Gesetz vom 22. März 1995 über das Zollwesen

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1995-05-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt:

Art. 2

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

II. Ursprungswesen

Art. 3

Grundsatz

In Anwendung von Protokoll 4 EWRA über die Ursprungsregeln bildet das Fürstentum Liechtenstein ein eigenes Ursprungsgebiet.

Art. 4

Ursprungsnachweise

1) Ursprungsnachweise werden nach Massgabe des EWR-Rechts erteilt.

2) Waren mit liechtensteinischem Ursprung tragen die Ursprungsbezeichnung "EWR".

3) Vorbehalten bleibt das aufgrund von Staatsverträgen anwendbare Recht.

Art. 5

Voraussetzungen und Verfahren

1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die:

2) Die Regierung bestimmt insbesondere:

III. Amt für Volkswirtschaft[^2]

Art. 6[^3]

Aufgehoben

Art. 7

Zuständigkeit

1) Das Amt für Volkswirtschaft überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.[^4]

2) Das Amt für Volkswirtschaft ist insbesondere zuständig für die:[^5]

Art. 8

Übertragung von Tätigkeiten an Dritte

1) Die Regierung kann mit Verordnung unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung die Vorprüfung von Ursprungsnachweisen der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer übertragen.

2) Eine Übertragung von Tätigkeiten an Dritte aufgrund von Staatsverträgen bleibt vorbehalten.

Art. 9

Rückerstattung von Zöllen

1) Wer bei der Einfuhr von Waren mit ausschliesslicher EWR-Präferenz in das Fürstentum Liechtenstein Zölle entrichtet hat, besitzt einen Anspruch auf Rückerstattung.

2) Der Anspruch auf Rückerstattung entsteht am Tage der Entrichtung der Zölle und erlischt nach Ablauf eines Jahres. Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über Höhe und Berechtigung der Rückerstattung.[^7]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Rückerstattung.

Art. 10

Nacherhebung von Zöllen

1) Waren mit ausschliesslicher EWR-Präferenz, die im Fürstentum Liechtenstein ohne Zollbelastung in Verkehr gebracht worden sind und entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden, um in der Schweiz in Verkehr gebracht zu werden, sind einer Nacherhebung unterworfen.

2) Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über Höhe und Berechtigung der Nacherhebung.[^8]

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Nacherhebung.

IV. Durchführung

Art. 11

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

Art. 11a[^9]

Datenschutz

1) Das Amt für Volkswirtschaft darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

2) Das Amt für Volkswirtschaft darf Daten nach Abs. 1 übermitteln:

Art. 12

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft, die aufgrund dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen ergehen, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^10]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^11]

V. Strafbestimmungen

Art. 13

Widerhandlungen im Ursprungswesen

1) Wer wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 40 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.

2) Bei fahrlässiger Begehung der Tatbestände des Abs. 1 Bst. b und c wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 14

Zollwiderhandlungen

1) Wer wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zum zwanzigfachen Betrag der Zölle, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 15

Sonstige Widerhandlungen

1) Wer in anderer Weise den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 16

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 17

Einziehung

1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können eingezogen werden. § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.

2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.

Art. 18[^12]

Verfall[^13]

1) Unrechtmässige Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 13 und 14 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.[^14]

2) Das Verfahren richtet sich nach den §§ 353 bis 357 StPO.

Art. 19

Anwendbares Recht

Die Art. 13, 14 und 15 finden keine Anwendung auf Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 20

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 21

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^2]: Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 551.

[^3]: Art. 6 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 551.

[^4]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 551.

[^5]: Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 551.

[^6]: Art. 7 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 439.

[^7]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 551.

[^8]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 551.

[^9]: Art. 11a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 274.

[^10]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 551.

[^11]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

[^12]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2000 Nr. 260.

[^13]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 173.

[^14]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 173.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.