Verordnung vom 25. April 1995 über das Zollverfahren
Aufgrund der Art. 7, 8, 9, 10 und 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung regelt das Zollverfahren, insbesondere die Rückerstattung und die Nacherhebung von Zöllen sowie die Marktüberwachung zur Durchführung:
- a) der Art. 7 Bst. f bis r, Art. 9 und Art. 10 des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92;
- b) des Art. 21 Abs. 1 EWRA sowie von Protokoll 10 EWRA über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr;
- c) des Art. 21 Abs. 2 EWRA sowie von Protokoll 11 EWRA über die Amtshilfe in Zollsachen;
- d) der Anhänge I und II sowie der Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 von Anhang III der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1995 Nr. 77;
- e) der Verwaltungsvereinbarung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 25. April 1995 über das Amt für Volkswirtschaft, LGBl. 1995 Nr. 112.[^2]
Art. 2
Begriffe
Die Begriffsbestimmungen von Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92, finden auf diese Verordnung Anwendung.
Art. 3
Waren mit ausschliesslicher EWR-Präferenz
Die Waren mit ausschliesslicher EWR-Präferenz sind im Anhang aufgeführt.
II. Rückerstattung von Zöllen
Art. 4
Antrag
1) Wer nach Massgabe von Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92, einen Anspruch auf Rückerstattung von Zöllen besitzt, kann beim Amt für Volkswirtschaft einen Antrag auf Rückerstattung stellen.[^3]
2) Der Antrag auf Rückerstattung hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) Art und Menge der in das Fürstentum Liechtenstein eingeführten Waren mit ausschliesslicher EWR-Präferenz;
- b) Zeitpunkt und Ort der Einfuhr;
- c) Nummer und Ausstellungsdatum des Originals der Zollquittung;
- d) Abfertigungszollamt;
- e) Ursprungsnachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Rechnungserklärung);
- f) Höhe der Zollschuld bzw. der tatsächlich entrichteten Zölle;
- g) Höhe der beantragten Rückerstattung.
3) Die Berechtigung der Rückerstattung ist insbesondere durch folgende Belege nachzuweisen:
- a) Original der Zollquittung;
- b) Ursprungsnachweis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Rechnungserklärung).
Art. 5
Rückerstattungsverfügung
1) Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über Höhe und Berechtigung der Rückerstattung. Die Auszahlung erfolgt durch das Amt für Finanzen.[^4]
2) In der Rückerstattungsverfügung wird auf das Verbot gemäss Art. 8 Abs. 1 hingewiesen.
III. Nacherhebung von Zöllen
Art. 6
Meldepflicht
1) Wer Waren mit ausschliesslicher EWR-Präferenz, die im Fürstentum Liechtenstein ohne Zollbelastung in Verkehr gebracht worden sind, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, um sie in der Schweiz in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen, hat dies dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich zu melden.[^5]
2) Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) Art, Menge und Gewicht (Brutto- und Nettogewicht) der Waren;
- b) Bezeichnung der Waren;
- c) Ursprung der Waren;
- d) Zolltarif-Nummer der Waren;
- e) Warenwert;
- f) Zeitpunkt des Überlassens;
- g) Anschrift des Überlassenden.
3) Wer Waren mit ausschliesslicher EWR-Präferenz, die im Fürstentum Liechtenstein ohne Zollbelastung in Verkehr gebracht worden sind, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat die Abnehmer der Waren auf die Meldepflicht gemäss Abs. 1 hinzuweisen.
4) Formulare für die Erfüllung der Meldepflicht gemäss Abs. 1 können beim Amt für Volkswirtschaft bezogen werden.[^6]
Art. 7
Nacherhebungsverfügung
1) Das Amt für Volkswirtschaft entscheidet über die Höhe und Berechtigung der Nacherhebung. Die Nacherhebung ist dem Amt für Finanzen zu leisten.[^7]
2) In der Nacherhebungsverfügung wird auf das Verbot gemäss Art. 8 Abs. 2 hingewiesen.
IV. Marktüberwachung
Art. 8
Verbote
1) Nach einer Rückerstattung von Zöllen durch das Amt für Volkswirtschaft dürfen Waren mit ausschliesslicher EWR-Präferenz weder entgeltlich noch unentgeltlich überlassen werden, um sie in der Schweiz ohne Nacherhebung von Zöllen in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen.[^8]
2) Waren mit ausschliesslicher EWR-Präferenz, die im Fürstentum Liechtenstein ohne Zollbelastung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen in der Schweiz erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nacherhebung gemäss Art. 7 Abs. 1 geleistet worden ist.
3) In begründeten Fällen findet Abs. 2 keine Anwendung. Das Amt für Volkswirtschaft kann mit einzelnen Personen Vereinbarungen über die Einzelheiten abschliessen.[^9]
V. Schlussbestimmung
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
(Art. 3)
[^1]: LR 631.010
[^2]: Art. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^3]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.
[^5]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^6]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^7]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.
[^8]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^9]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.