Gesetz vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- a) "EWRA": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- b) "EWR": der Europäische Wirtschaftsraum;
- c) "EU": die Europäische Union;[^1]
- d) "EU-Rechtsvorschriften": die vom EU-Gesetzgeber im Rahmen eines der in den EU-Verträgen beschriebenen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten Rechtsvorschriften;[^2]
- e) "EWR-Rechtsvorschriften": die in das EWRA übernommenen EU-Rechtsvorschriften, einschliesslich allfälliger Anpassungen an denselben.[^3]
II. Umsetzung der EWR-Rechtsvorschriften
Art. 3
Umsetzung mit Verordnung
Die Regierung erlässt, unter Vorbehalt der dem Landtag zukommenden Rechte, Verordnungen zur Durchführung der direkt anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich der Anhänge I und II EWRA.
III. Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
Art. 4 [^4]
Grundsatz
1) Die für Liechtenstein anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem EWRA sowie der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
2) Die Kundmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt erhält den Titel einer EU-Rechtsvorschrift sowie deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union.
3) Der vollständige Wortlaut einer EU-Rechtsvorschrift kann im Amtsblatt der Europäischen Union[^5] eingesehen werden.
Art. 5 [^6]
EWR-Register
1) Die Regierung erstellt ein elektronisches Register der nach Massgabe von Art. 4 anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Führung des Registers, insbesondere dessen Inhalt, mit Verordnung.
Art. 6 [^7]
Aufgehoben
Art. 7 [^8]
Aufgehoben
IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 8
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Die Regierung kann die ihr nach Art. 5 übertragene Aufgabe an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.[^9]
Art. 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
Übergangsbestimmungen
170.51 G über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften
II.
Übergangsbestimmung
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
...
Der vollständige Wortlaut von EU-Rechtsvorschriften, für die als Fundstelle in Bestimmungen des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^10] geltenden Rechts auf die EWR-Rechtssammlung Bezug genommen wird, kann nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin in der nach bisherigem Recht geführten EWR-Rechtssammlung oder im Amtsblatt der Europäischen Union[^11] eingesehen werden.
...
[^1]: Art. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 358.
[^2]: Art. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358.
[^3]: Art. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358.
[^4]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 358.
[^6]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 358.
[^7]: Art. 6 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 358.
[^8]: Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 358.
[^9]: Art. 8 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 358.
[^10]: Inkrafttreten: 1. Februar 2021.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.