Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1995-05-17
Letzte Aktualisierung 1994-06-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Genf am 19. November 1991

Zustimmung des Landtages: 21. Dezember 1993

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 22. Juni 1994

Die Vertragsparteien, entschlossen, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen, besorgt darüber, dass die derzeitigen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) und die daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen und unter bestimmten Expositionsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, in Anbetracht dessen, dass aufgrund des am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen Protokolls betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses bereits Einvernehmen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden besteht, in der Erkenntnis, dass flüchtige organische Verbindungen und Stickstoffoxide zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen,sowie in der Erkenntnis, dass flüchtige organische Verbindungen, Stickstoffoxide und das daraus entstehende Ozon über internationale Grenzen hinweg transportiert werden und so die Luftqualität in benachbarten Staaten beeinträchtigen, in dem Bewusstsein, dass es aufgrund des Ablaufs der Bildung photochemischer Oxidantien erforderlich ist, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verringern, um das Auftreten photochemischer Oxidantien zu vermindern, sowie in dem Bewusstsein, dass durch menschliche Tätigkeiten emittiertes Methan und Kohlenmonoxid in der Luft über der ECE-Region in Hintergrundkonzentrationen vorhanden sind und zur Bildung episodischer Ozonspitzenwerte beitragen, dass ausserdem ihre weltweit ablaufende Oxidation in Gegenwart von Stickstoffoxiden zur Bildung troposphärischen Ozons in Hintergrundkonzentrationen beiträgt, die von photochemischen Episoden überlagert werden, und dass Methan voraussichtlich Gegenstand von Bekämpfungsmassnahmen in anderen Gremien werden wird, eingedenk dessen, dass das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner sechsten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss und das Auftreten photochemischer Oxidantien zu bekämpfen, sowie die Notwendigkeit, dass Vertragsparteien, welche diese Emissionen bereits verringert haben, ihre Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen beibehalten und überprüfen, eingedenk der von einigen Vertragsparteien bereits ergriffenen Massnahmen, die eine Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen bewirkt haben, in Anbetracht dessen, dass einige Vertragsparteien Luftqualitätsgrenzwerte und/oder -ziele für troposphärisches Ozon festgelegt haben und dass die Weltgesundheitsorganisation und andere zuständige Gremien Grenzwerte für Konzentrationen troposphärischen Ozons festgelegt haben, entschlossen, wirksame Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu ergreifen, insbesondere durch die Anwendung geeigneter nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue ortsfeste Quellen und die Nachrüstung bestehender grösserer ortsfester Quellen sowie durch die Begrenzung der Bestandteile, die flüchtige organische Verbindungen emittieren können, in Produkten für den industriellen oder häuslichen Gebrauch, in dem Bewusstsein, dass sich flüchtige organische Verbindungen in ihrer Reaktivität und in ihrem Potential, troposphärisches Ozon und andere photochemische Oxidantien zu bilden, stark unterscheiden und dass dieses Potential bei jeder einzelnen Verbindung je nach den meteorologischen Bedingungen und anderen Faktoren von einem Zeitpunkt zum anderen schwanken kann, in der Erkenntnis, dass solche Unterschiede und Schwankungen berücksichtigt werden müssen, damit die Massnahmen zur Bekämpfung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und ihres grenzüberschreitenden Flusses so wirksam wie möglich sind und dazu führen, die Bildung troposphärischen Ozons und anderer photochemischer Oxidantien auf ein Mindestmass zu beschränken, unter Berücksichtigung vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen, in der Erkenntnis, dass sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln und dass diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Massnahmen zu berücksichtigen ist, in der Erkenntnis, dass die Ausarbeitung eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte Massnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien zu berücksichtigen ist, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

Art. 2

Grundlegende Verpflichtungen

1) Die Vertragsparteien begrenzen und verringern ihre Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, um den grenzüberschreitenden Fluss dieser flüchtigen organischen Verbindungen und den Fluss der aus diesen entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu verringern mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen.

2) Um den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, begrenzt und verringert jede Vertragspartei ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss auf eine der folgenden Arten, die bei der Unterzeichnung anzugeben ist:

3)

4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel der Verringerung und Begrenzung von Emissionen von Stoffen mit dem grössten photochemischen Ozonbildungspotential unter Berücksichtigung der in Anhang IV enthaltenen Informationen höchsten Vorrang einzuräumen.

5) Die Vertragsparteien unternehmen geeignete Schritte, um bei der Durchführung dieses Protokolls und insbesondere bei allen Massnahmen zum Ersatz bestimmter Produkte durch andere sicherzustellen, dass einzelne flüchtige organische Verbindungen nicht durch andere ersetzt werden, die toxisch oder karzinogen sind oder die stratosphärische Ozonschicht schädigen.

6) Als zweiten Schritt nehmen die Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls Verhandlungen über weitere Schritte zur Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses solcher Emissionen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien auf, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, wissenschaftlich bestimmte kritische Werte und international anerkannte Zielwerte, die Rolle der Stickstoffoxide bei der Bildung photochemischer Oxidantien und andere Faktoren zu berücksichtigen sind, die sich aus dem nach Art. 5 durchgeführten Arbeitsprogramm ergeben.

7) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um

8) Im Verlauf dieser Verhandlungen prüfen die Vertragsparteien, ob es für die in Abs. 1 genannten Zwecke angebracht wäre, diese weiteren Schritte durch Massnahmen zur Verringerung der Methanemissionen zu ergänzen.

Art. 3

Weitere Massnahmen

1) Die in diesem Protokoll geforderten Massnahmen entbinden die Vertragsparteien nicht von ihren sonstigen Verpflichtungen, Massnahmen zur Verringerung der gesamten gasförmigen Emissionen zu ergreifen, die wesentlich zu Klimaveränderungen, zur Bildung troposphärischen Hintergrundozons oder zum Abbau stratosphärischen Ozons beitragen oder die toxisch oder karzinogen sind.

2) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Massnahmen ergreifen.

3) Die Vertragsparteien richten einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung dieses Protokolls ein. Als ersten Schritt auf der Grundlage der nach Art. 8 zur Verfügung gestellten Informationen oder anderer Informationen kann jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, dass eine andere Vertragspartei in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die mit ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nicht vereinbar ist, das Exekutivorgan und gleichzeitig die betroffenen Vertragsparteien davon unterrichten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die Angelegenheit auf der nächsten Sitzung des Exekutivorgans behandelt werden.

Art. 4

Technologieaustausch

1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, insbesondere durch die Förderung

2) Bei der Förderung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs- und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.

3) Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen.

Art. 5

Durchzuführende Forschungs- und Überwachungsaufgaben

Die Vertragsparteien räumen solchen Forschungs- und Überwachungsaufgaben besonderen Vorrang ein, die mit der Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Erreichung nationaler oder internationaler Grenzwerte für troposphärisches Ozon oder anderer Ziele zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in Zusammenhang stehen. Die Vertragsparteien bemühen sich, insbesondere durch nationale oder internationale Forschungsprogramme, innerhalb des Arbeitsplans des Exekutivorgans und durch andere Programme der Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens

Art. 6

Überprüfungsverfahren

1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmässigen Abständen und tragen dabei den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.

2) Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Art. 7

Nationale Programme, Politiken und Strategien

Die Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluss zu be-grenzen und zu verringern.

Art. 8

Informationsaustausch und jährliche Berichterstattung

1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, indem sie dem Exekutivorgan die nationalen Programme, Politiken und Strategien mitteilen, die sie nach Art. 7 aufstellen und ihm über die Fortschritte im Rahmen dieser Programme, Politiken und Strategien sowie über Änderungen derselben berichten. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls berichtet jede Vertragspartei über das Niveau der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in ihrem Hoheitsgebiet und in jedem in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Gebiet, in dem Massnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden, insgesamt und soweit möglich nach Herkunftssektoren und den einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen entsprechend den vom Exekutivorgan festzulegenden Richtlinien für das Jahr 1988 oder für ein anderes für die Zwecke des Art. 2 Abs. 2 zugrunde gelegtes Jahr sowie über die Grundlage, auf der diese Niveaus berechnet worden sind.

2) Ausserdem berichtet jede Vertragspartei jährlich

3) Ferner übermitteln Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP in vom Exekutivorgan zu bestimmenden Zeitabständen Informationen über Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, aufgeschlüsselt nach Herkunftssektoren, mit einer vom Exekutivorgan zu bestimmenden räumlichen Auflösung, die sich für die modellhafte Darstellung der Bildung und des Transports sekundärer photochemischer Oxidantien eignen.

4) Diese Informationen werden nach Möglichkeit entsprechend einem einheitlichen Berichtssystem übermittelt.

Art. 9

Berechnungen

Das EMEP stellt für die jährlichen Sitzungen des Exekutivorgans einschlägige Informationen über den weiträumigen Transport von Ozon in Europa zur Verfügung, wobei geeignete Modelle und Messungen verwendet werden. In Gebieten ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP werden Modelle verwendet, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen Vertragsparteien geeignet sind.

Art. 10

Anhänge

Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil des Protokolls. Anhang I ist verbindlich, die Anhänge II,III und IV haben Empfehlungs-charakter.

Art. 11

Änderungen des Protokolls

1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.

3) Änderungen des Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge, werden von den auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben. Die Änderungen treten für jede Vertragspartei, die sie angenommen hat, nachdem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt hat.

4) Änderungen der Anhänge werden von den auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie nach Abs. 5 mitgeteilt worden sind.

5) Änderungen nach den Abs. 3 und 4 werden vom Exekutivsekretär allen Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Beschlussfassung mitgeteilt.

Art. 12

Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Art. 13

Unterzeichnung

1) Dieses Protokoll liegt vom 18. bis zum 22. November 1991 in Genf und danach bis zum 22. Mai 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten, die in der Kommission nach Abs. 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind.

2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Art. 14

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

2) Dieses Protokoll steht vom 22. Mai 1992 an für die in Art. 13 Abs. 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

Art. 15

Depositar

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositars.

Art. 16

Inkrafttreten

1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2) Für alle in Art. 13 Abs. 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, gehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Art. 17

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 18

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Anhang I

Bezeichnete Gebiete, in denen Massnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden (Tropospherie Ozone Management Areas [TOMAs])

Anhang II

Massnahmen zur Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus ortsfesten Quellen

Einleitung

I. Die Hauptquellen von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen

II. Allgemeine Optionen für die Verringerung von VOC-Emissionen

III. Emissionsbekämpfungstechniken

IV. Sektoren

A. Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie

B. Erdölindustrie

C. Organische chemische Industrie

D. Ortsfeste Verbrennung

E. Nahrungsmittelindustrie

F. Eisen- und Stahlindustrie (einschliesslich Ferro-Legierungen, Giessen usw.)

G. Handhabung und Behandlung von Abfall

H. Landwirtschaft

V. Produkte

Anhang III

Massnahmen zur Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus Strassenkraftfahrzeugen

Einleitung

I. Hauptquellen von VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen

II. Allgemeine Aspekte der Technologien zur Bekämpfung von VOC-Emissionen aus Strassenkraftfahrzeugen

III. Technologien zur Bekämpfung der Auspuffemissionen

a) Benzinbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen

b) Dieselbetriebene Personenwagen und Lastkraftwagen

c) Motorräder und Mopeds

IV. Technologien zur Bekämpfung der Verdampfungs- und Betankungsemissionen

Anhang IV

Klassifizierung flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) auf der Grundlage ihres photochemischen Ozonbildungspotentials (POCP)

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 18. November 1991.

(Es folgen die Unterschriften)

Die folgenden TOMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls festgelegt:

Kanada

TOMA Nr. 1: Das Lower Fraser Valley (Unteres Frasertal) in der Provinz British Columbia.

Hierbei handelt es sich um ein 16 800 km[^2] grosses Gebiet in der Südwestecke der Provinz British Columbia, das durchschnittlich 80 km breit ist und sich im Fraser-Tal 200 km von der Mündung des Flusses in der Meerenge von Georgia bis Boothroyd, British Columbia, erstreckt. Seine südliche Grenze ist die Staatsgrenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten, und es schliesst den Greater Vancouver Regional District (Landkreis von Gross-Vancouver) ein.

TOMA Nr. 2: Der Windsor-Quebec-Korridor in den Provinzen Ontario und Quebec.

Hierbei handelt es sich um ein 157 000 km[^2] grosses Gebiet, das aus einem Landstreifen von 1100 km Länge und durchschnittlich 140 km Breite besteht, der sich von der Stadt Windsor (angrenzend an Detroit in den Vereinigten Staaten) in der Provinz Ontario bis Quebec-City in der Provinz Quebec erstreckt. Das TOMA Windsor-Quebec-Korridor erstreckt sich entlang dem Nordufer der Grossen Seen und des Sankt-Lorenz-Stroms in Ontario und zu beiden Seiten des Sankt-Lorenz-Stroms von der Grenze von Ontario bis Quebec-City in Quebec. Es schliesst die Städte Windsor, London, Hamilton, Toronto, Ottawa, Montreal, Trois-Rivières und Quebec-City ein.

Norwegen

Das gesamte norwegische Festland sowie die ausschliessliche Wirtschaftszone südlich 62 Grad nördlicher Breite innerhalb der ECE-Region mit einer Fläche von 466 000 km[^2].

Tabelle 1

Zusammenfassung der verfügbaren Techniken zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, ihres jeweiligen Wirkungsgrads und ihrer Kosten

I = > 95 %; II = 80-95 %; III = < 80 %

Tabelle 2

Massnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für den Lösungsmittel verwendenden Sektor

Darüber hinaus können die Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt durch eine Kombination der besten verfügbaren Technologie mit einer Änderung der Produktzusammensetzung, bei der Lösungsmittel durch weniger schädliche Alternativen ersetzt werden, verringert werden. Bei einem solchen kombinierten Ansatz könnte ein maximales Emissionsverringerungspotential von bis zu 60 v.H. zu einer erheblich stärkeren Verbesserung der Umweltsituation führen.

empfohlenen Bekämpfungsmassnahmen (Tabelle 3) angewandt werden. Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich der besten verfügbaren Technologie und ihres verfahrensbedingten Verringerungsgrads sind in Tabelle 4 aufgeführt.

Tabelle 5

Massnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen aus ortsfesten Verbrennungsquellen

Alkohol ist das wichtigste VOC, das durch die Tätigkeiten unter a und b verursacht wird.

Aliphatische Kohlenwasserstoffe sind die wichtigsten VOCs, die durch die Tätigkeit unter c verursacht werden.

Tabelle 6

Massnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für die Nahrungsmittelindustrie

Die Umstellung auf alternative Farben wird voraussichtlich eine Gesamtverringerung der VOC-Emissionen von rund 45-60 v.H. ergeben.

Tabelle 1

Technologien zur Bekämpfung von Auspuffemissionen für benzinbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen

Tabelle 2

Technologien zur Bekämpfung von Auspuffemissionen aus Motorrädern und deren Umsetzung

Tabelle 3

Massnahmen zur Bekämpfung von Verdampfungsemissionen und Verringerungspotentiale für benzinbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen

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