Gesetz vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1995-05-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck[^1]

1) Dieses Gesetz regelt die Verkehrsfähigkeit und die allgemeine Sicherheit von Waren, den Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung sowie die Verfahren zur Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen zur Durchführung:[^2]

2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 1 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^14]

Art. 1a

Sachlicher Geltungsbereich[^15]

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Waren gemäss Art. 2 Bst. e. Die Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten.[^16]

2) Die Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren (Art. 4a, 4b, 4c, 4d, 4e, 5 Abs. 1, 2 und 3, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Bst. k bis p, Art. 7a, 8 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 1 Bst. a) finden Anwendung:[^17]

3) Die Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren finden keine Anwendung auf Waren, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegen.[^21]

Art. 2

Begriffe

1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des anwendbaren EWR-Rechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2019/515, ergänzend Anwendung.[^29]

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^30]

II. Grundsätze

Art. 3

Verkehrsfähigkeit

1) Auf den Warenverkehr finden EWR-Recht und Zollvertragsrecht nebeneinander Anwendung.

2) Waren können in Verkehr gebracht werden, sofern dies dem einen oder dem anderen Recht entspricht. Art. 4 bleibt vorbehalten.

Art. 4

Warenverkehr in die Schweiz

Auf den Warenverkehr in die Schweiz findet das Zollvertragsrecht Anwendung.

Art. 4a

Allgemeine Sicherheitsanforderung[^31]

1) Eine Ware gilt als sicher, wenn von ihr bei bestimmungsgemässer oder zu erwartender Verwendung unter Berücksichtigung der bestimmungsgemässen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer für die Gesundheit und Sicherheit von Personen keine Gefahr ausgeht, die[^32]

2) Die anerkannten Regeln der Technik und der Stand des Wissens gelten als gewahrt, wenn die Ware gleichwertigen technischen Vorschriften oder Normen anderer Mitgliedstaaten des EWRA oder der Schweiz entspricht.[^37]

Art. 4b

Beurteilung der allgemeinen Sicherheit[^38]

Die Beurteilung der allgemeinen Sicherheit einer Ware erstreckt sich insbesondere auf:[^39]

Art. 4c

Pflichten des Herstellers[^45]

1) Hersteller dürfen eine Ware nur in Verkehr bringen, wenn sie sicher ist.[^46]

2) Hersteller haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit

3) Die Massnahmen nach Abs. 2 umfassen insbesondere:

Art. 4d[^49]

Pflichten des Händlers

Händler haben dazu beizutragen, dass nur sichere Waren in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen insbesondere keine Waren in Verkehr bringen, von denen sie wissen oder aufgrund der ihnen vorliegenden Angaben oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Händler wissen müssen, dass sie gefährlich sind.

Art. 4e[^50]

Pflichten der Hersteller und Händler

1) Hersteller und Händler, die aufgrund der ihnen vorliegenden Angaben wissen oder wissen müssen, dass eine Ware, die sie in Verkehr gebracht haben, für den Verbraucher eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unvereinbar ist, haben unverzüglich die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen; insbesondere sind diese über die Vorkehrungen, die die Hersteller und Händler zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher getroffen haben, zu informieren.

2) Hersteller und Händler haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Bezug auf Massnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von Waren ausgehen, die sie liefern oder geliefert haben, mit den mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung zusammenzuarbeiten.

Art. 5

Marktüberwachung

1) Wer am Verkehr mit Waren teilnimmt, der dem Zollvertragsrecht nicht entspricht, untersteht der Marktüberwachung nach Massgabe dieses Gesetzes. Der Marktüberwachung nach Massgabe dieses Gesetzes untersteht auch der Verkehr mit Waren, auf die die Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren Anwendung finden.[^51]

2) Zur Verhinderung eines privaten oder gewerblichen Umgehungsverkehrs sowie zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren betraut die Regierung unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung oder Dritte mit Aufgaben der Marktüberwachung.[^52]

3) Aufgaben der Marktüberwachung gemäss Abs. 2 sind insbesondere Massnahmen, zu denen sich Liechtenstein in Staatsverträgen, namentlich in Art. 4 der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1995 Nr. 77, sowie in der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit verpflichtet hat.[^53]

4) Dritte, die mit Aufgaben der Marktüberwachung betraut werden, können in- oder ausländische Fachorganisationen sein. Alle mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Stellen müssen für die ordnungsgemässe Erfüllung der übertragenen Entscheidungs- oder Verfügungsbefugnisse Gewähr bieten.

Art. 5a[^54]

Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung

1) Es ist verboten, eine Ware, ihre Verpackung oder die ihr beigefügten Unterlagen in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind, ohne dass deren Verwendung für diese Ware in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelt ist.

2) Art. 7 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.

III. Organisation und Durchführung[^55]

Art. 6

Regierung

1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, inwieweit der der Marktüberwachung unterstehende Warenverkehr einer: unterliegt.

2) Sie überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen und übt die Aufsicht über die gemäss Art. 5 Abs. 2 mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung und Dritten aus.

3) Aufgehoben[^57]

Art. 6a[^58]

Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle

Der beim Amt für Volkswirtschaft eingerichteten Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt vorbehaltlich Art. 5 Abs. 2 der Vollzug der Bestimmungen über:

Art. 7

Mittel

1) Die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung können zur Marktüberwachung sowie zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren:[^59]

1a) Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. k bis o können sich gegen den Hersteller, den Händler sowie gegen jede andere Person richten, wenn eine von der Ware ausgehende ernste Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.[^66]

2) Die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Dritten können zur Marktüberwachung:

Art. 7a

Warnhinweise[^67]

1) Nach dem Inverkehrbringen können die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung anordnen, dass alle, die einer Gefahr ausgesetzt sein können, die von einer gefährlichen Ware ausgeht, rechtzeitig, insbesondere durch den Hersteller, auf diese Gefahr hingewiesen und vor dieser Gefahr gewarnt werden.[^68]

2) Die Warnhinweise gemäss Abs. 1 obliegen den mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung, wenn, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, andere Massnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergriffen werden können.[^69]

Art. 7b

Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen[^70]

1) Der Regierung obliegt die Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen, um dem Entstehen von Handelshemmnissen im Warenverkehr vorzubeugen.[^71]

2) Zur Durchführung von Abs. 1 trifft die Regierung Massnahmen zur Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen in Übereinstimmung mit dem Staatsvertragsrecht, insbesondere mit:[^72]

3) Die im Rahmen des Vollzugs dieses Artikels gelieferten oder gesammelten Informationen werden vertraulich behandelt.[^78]

Art. 8

Verfahren

1) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

2) Sofortmassnahmen aufgrund von Staatsverträgen sowie zur Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit bleiben vorbehalten.[^79]

3) Treffen die mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung Massnahmen zum Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren, durch die das Inverkehrbringen einer Ware untersagt oder eingeschränkt wird oder beschliessen sie solche zu treffen, und erfordern diese Massnahmen eine Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde, unterrichten sie hiervon ohne Verzug die Regierung. Die Benachrichtigung der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt der Regierung.[^80]

Art. 8a[^81]

Gebühren

1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von Kontrollen, die Anordnung von Massnahmen sowie besondere Dienstleistungen der mit Aufgaben der Marktüberwachung betrauten Amtsstellen werden kostendeckende Gebühren erhoben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.