Gesetz vom 22. März 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1995-05-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz regelt die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Inverkehrbringen von technischen Einrichtungen und Geräten.

2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten durch andere liechtensteinische Rechtsvorschriften gewährleistet ist.

3) Auf den Verkehr von technischen Einrichtungen und Geräten in die Schweiz finden die schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung.

Art. 3

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

II. Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Art. 4

Grundsatz

1) Technische Einrichtungen und Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 erfüllen.

2) Wer technische Einrichtungen oder Geräte in Verkehr bringen will, muss die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 nachweisen und bescheinigen.

3) Technische Einrichtungen und Geräte, die den schweizerischen Rechtsvorschriften entsprechen, können in Liechtenstein in Verkehr gebracht werden.

Art. 5

Grundlegende Anforderungen

1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an technische Einrichtungen und Geräte.

2) Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne von Abs. 1 können insbesondere sein:

3) Bestehen keine harmonisierten Normen, können an ihre Stelle andere technische Normen treten, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Abs. 1 zu konkretisieren.

Art. 6

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1) Werden technische Einrichtungen und Geräte nach harmonisierten Normen oder nach anderen technischen Normen gemäss Art. 5 Abs. 3 hergestellt, so wird vermutet, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 erfüllen.

2) Technische Einrichtungen und Geräte, die den harmonisierten Normen oder den anderen technischen Normen gemäss Art. 5 Abs. 3 nicht entsprechen, dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Person, die sie in Verkehr bringt, nachweist, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 in anderer Weise erfüllen.

Art. 7

Konformitätsbewertung

Die Regierung bestimmt mit Verordnung:

Art. 8

Ausstellen und Vorführen

Technische Einrichtungen und Geräte, die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt und vorgeführt werden, wenn

III. Organisation und Durchführung

Art. 9

Regierung

1) Die Regierung überwacht den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie kann mit Verordnung bestimmte Vollzugsaufgaben unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an Vollzugsorgane übertragen und übt die Aufsicht über diese aus. Vollzugsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind:

2) An Dritte können übertragen werden:

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung insbesondere:

Art. 10

Nachträgliche Kontrolle

1) Die Vollzugsorgane können technische Einrichtungen und Geräte, die in Verkehr gebracht worden sind, nachträglich kontrollieren.

2) Die Vollzugsorgane können zur nachträglichen Kontrolle:

Art. 11

Kommission für technische Einrichtungen und Geräte

1) Die Regierung kann eine Kommission für technische Einrichtungen und Geräte bestellen. Die Kommission für technische Einrichtungen und Geräte berät die Regierung und die Vollzugsorgane beim Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie hat höchstens fünf Mitglieder.

2) Die Kommission für technische Einrichtungen und Geräte kann ständige und nichtständige technische Ausschüsse bestellen, deren Mitglieder ihr nicht angehören müssen.

Art. 12

Auskunftspflicht

Zur Erfüllung und im Rahmen der ihnen übertragenen Vollzugsaufgaben sind den Vollzugsorganen

Art. 13 [^1]

Amtsgeheimnis

Die Vollzugsorgane sowie die Mitglieder der Kommission für technische Einrichtungen und Geräte oder ihrer Ausschüsse unterstehen dem Amtsgeheimnis. Art. 14a bleibt vorbehalten.

Art. 14

Gebühren

1) Für die Prüfung oder nachträgliche Kontrolle technischer Einrichtungen und Geräte werden Gebühren erhoben.

2) Die Regierung kann mit Verordnung eine Gebührenordnung erlassen.

Art. 14a [^2]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Die Vollzugsorgane dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Personen, die technische Einrichtungen und Geräte in Verkehr bringen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

2) Die Vollzugsorgane dürfen Daten nach Abs. 1 übermitteln:

IV. Verfahren und Rechtsmittel

Art. 15

Verfügungen

1) Werden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, können die Regierung und die Vollzugsorgane die notwendigen Verfügungen treffen.

2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.

Art. 16

Rechtsmittel

1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Vollzugsorgane kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^3]

V. Strafbestimmungen

Art. 17

Fälschung von Bescheinigungen

Wer wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

Art. 18

Benutzung gefälschter oder verfälschter oder unwahrer Bescheinigungen

1) Wer wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 19

Widerrechtliches Inverkehrbringen

1) Wer wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 200 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 20

Umgehungsverkehr

1) Wer technische Einrichtungen und Geräte, die den schweizerischen Rechtsvorschriften widersprechen, in die Schweiz verschafft, um sie dort in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 500 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 21

Ausländische Urkunden

Die Art. 17 und 18 gelten auch für ausländische Urkunden.

Art. 22

Verwaltungswiderhandlungen

1) Wer in anderer Weise den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den dazu erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wer insbesondere: wird von der Regierung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 23

Verantwortlichkeit

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 24

Einziehung

1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können eingezogen werden. § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung.

2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.

Art. 25

Anwendbares Recht

Die Art. 17 bis 22 finden keine Anwendung auf Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 26

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 27

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 290.

[^2]: Art. 14a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 290.

[^3]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.