Verordnung vom 25. April 1995 über das Ursprungswesen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-05-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 3, 4, 5, 7, 8 und 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung regelt das Ursprungswesen, insbesondere die: zur Durchführung der Art. 3 bis 5 des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92.

Art. 2

Begriffe

1) Die Begriffsbestimmungen von Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92, finden auf diese Verordnung Anwendung.

2) Im Sinne dieser Verordnung sind "Schweizerische Ursprungsprodukte" Waren, die gemäss dem unterlegten Ursprungsprotokoll (Protokoll Nr. 3 des Abkommens vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, LGBl. 1973 Nr. 10/2, oder Anhang B des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation, LGBl. 1992 Nr. 17) die Ursprungseigenschaft erlangen.

II. Ursprungsgebiet und Binnenkumulation

Art. 3

Ursprungsgebiet

In Anwendung von Protokoll 4 EWRA über die Ursprungsregeln bildet das Fürstentum Liechtenstein ein eigenes Ursprungsgebiet und, nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 dieses Protokolls, einen Teil des Ursprungsgebietes des EWR.

Art. 4[^2]

Binnenkumulation

Das Amt für Volkswirtschaft erstellt ein Merkblatt über die Anwendung der Binnenkumulation.

III. Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Art. 5[^3]

Grundsatz

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden im Auftrag des Amtes für Volkswirtschaft von der Eidgenössischen Oberzolldirektion ausgestellt.

Art. 6

Voraussetzungen und Verfahren

Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 richten sich nach dem aufgrund von Staatsverträgen anwendbaren Recht, insbesondere nach:

Art. 7[^5]

Vereinbarungen mit Ausführern

Das Amt für Volkswirtschaft kann mit einzelnen Ausführern Vereinbarungen zur Vereinfachung des Verfahrens für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen abschliessen.

Art. 8

Pflichten und Erhebungen

1) Wer Ursprungsnachweise ausstellt oder beantragt, hat die Angaben über die Ursprungseigenschaft nach Massgabe des EWR-Rechts vollständig und wahrheitsgemäss zu machen und die Richtigkeit dieser Angaben durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

2) Wer Ursprungsnachweise ausstellt oder beantragt, wer die aus dem Fürstentum Liechtenstein ausgeführten Waren hergestellt oder die bei ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse geliefert hat oder wer an der Ausfuhr von Waren aus dem Fürstentum Liechtenstein sonstwie beteiligt ist, hat, soweit es die Abklärung der Ursprungsverhältnisse erfordert,

3) Die mit Erhebungen gemäss Abs. 2 beauftragten Amts- oder Privatpersonen unterstehen in bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Beamten und Angestellten der Landesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften.

IV. Vor- und Nachprüfung von Ursprungsnachweisen

Art. 9

Grundsatz

1) Die Vor- und Nachprüfung von Ursprungsnachweisen richtet sich nach Art. 10 und 11.

2) Die Übertragung richtet sich nach Art. 5, 6 und 7 der Verordnung vom 25. April 1995 über das Amt für Volkswirtschaft, LGBl. 1995 Nr. 112.[^7]

3) Ist in dieser Verordnung oder in der Verordnung vom 25. April 1995 über das Zollverfahren, LGBl. 1995 Nr. 113, nichts anderes bestimmt, findet auf die Vor- und Nachprüfung von Ursprungsnachweisen das Zollvertragsrecht Anwendung.

Art. 10

Vorprüfung von Ursprungsnachweisen

1) Ausführer können dem Amt für Volkswirtschaft oder der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer einen Antrag auf Ausstellung eines Ursprungsnachweises zur Vorprüfung unterbreiten.[^8]

2) Das Amt für Volkswirtschaft und die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer überprüfen die massgeblichen Tatsachen. Sie sind, soweit erforderlich, zur Vornahme von Erhebungen gemäss Art. 8 befugt.[^9]

3) Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ursprungsnachweises erfüllt, wird auf dem Antrag ein Visum angebracht.

Art. 11

Nachprüfung von Ursprungsnachweisen

1) Die Richtigkeit von Ursprungsnachweisen kann vom Amt für Volkswirtschaft sowie im Auftrag des Amtes für Volkswirtschaft von der Eidgenössischen Oberzolldirektion jederzeit nachgeprüft werden.[^10]

2) Das Amt für Volkswirtschaft kann die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer in Fällen, in denen diese die Vorprüfung von Ursprungsnachweisen durchgeführt und auf dem Antrag ein Visum angebracht hat, zur Mitwirkung heranziehen. Art. 8 findet Anwendung.[^11]

3) Stellt die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer eine Widerhandlung fest oder besteht der begründete Verdacht, benachrichtigt sie unverzüglich das Amt für Volkswirtschaft.[^12]

V. Ausstellung, Vor- und Nachprüfung von Lieferantenerklärungen

Art. 12

Ausfertigung von Lieferantenerklärungen und Langzeitlieferantenerklärungen

Auf die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen und Langzeitlieferantenerklärungen findet Art. 27 von Protokoll 4 EWRA über die Ursprungsregeln Anwendung.

Art. 13

Form und Inhalt

Form und Inhalt der Lieferantenerklärungen und Langzeitlieferantenerklärungen richten sich nach den Anlagen V und VI von Protokoll 4 EWRA über die Ursprungsregeln.

Art. 14

Vor- und Nachprüfung

Auf die Vor- und Nachprüfung von Lieferantenerklärungen und Langzeitlieferantenerklärungen finden die Art. 10 und 11 sinngemäss Anwendung.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 15

Verantwortlichkeit

1) Die Organe, Angestellten oder die Beauftragten der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer unterstehen in bezug auf ihre straf- und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit sowie in bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Beamten und Angestellten der Landesverwaltung geltenden Rechtsvorschriften.

2) Die Organe, Angestellten oder Beauftragten der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer, die vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig eine Widerhandlung begangen oder sich sonstwie wiederholt pflichtwidrig verhalten haben, sind ihrer Aufgaben unverzüglich zu entheben.

Art. 16

Gebühren

1) Für die Vorprüfung von Ursprungsnachweisen wird eine Gebühr bis zu 30 Franken erhoben.

2) Ergibt eine Nachprüfung die Unrichtigkeit des Ursprungsnachweises, können dem Antragsteller Gebühren nach Massgabe der aufgewendeten Zeit (80 Franken pro Stunde) sowie die Kosten auferlegt werden.

Art. 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 631.010

[^2]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^3]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^4]: Art. 6 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^5]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^6]: Art. 8 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^7]: Art. 9 Abs. 2 Schlusssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^8]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^9]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^10]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^11]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^12]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.