Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten
Abgeschlossen in Porto am 2. Mai 1992
Zustimmung des Landtages: 21. Oktober 1992
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1995
Die Republik Österreich, Die Republik Finnland, Die Republik Island, Das Fürstentum Liechtenstein, Das Königreich Norwegen und Das Königreich Schweden, angesichts des EWR-Abkommens; eingedenk des Zieles der Errichtung eines dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraumes; im Bestreben, die Vorbereitung der vom EWR-Rat und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse zu erleichtern; in der Überlegung, dass für den Zweck des EWR unter den EFTA-Staaten verschiedene Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens zu erfüllen und Beratungen durchzuführen sind; eingedenk des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation; in der Überlegung, dass nichts in diesem Abkommen die Befugnisse der Überwachungsbehörde gemäss dem Abkommen der EFTA-Staaten zur Einsetzung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs berühren soll; haben beschlossen, folgendes Abkommen zu schliessen:[^1]
Art. 1
Ein Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten, im Folgenden als der Ständiger Ausschuss bezeichnet, soll in Einklang mit diesem Abkommen und dem EWR-Abkommen Aufgaben in den Bereichen der Entscheidungsfindung, des Verwaltens und des Führens erfüllen und für Beratungen der EFTA-Staaten zur Verfügung stehen.
2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- a) "EWR-Abkommen" das EWR-Hauptabkommen, dessen Protokolle und Anhänge sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird;
- b) "EFTA-Staat" die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuss festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.[^2]
Art. 2
Die EFTA-Staaten führen, falls angebracht, im Hinblick auf die im EWR-Rat und im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu fassenden Entscheidungen und Beschlüsse Beratungen im Ständigen Ausschuss durch.
Art. 3
1) Der Ständige Ausschuss soll, unbeschadet der Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, die folgenden Aufgaben erfüllen:
- a) Entscheidungen treffen, die für die Handhabung von Regelungen des EWR-Abkommens oder von aufgrund des EWR-Abkommens erlassenen Regelungen erforderlich sind, insbesondere gemäss den näheren Bestimmungen des Art. 1 des Protokolls 1 des vorliegenden Abkommens, und zwar in Fällen, die sich in Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird;
- b) Entscheidungen in solchen Fällen treffen, die ihm in Verfahren zugewiesen werden, die gemäss Art. 3 des Protokolls 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs eingerichtet werden;
- c) Informationen empfangen, die ein EFTA-Staat oder eine zuständige Behörde gemäss den EWR-Regeln an den Ständigen Ausschuss oder zusätzlich zum Ständigen Ausschuss an einen oder mehrere andere EFTA-Staaten zu übermitteln hat, und im letztgenannten Fall diese Informationen an die EG-Kommission weiterleiten;
- d) Informationen von der EG-Kommission empfangen, die ein EG-Mitgliedstaat an einen oder mehrere EG-Mitgliedstaaten zu übermitteln hat, zur Weiterleitung an die EFTA-Staaten oder an deren zuständige Behörden;
- e) die in Protokoll 2 dieses Abkommens vorgesehenen Aufgaben erfüllen, und zwar in den in Art. 43 des EWR-Abkommens angeführten Fällen;
- f) im Bereich des Veterinärwesens die erforderlichen Verfahren für die Benachrichtigung über Seuchen und für die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden der EFTA-Staaten sowie für die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der EFTA-Überwachungsbehörde beziehungsweise dem Ständigen Ausschuss festlegen;
- g) in den in Kapitel XII, Nahrungsmittel, und in Kapitel XVII, Umweltschutz, von Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Fristen für die Aufrechterhaltung von Schutzmassnahmen durch EFTA-Staaten erstrecken und Ausnahmen von Bestimmungen in Rechtsakten verlängern;
- h) in den in Kapitel XII, Nahrungsmittel, und Kapitel XIII, Medizinische Produkte, von Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen, wenn ein EFTA-Staat an den Ständigen Ausschuss wegen einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde betreffend Schutzmassnahmen herantritt;
- i) in den in Anhang V, Freizügigkeit der Arbeitnehmer, des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Entscheidungen treffen, wenn ein EFTA-Staat die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde beantragt;
- j) Angelegenheiten des Kapitalverkehrs untersuchen und darüber Berichte erstellen, soweit in den Rechtsakten, auf die in Anhang XII des EWR-Abkommens verwiesen wird, dem Währungsausschuss der EG solche Aufgaben übertragen sind;
- k) in den in Anhang XIII des EWR-Abkommens vorgesehenen Fällen Streitigkeiten zwischen den EFTA-Staaten beilegen.
2) Sofern nicht anders mit der EG-Kommission vereinbart, verfasst der Ständige Ausschuss gleichzeitig mit der EG-Kommission die vorgesehenen Berichte, Beurteilungen und Ähnliches hinsichtlich der EFTA-Staaten, wenn dies unmittelbar mit den Aufgaben des Ständigen Ausschusses gemäss Protokoll 1 dieses Abkommens in Zusammenhang steht und sich in Anwendung von Abs. 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergibt, auf die in den Anhängen jenes Abkommens verwiesen wird. Der Ständige Ausschuss führt mit der EG-Kommission im Zuge der Vorbereitung ihrer jeweiligen Berichte Beratungen und einen Meinungsaustausch durch; Kopien der Berichte gehen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss.
3) Zusätzlich erfüllt der Ständige Ausschuss auch andere Aufgaben, die ihm im EWR-Abkommen übertragen werden.
Art. 4
1) Jeder EFTA-Staat entsendet einen Vertreter in den Ständigen Ausschuss und besitzt eine Stimme.
2) Der Ständige Ausschuss tritt auf der Ebene der Minister oder Hoher Beamter zusammen. Tagungen auf anderen Ebenen werden in Unterausschüssen oder anderen, gemäss Art. 5 Abs. 1 eingerichteten Gremien abgehalten.
Art. 5
1) Der Ständige Ausschuss kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Einrichtung von Unterausschüssen und von anderen Gremien beschliessen.
2) Der Ständige Ausschuss kann darüber hinaus auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde neue Ausschüsse einrichten oder bestehende Ausschüsse damit beauftragen, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäss dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zu unterstützen.
Art. 6
1) Indem der Ständige Ausschuss seiner Verantwortung gemäss Art. 3 nachkommt, kann er für alle EFTA-Staaten verbindliche Entscheidungen treffen und Empfehlungen an die EFTA-Staaten richten.
2) Entscheidungen und Empfehlungen des Ständigen Ausschusses sind einstimmig anzunehmen, soweit nicht im Anhang dieses Abkommens etwas anderes bestimmt ist. Entscheidungen und Empfehlungen gelten dann als einstimmig angenommen, wenn kein EFTA-Staat eine negative Stimme abgibt. Entscheidungen und Empfehlungen, die mit Mehrheit anzunehmen sind, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der EFTA-Staaten.
3) Entscheidungen des Ständigen Ausschusses werden entsprechend den Bestimmungen des EWR-Abkommens veröffentlicht.
Art. 7
Der Ständige Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 8
Die Sekretariatsdienste für den Ständigen Ausschuss werden vom EFTA-Sekretariat wahrgenommen.
Art. 9
Der Ständige Ausschuss kann den Rat eines Ausschusses der Parlamentsmitglieder der EFTA-Staaten, die Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses sind, sowie des EFTA-Konsultativkomitees einholen. Jeder dieser Ausschüsse kann darüber hinaus dem Ständigen Ausschuss seine Auffassungen zu jeder für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR erheblichen Frage darlegen.
Art. 10
Die Protokolle und der Anhang sind Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 11
Eine Änderung dieses Abkommens ist den EFTA-Staaten zur Annahme zu unterbreiten, wenn ihnen der Ständige Ausschuss in Form einer Entscheidung zugestimmt hat; sie treten nach ihrer Annahme durch alle EFTA-Staaten in Kraft. Die Annahmeerklärungen werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
Art. 12
1) Ein EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
2) Ein EFTA-Staat, der der Europäischen Gemeinschaft beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
3) Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen, die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.
Art. 13
Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll dem vorliegenden Abkommen nach Massgabe der Bestimmungen und Bedingungen beitreten, die von den EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt, die die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
Art. 14
1) Dieses Abkommen, das in einer Urschrift abgefasst wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Vor seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in finnischer, französischer, deutscher, isländischer, italienischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefasst und verbindlich erklärt.
2) Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.
3) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten vorgesehen sind.[^3]
Protokoll 1 betreffend die Aufgaben und Befugnisse des Ständigen Ausschusses, die sich durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen dieses Abkommens verwiesen wird
Art. 1
1) Wo die Rechtsakte, auf die in den Anhängen des EWR-Abkommens verwiesen wird, Verfahrensbestimmungen enthalten, in welchen die EG-Kommission:
- a) erhaltene Informationen zusammenzufassen, zusammenzustellen oder sonstwie zu verarbeiten hat und/oder derartige Informationen an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten hat;
- b) die Verwaltung von Listen wahrnimmt, wie von Listen bekannter Stellen, von Diplomen, usw.;
- c) Listen von Stellen auf den neuesten Stand bringen kann;
- d) im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes,
- e) in den Bereichen der technischen Vorschriften, Normen, der Prüfung und der Zertifizierung,
- f) im Energiebereich,
- g) in den Bereichen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und der Berufsausbildung;
- h) im Bereich der Berufsausbildung,
- i) im Umweltbereich,
- j) im Bereich des Gesellschaftsrechts,
2) Wird die EG-Kommission mit weiteren vergleichbaren Aufgaben betraut, sind die entsprechenden Aufgaben ebenfalls vom Ständigen Ausschuss wahrzunehmen.
Protokoll 2 betreffend das interne Verfahren zwischen den EFTA-Staaten zur Anwendung von Massnahmen gemäss Art. 43 des EWR-Abkommens
Art. 1
1) Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, Massnahmen gemäss Art. 43 des EWR-Abkommens zu ergreifen, hat hiervon den Ständigen Ausschuss zeitgerecht zu benachrichtigen.
2) Wenn es jedoch Erfordernisse der Geheimhaltung oder der Dringlichkeit gebieten, sind die anderen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuss spätestens am Tag des Inkrafttretens der Massnahmen zu benachrichtigen.
Art. 2
Der Ständige Ausschuss untersucht die Lage und legt seine Meinung zur Einführung der Massnahmen dar. Er beobachtet weiterhin die Lage und kann jederzeit mit Mehrheitsentscheidung Empfehlungen erstatten, die sich auf die mögliche Änderung, Aussetzung oder Abschaffung dieser Massnahmen oder auf andere Massnahmen beziehen, die den betreffenden EFTA-Staat bei der Bewältigung seiner Schwierigkeiten unterstützen sollen.
Anhang gemäss Art. 6 Abs. 2
Anlage gemäss dem Anhang zu diesem Abkommen
Vereinbarte Niederschrift zu den Verhandlungen über ein Abkommen betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten
Einvernehmen der Vertragsparteien
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)
In Anbetracht des EWR-Abkommens und insbesondere seines Protokolls 1;
in Kenntnis, dass der Abs. 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuss Bezug nehmen;
in weiterer Kenntnis, dass im Abs. 4 (d) des Protokolls 1 des EWR-Abkommens auf zwischen den EFTA-Staaten eingerichtete Verfahren Bezug genommen wird;
in Anbetracht der Notwendigkeit, zur richtigen Anwendung der Rechtsakte, auf die im EWR-Abkommen verwiesen wird, die den Aufgaben der EG-Kommission entsprechenden Aufgaben im Bereich der EFTA-Staaten festzulegen, die durch die Anwendung des Protokolls 1 des EWR-Abkommens entweder von der EFTA-Überwachungsbehörde oder vom Ständigen Ausschuss zu erfüllen sind, sowie Verfahren, die zu diesem Zweck von den EFTA-Staaten anzuwenden sind, einzurichten.
Der Ständige Ausschuss trifft Entscheidungen und erstattet Empfehlungen mit Stimmenmehrheit in den folgenden Fällen, die sich aus den Rechtsakten ergeben, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird:
- a) gemäss Art. 3 Abs. 1 b) dieses Abkommens bei Entscheidungen in Fällen, die ihm in Verfahren zugewiesen werden, die gemäss Art. 3 von Protokoll 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs in den in der Anlage bestimmten Fällen eingerichtet werden;
- b) gemäss Art. 3 Abs. 1 e) dieses Abkommens betreffend das in Protokoll 2 dargelegte Verfahren;
- c) gemäss Art. 3 Abs. 1 f) bei der Festlegung der notwendigen Verfahren zur Benachrichtigung über Krankheiten sowie über die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden der EFTA-Staaten und über die Zusammenarbeit zwischen den letzteren und der EFTA-Überwachungsbehörde und/oder dem Ständigen Ausschuss gemäss Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens;
- d) bei der Genehmigung von Abweichungen betreffend gewisse Erfordernisse in Bezug auf besondere Produkte, wie es in Kapitel I des Anhangs I des EWR-Abkommens näher bestimmt ist;
- e) gemäss Art. 1 Abs. 1 d) des Protokolls 1 dieses Abkommens bei der Bezeichnung von Referenz-Laboratorien in den EFTA-Staaten;
- f) gemäss Art. 3 Abs. 1 g) dieses Abkommens bei der Erstreckung des Zeitraums, während welchem ein EFTA-Staat eine Schutzmassnahme oder eine Abweichung von einer Vorschrift oder einem Rechtsakt aufrechterhalten darf;
- g) gemäss Art. 3 Abs. 1 h) dieses Abkommens, wenn über Fälle betreffend Schutzmassnahmen zu entscheiden ist, die ihm von einem EFTA-Staat vorgelegt worden sind;
- h) gemäss Art. 3 Abs. 1 i) dieses Abkommens, wenn über Fälle zu entscheiden ist, in denen ein EFTA-Staat von ihm die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde verlangt hat;
- i) gemäss Art. 3 Abs. 1 k) dieses Abkommens im Falle der Streitbeilegung, wie es im Anhang XIII des EWR-Abkommens näher bestimmt ist.
1) Der Ständige Ausschuss trifft die in Unterabs. a) des Anhangs zu diesem Abkommen vorgesehenen Entscheidungen in Angelegenheiten, in denen er in einem gemäss Art. 3 des Protokolls 1 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs einzurichtenden Verfahren befasst wird, in den folgenden Fällen mit Stimmenmehrheit:
- a) im Bereich des Veterinärwesens und des Pflanzenschutzes:
- i) wenn er entscheidet, ob eine von einem EFTA-Staat ergriffene Vorsichtsmassnahme oder Schutzmassnahme gerechtfertigt war;
- ii) wenn er, bevor eine Ausnahme oder Abweichung von einer Bestimmung eines Rechtsaktes zugestanden beziehungsweise von einem EFTA-Staat vorgenommen wird, entweder zustimmt oder das Verhalten dieses Staates genehmigt;
- iii) wenn er Bewilligungen oder ähnliches erteilt oder Empfehlungen in Bezug auf Pläne, Programme, Notimpfungen, Hochrisikogebiete usw. abgibt;
- b) im Bereich des Veterinärwesens, wenn er in Streitfällen zweckdienliche Massnahmen ergreift;
- c) in den Bereichen der technischen Vorschriften, Normen, der Prüfung und der Zertifizierung, wenn er entscheidet, ob die Vermutung gilt, dass nationale technische Spezifikationen mit grundlegenden Sicherheitserfordernissen übereinstimmen;
- d) im Bereich der Lebensmittel, wenn er entscheidet, ob bestimmte Bedingungen erfüllt sind;
- e) im Bereich gefährlicher Substanzen:
- i) wenn er in Bezug auf zusätzliche Auskünfte oder über Änderungen von Untersuchungsprogrammen zum Schutz von Mensch und Umwelt entscheidet;
- ii) wenn er entscheidet, ob und bejahendenfalls unter welchen Bedingungen Tätigkeiten eines EFTA-Staates weitergeführt oder wiederholt werden können;
- iii) wenn er zweckdienliche Massnahmen betreffend die Anwendung der Guten Laborpraxis ergreift.
Die Vertragsparteien kamen überein:
Zu Art. 4
Der Ständige Ausschuss kann jederzeit zusammentreffen, wenn dies notwendig erscheint.
Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften der EFTA-Staaten)
Einvernehmen der Vertragsparteien anlässlich des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten
Zum Anhang
Die Vertragsparteien kommen überein, dass mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die folgenden Artikel der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zum EWR-Abkommen verwiesen wird, entsprechend den Unterabsätzen des Anhangs anzuwenden sind:
zu Unterabsatz d)
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