Verordnung vom 2. Mai 1995 über den Verkehr mit Kosmetika im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68[^1], sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^2], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Kosmetika nach Massgabe von Kapitel XVI von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) das Inverkehrbringen;
- b) die Marktüberwachung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf Kosmetika nach Massgabe von Kapitel XVI von Anhang II EWRA Anwendung (Kosmetika).
Art. 3
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
- a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
- b) Kapitel XVI von Anhang II EWRA.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
- a) die Anlage;
- b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^3].[^4]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Inverkehrbringen
Art. 6
Grundsatz
Kosmetika können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XVI von Anhang II EWRA entspricht.
III. Marktüberwachung
Art. 7
Meldung
1) Wer erstmals Kosmetika, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zu melden.[^5]
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu:[^6]
- a) Hinweisen (Art. 8);
- b) Nachweisen (Art. 9).
Art. 8
Hinweise
1) Wer Kosmetika, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.[^7]
Art. 9
Nachweise
1) Wer Kosmetika, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.
2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
- a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
- b) den Zeitpunkt der Abgabe.
3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 10
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.[^8]
2) Dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen obliegen insbesondere:[^9]
- a) die amtliche Kontrolle der Zusammensetzung von Kosmetika;
- b) die Marktüberwachung.
V. Schlussbestimmung
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (Stand: 1. Mai 1995)
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
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[^1]: LR 0.110
[^2]: LR 947.1
[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.
[^5]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 157.
[^6]: Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 157.
[^7]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 157.
[^8]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 157.
[^9]: Art. 10 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 157.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.