlängert werden. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann bei Bedarf kürzere Fristen setzen.

6) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der in Abs. 5 genannten Frist keine Entscheidung nach den Abs. 2, 3 oder 4 erlassen, so gilt die Beihilfe als von der EFTA-Überwachungsbehörde genehmigt. Der betreffende EFTA-Staat kann daraufhin die betreffenden Massnahmen durchführen, nachdem er die EFTA-Überwachungsbehörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat, es sei denn, dass diese innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung eine Entscheidung nach diesem Artikel erlässt.

Art. 5

Auskunftsersuchen

1) Vertritt die EFTA-Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die von dem betreffenden EFTA-Staat vorgelegten Informationen über eine Massnahme, die nach Art. 2 dieses Kapitels angemeldet wurde, unvollständig sind, so fordert sie alle sachdienlichen ergänzenden Auskünfte an. Hat ein EFTA-Staat auf ein derartiges Ersuchen geantwortet, so unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde den EFTA-Staat vom Eingang der Antwort.

2) Wird eine von dem betreffenden EFTA-Staat verlangte Auskunft innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde ein Erinnerungsschreiben, in dem sie eine zusätzliche Frist für die Auskunftserteilung festsetzt.

3) Die Anmeldung gilt als zurückgezogen, wenn die angeforderten Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden, es sei denn, dass entweder diese Frist mit Zustimmung der EFTA-Überwachungsbehörde und des betreffenden EFTA-Staates vor ihrem Ablauf verlängert worden ist oder dass der betreffende EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäss begründeten Erklärung mitteilt, dass er die Anmeldung als vollständig betrachtet, weil die angeforderten ergänzenden Informationen nicht verfügbar oder bereits übermittelt worden sind. In diesem Fall beginnt die in Art. 4 Abs. 5 dieses Kapitels genannte Frist am Tag nach dem Eingang der Erklärung. Gilt die Anmeldung als zurückgezogen, so teilt die EFTA-Überwachungsbehörde dies dem EFTA-Staat mit.

Art. 6

Förmliches Prüfverfahren

1) Die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Massnahme durch die EFTA-Überwachungsbehörde und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Der betreffende EFTA-Staat und andere Beteiligte werden in dieser Entscheidung zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäss begründeten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde diese Frist verlängern.

2) Die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Stellungnahmen werden dem betreffenden EFTA-Staat mitgeteilt. Ersucht ein Beteiligter um Nichtbekanntgabe seiner Identität mit der Begründung, dass ihm daraus ein Schaden entstehen könnte, so wird die Identität des Beteiligten dem betreffenden EFTA-Staat nicht bekannt gegeben. Der betreffende EFTA-Staat kann sich innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat zu den Stellungnahmen äussern. In ordnungsgemäss begründeten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde diese Frist verlängern.

Art. 7

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens

1) Das förmliche Prüfverfahren wird unbeschadet des Art. 8 dieses Kapitels durch eine Entscheidung nach den Abs. 2 bis 5 dieses Artikels abgeschlossen.

2) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die angemeldete Massnahme, gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch den betreffenden EFTA-Staat, keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.

3) Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde fest, dass, gegebenenfalls nach Änderung durch den betreffenden EFTA-Staat, die Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Massnahme mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens ausgeräumt sind, so entscheidet sie, dass die Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist (nachstehend "Positiventscheidung" genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des EWR-Abkommens zur Anwendung gelangt ist.

4) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann eine Positiventscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, die es ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihrer Entscheidung zu überwachen (nachstehend "mit Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung" genannt).

5) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar ist, so entscheidet sie, dass diese Beihilfe nicht in Kraft gesetzt werden darf (nachstehend "Negativentscheidung" genannt).

6) Entscheidungen nach den Abs. 2, 3, 4 und 5 werden erlassen, sobald die in Art. 4 Abs. 4 dieses Kapitels genannten Bedenken ausgeräumt sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde bemüht sich darum, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens zu erlassen. Diese Frist kann von der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat einvernehmlich verlängert werden.

7) Ist die Frist nach Abs. 6 abgelaufen, so erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde auf Wunsch des betreffenden EFTA-Staates innerhalb von zwei Monaten auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung. Reichen die ihr vorgelegten Informationen nicht aus, um die Vereinbarkeit festzustellen, so erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde gegebenenfalls eine Negativentscheidung.

Art. 8

Rücknahme der Anmeldung

1) Der betreffende EFTA-Staat kann die Anmeldung im Sinne des Art. 2 dieses Kapitels innerhalb einer angemessenen Frist, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung nach Art. 4 oder nach Art. 7 dieses Kapitels erlassen hat, zurücknehmen.

2) In Fällen, in denen die EFTA-Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, wird dieses eingestellt.

Art. 9

Widerruf einer Entscheidung

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann, nachdem sie dem betreffenden EFTA-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 oder nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 dieses Kapitels erlassene Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen Entscheidung eröffnet die EFTA-Überwachungsbehörde das förmliche Prüfverfahren nach Art. 4 Abs. 4. Die Art. 6, 7 und 10, Art. 11 Abs. 1 sowie die Art. 13, 14 und 15 dieses Kapitels gelten entsprechend.

Abschnitt III
Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen
Art. 10

Prüfung, Auskunftsersuchen und Anordnung zur Auskunftserteilung

1) Befindet sich die EFTA-Überwachungsbehörde im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.

2) Gegebenenfalls verlangt die EFTA-Überwachungsbehörde von dem betreffenden EFTA-Staat Auskünfte. In diesem Fall gelten Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 und 2 dieses Kapitels entsprechend.

3) Werden von dem betreffenden EFTA-Staat trotz eines Erinnerungsschreibens nach Art. 5 Abs. 2 dieses Kapitels die verlangten Auskünfte innerhalb der von der EFTA-Überwachungsbehörde festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die EFTA-Überwachungsbehörde die Auskünfte durch Entscheidung an (nachstehend "Anordnung zur Auskunftserteilung" genannt). Die Entscheidung bezeichnet die angeforderten Auskünfte und legt eine angemessene Frist zur Erteilung dieser Auskünfte fest.

Art. 11

Anordnung zur Aussetzung oder einstweiligen Rückforderung der Beihilfe

1) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann, nachdem sie dem betreffenden EFTA-Staat Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, mit der dem EFTA-Staat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen so lange auszusetzen, bis die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Wirkungsweise des EWR-Abkommens erlassen hat (nachstehend "Aussetzungsanordnung" genannt).

2) Die EFTA-Überwachungsbehörde kann, nachdem sie dem betreffenden EFTA-Staat Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, mit der dem EFTA-Staat aufgegeben wird, alle rechtswidrigen Beihilfen einstweilig zurückzufordern, bis die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Wirkungsweise des EWR-Abkommens erlassen hat (nachstehend "Rückforderungsanordnung" genannt), sofern folgende Kriterien erfüllt sind: - Nach geltender Praxis bestehen hinsichtlich des Beihilfecharakters der betreffenden Massnahme keinerlei Zweifel, und - ein Tätigwerden ist dringend geboten, und - ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ist ernsthaft zu befürchten. Die Rückforderung erfolgt nach dem Verfahren des Art. 14 Abs. 2 und 3 dieses Kapitels. Nachdem die Beihilfe wieder eingezogen worden ist, erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine Entscheidung innerhalb der für angemeldete Beihilfen geltenden Fristen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann den EFTA-Staat ermächtigen, die Rückerstattung der Beihilfe mit der Zahlung einer Rettungsbeihilfe an das betreffende Unternehmen zu verbinden. Dieser Absatz gilt nur für die nach dem Inkrafttreten dieses Kapitels gewährten rechtswidrigen Beihilfen.

Art. 12

Nichtbefolgung einer Anordnung

Kommt der betreffende EFTA-Staat einer Aussetzungs- oder Rückforderungsanordnung nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde die Prüfung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen fortsetzen sowie den EFTA-Gerichtshof unmittelbar mit der Angelegenheit befassen und um die Feststellung ersuchen, dass die Nichtbefolgung der Anordnung einen Verstoss gegen das EWR-Abkommen darstellt.

Art. 13

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde

1) Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieses Kapitels. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Art. 7 dieses Kapitels abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung durch einen EFTA-Staat wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.

2) Bei etwaigen rechtswidrigen Beihilfen ist die EFTA-Überwachungsbehörde - unbeschadet des Art. 11 Abs. 2 - nicht an die in Art. 4 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 6 und 7 dieses Kapitels genannte Frist gebunden.

3) Art. 9 dieses Kapitels gilt entsprechend.

Art. 14

Rückforderung von Beihilfen

1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde, dass der betreffende EFTA-Staat alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen hat, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend "Rückforderungsentscheidung" genannt). Die EFTA-Überwachungsbehörde verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des EWR-Abkommens verstossen würde.

2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der EFTA-Überwachungsbehörde festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

3) Unbeschadet einer Entscheidung des EFTA-Gerichtshofes nach Art. 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden EFTA-Staates, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden EFTA-Staaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des EWR-Rechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschliesslich vorläufiger Massnahmen.

Art. 15

Frist

1) Die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren.

2) Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger entweder als Einzelbeihilfe oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt wird. Jede Massnahme, die die EFTA-Überwachungsbehörde oder ein EFTA-Staat auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Die Frist wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Gegenstand von Verhandlungen vor dem EFTA-Gerichtshof ist.

3) Jede Beihilfe, für die diese Frist ausgelaufen ist, gilt als bestehende Beihilfe.

Abschnitt IV
Verfahren bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen
Art. 16

Missbräuchliche Anwendung von Beihilfen

Unbeschadet des Art. 23 dieses Kapitels kann die EFTA-Überwachungsbehörde bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Art. 4 Abs. 4 dieses Kapitels eröffnen, wobei die Art. 6, 7, 9 und 10 sowie Art. 11 Abs. 1 und die Art. 12, 13, 14 und 15 dieses Kapitels entsprechend gelten.

Abschnitt V
Verfahren bei bestehenden Beihilferegelungen
Art. 17

Zusammenarbeit nach Art. 1 Abs. 1 in Teil I

1) Für die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen in Zusammenarbeit mit dem betreffenden EFTA-Staat holt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 1 Abs. 1 in Teil I bei diesem alle erforderlichen Auskünfte ein.

2) Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zur vorläufigen Auffassung, dass eine bestehende Beihilferegelung nicht oder nicht mehr mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar ist, so setzt sie den betreffenden EFTA-Staat hiervon in Kenntnis und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat. In ordnungsgemäss begründeten Fällen kann die EFTA-Überwachungsbehörde diese Frist verlängern.

Art. 18

Vorschlag zweckdienlicher Massnahmen

Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund der von dem betreffenden EFTA-Staat nach Art. 17 dieses Kapitels übermittelten Auskünfte zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden EFTA-Staat zweckdienliche Massnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in Folgendem bestehen:

  • a) inhaltliche Änderung der Beihilferegelung; oder
  • b) Einführung von Verfahrensvorschriften; oder
  • c) Abschaffung der Beihilferegelung.
Art. 19

Rechtsfolgen eines Vorschlags zweckdienlicher Massnahmen

1) Wenn der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Massnahmen zustimmt und die EFTA-Überwachungsbehörde hiervon in Kenntnis setzt, hält die EFTA-Überwachungsbehörde dies fest und unterrichtet den EFTA-Staat hiervon. Der EFTA-Staat ist aufgrund seiner Zustimmung verpflichtet, die zweckdienlichen Massnahmen durchzuführen.

2) Wenn der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Massnahmen nicht zustimmt und die EFTA-Überwachungsbehörde trotz der von dem EFTA-Staat vorgebrachten Argumente weiterhin die Auffassung vertritt, dass diese Massnahmen notwendig sind, so leitet sie das Verfahren nach Art. 4 Abs. 4 dieses Kapitels ein. Die Art. 6, 7 und 9 dieses Kapitels gelten entsprechend.

Abschnitt VI
Beteiligte
Art. 20

Rechte der Beteiligten

1) Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Art. 6 dieses Kapitels abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Art. 7 dieses Kapitels getroffenen Entscheidung.

2) Jeder Beteiligte kann der EFTA-Überwachungsbehörde Mitteilung über mutmasslich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmasslich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die EFTA-Überwachungsbehörde in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.

3) Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jeder nach den Art. 4 und 7, nach Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 dieses Kapitels getroffenen Entscheidung.

Abschnitt VII
Überwachung
Art. 21

Jahresberichte

1) Die EFTA-Staaten unterbreiten der EFTA-Überwachungsbehörde Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen, für die keine besonderen Berichterstattungspflichten aufgrund einer mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidung nach Art. 7 Abs. 4 dieses Kapitels auferlegt wurden.

2) Versäumt es der betreffende EFTA-Staat trotz eines Erinnerungsschreibens, einen Jahresbericht zu übermitteln, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der betreffenden Beihilferegelung nach Art. 18 dieses Kapitels verfahren.

Art. 22

Nachprüfung vor Ort

1) Hat die EFTA-Überwachungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung von Entscheidungen, keine Einwände zu erheben, von Positiventscheidungen oder von mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen in Bezug auf Einzelbeihilfen, so gestattet der betreffende EFTA-Staat, nachdem er Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, der EFTA-Überwachungsbehörde eine Nachprüfung vor Ort.

2) Die von der EFTA-Überwachungsbehörde beauftragten Bediensteten verfügen über folgende Befugnisse, um die Einhaltung der betreffenden Entscheidung zu überprüfen: Die EFTA-Überwachungsbehörde wird gegebenenfalls von unabhängigen Sachverständigen unterstützt.

  • a) sie dürfen alle Räumlichkeiten und Grundstücke des betreffenden Unternehmens betreten;
  • b) sie dürfen mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anfordern;
  • c) sie dürfen die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen prüfen sowie Kopien anfertigen oder verlangen.

3) Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet den betreffenden EFTA-Staat rechtzeitig schriftlich von der Nachprüfung vor Ort und nennt die von ihr beauftragten Bediensteten und Sachverständigen. Erhebt der betreffende EFTA-Staat ordnungsgemäss begründete Einwände gegen die Wahl der Sachverständigen durch die EFTA-Überwachungsbehörde, so werden die Sachverständigen im Einvernehmen mit dem EFTA-Staat ernannt. Die mit der Nachprüfung vor Ort beauftragten Bediensteten und Sachverständigen legen einen schriftlichen Prüfungsauftrag vor, in dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung bezeichnet werden.

4) Bedienstete des EFTA-Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können der Nachprüfung beiwohnen.

5) Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt dem EFTA-Staat eine Kopie aller Berichte, die aufgrund der Nachprüfung erstellt wurden.

6) Widersetzt sich ein Unternehmen einer durch eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde nach diesem Artikel angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende EFTA-Staat den Bediensteten und Sachverständigen der EFTA-Überwachungsbehörde die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfung durchführen können. Zu diesem Zweck ergreifen die EFTA-Staaten nach Anhörung der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Kapitels alle erforderlichen Massnahmen.

Art. 23

Nichtbefolgung von Entscheidungen und Urteilen

1) Kommt der betreffende EFTA-Staat mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Entscheidungen oder Negativentscheidungen, insbesondere in den in Art. 14 genannten Fällen, nicht nach, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 1 Abs. 2 in Teil I den EFTA-Gerichtshof unmittelbar anrufen.

2) Vertritt die EFTA-Überwachungsbehörde die Auffassung, dass der betreffende EFTA-Staat einem Urteil des EFTA-Gerichtshofs nicht nachgekommen ist, so kann sie nach Art. 1 Abs. 2 in Teil I den EFTA-Gerichtshof unmittelbar anrufen.

Abschnitt VIII
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24

Berufsgeheimnis

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