Gesetz vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-05-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz regelt die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften.

Art. 2

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

II. Umsetzung der EWR-Rechtsvorschriften

Art. 3

Umsetzung mit Verordnung

Die Regierung erlässt, unter Vorbehalt der dem Landtag zukommenden Rechte, Verordnungen zur Durchführung der direkt anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Anhänge I und II EWRA.

III. Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften

Art. 4 [^4]

Grundsatz

1) Die für Liechtenstein anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem EWRA sowie der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.

2) Die Kundmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt erhält den Titel einer EU-Rechtsvorschrift sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union.

3) Der vollständige Wortlaut einer EU-Rechtsvorschrift kann im Amtsblatt der Europäischen Union[^5] eingesehen werden.

Art. 5 [^6]

EWR-Register

1) Die Regierung erstellt ein elektronisches Register der nach Massgabe von Art. 4 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.

2) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers, insbesondere dessen Inhalt, mit Verordnung.

Art. 6 [^7]

Aufgehoben

Art. 7 [^8]

Aufgehoben

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 8

Durchführungsverordnungen

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

2) Die Regierung kann die ihr nach Art. 5 übertragene Aufgabe an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.[^9]

Art. 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

Übergangsbestimmungen

170.51 G über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften

II.

Übergangsbestimmung

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

...

Der vollständige Wortlaut von EU-Rechtsvorschriften, für die als Fundstelle in Bestimmungen des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^10] geltenden Rechts auf die EWR-Rechtssammlung Bezug genommen wird, kann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin in der nach bisherigem Recht geführten EWR-Rechtssammlung oder im Amtsblatt der Europäischen Union[^11] eingesehen werden.

...

[^1]: Art. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 358.

[^2]: Art. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358.

[^3]: Art. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358.

[^4]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 358.

[^6]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 358.

[^7]: Art. 6 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 358.

[^8]: Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 358.

[^9]: Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358.

[^10]: Inkrafttreten: 1. Februar 2021.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.