Verordnung vom 2. Mai 1995 über den Verkehr mit gefährlichen Stoffen im Europäischen Wirtschaftsraum

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-06-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68[^1], aufgrund von Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung vom 2. November 1994 zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, LGBl. 1995 Nr. 77[^2], sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^3], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Gefährlichen Stoffen nach Massgabe von Anhang II Kapitel XV und Anhang VII Bst. E (Handels- und Vermittlertätigkeiten) des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.[^4]

2) Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2[^5]

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet auf Gefährliche Stoffe nach Massgabe von Anhang II Kapitel XV EWRA (Gefährliche Stoffe) und auf den Handel mit sowie die Verteilung von Giftstoffen nach Massgabe von Anhang VII Bst. E ( Handels- und Vermittlertätigkeiten) Anwendung.

Art. 3

Begriffe

1) Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:

2) Unter Vorbehalt von Abs. 1 sind im Sinne dieser Verordnung:

Art. 4

Anlage

1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

Art. 5

Gültige Fassung

1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^6].[^7]

2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.

II. Inverkehrbringen

Art. 6

Grundsatz

Unter Vorbehalt von Art. 7 und 8 sowie der Art. 9 bis 26 können gefährliche Stoffe in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XV von Anhang II EWRA entspricht.

Art. 7

Verbotene gefährliche Stoffe

1) Verboten ist der Verkehr und das Inverkehrbringen der von der Regierung bezeichneten gefährlichen Stoffe.

2) Das Amt für Umwelt erstellt ein Merkblatt über die von der Regierung bezeichneten gefährlichen Stoffe, deren Verkehr und Inverkehrbringen gemäss Abs. 1 verboten ist.[^8]

Art. 8

Verbotenes Inverkehrbringen

Verboten ist das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe:

III. Verkehr mit gefährlichen Stoffen

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 9

Grundsatz

1) Einer Bewilligung nach Massgabe dieser Verordnung bedürfen:

2) Bezugsbewilligungen sind:

3) Verkehrsbewilligungen sind Allgemeine Verkehrsbewilligungen EA, EB, EC, ED und EE.

4) Die nach Massgabe dieser Verordnung erteilten Bewilligungen berechtigen nur den Inhaber und sind nicht übertragbar.

Art. 10

Antrag und Erteilung der Bewilligungen

1) Bezugs- oder Verkehrsbewilligungen werden vom Amt für Umwelt auf Antrag erteilt.[^9]

2) Antragsteller können sein:

3) Bei Betrieben, die nicht dem Arbeitsgesetz vom 29. Dezember 1966, LGBl. 1967 Nr. 6, unterstehen und deren Arbeitnehmer nicht pflichtversichert sind, ist der Antrag vom Arbeitgeber oder vom Inhaber des Betriebes zu stellen.

4) Inhabern einer Dauerbezugsbewilligung oder einer Allgemeinen Bewilligung nach Massgabe des Zollvertragsrechts werden Bewilligungen nach Massgabe dieser Verordnung auf Antrag erteilt.

Art. 10a[^10]

Ausschlussgründe

Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung oder wegen der in den §§ 158 bis 161 des Strafgesetzbuches bezeichneten Vergehen verurteilt worden sind, können vom Antritt einer Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung dauernd oder für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden, wenn in bezug auf die Persönlichkeit des Antragstellers und der von ihm begangenen strafbaren Handlungen Missbrauch zu befürchten wäre.

Art. 10b[^11]

Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit

1) Als Nachweis dafür, daß kein Ausschlussgrund im Sinne des Art. 10a vorliegt, ist bei Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EWRA ein Strafregisterauszug oder, in Ermangelung dessen, eine von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte gleichwertige Urkunde anzuerkennen, aus der sich ergibt, daß diese Anforderungen erfüllt sind.

2) Werden an liechtensteinische Landesbürger und/oder die mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen für die Aufnahme einer dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeit bestimmte besondere Bedingungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in Abs. 1 genannten Urkunde nicht hervorgeht, so ist bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWRA eine Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

3) Wird die Urkunde nach Abs. 1 oder die Bescheinigung nach Abs. 2 im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung, oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem Notar des Heimat- oder Herkunftsstaates, die eine Bescheinigung über diese eidessstattliche oder feierliche Erklärung ausstellen, abgegeben hat.

4) Ist für die Aufnahme oder Ausübung einer dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeit ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erbringen, so sind entsprechende Bescheinigungen von Banken anderer Vertragsstaaten des EWRA als den in Liechtenstein ausgestellten Bescheinigungen gleichwertig anzuerkennen.

5) Wird von liechtensteinischen Landesbürgern für die Aufnahme einer dieser Verordnung unterliegenden Tätigkeit ein Nachweis darüber verlangt, dass gegen sie früher keine berufs- oder standesrechtlichen Massnahmen (etwa Erlöschen oder Entzug von Gewerberechten, Ausschluss vom Antritt eines Gewerbes) ergangen sind, so ist bei Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWRA als ausreichender Nachweis eine von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

6) Die gemäss den Abs. 1 bis 5 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

7) Wird für den Zugang zu einem dieser Verordnung unterliegenden Beruf oder dessen Ausübung eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung verlangt, so ist für den Fall, dass die Formel dieser eidesstattlichen oder feierlichen Erklärung von dem Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates nicht verwendet werden kann, eine geeignete und gleichwertige Formel zur Verfügung zu stellen.

Art. 11

Verantwortlicher für den Stoffverkehr

1) Als Verantwortlicher für den Verkehr mit gefährlichen Stoffen gilt der Inhaber der Bezugs- oder Verkehrsbewilligung (Verantwortlicher für den Stoffverkehr).

2) Der Verkehr mit gefährlichen Stoffen muss unter der Aufsicht des Verantwortlichen für den Stoffverkehr stattfinden.

3) Werden Bezugs- oder Verkehrsbewilligungen an Betriebe erteilt, hat der Verantwortliche für den Stoffverkehr beim Betrieb fest angestellt und überwiegend für den Betrieb tätig zu sein.

Art. 12

Gültigkeitsdauer

1) Stoffscheine sind einen Monat gültig.

2) Stoffbücher sind fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann vom Amt für Umwelt für jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden.[^12]

3) Mit Auflagen versehene Bewilligungen sind befristet. Alle anderen Bewilligungen sind unbefristet.

Art. 13

Erlöschen und Entzug der Bewilligung

1) Bezugs- oder Verkehrsbewilligungen erlöschen, wenn:

2) Das Amt für Umwelt kann gestatten, dass eine andere ausgewiesene Person für drei Monate an die Stelle des Verantwortlichen für den Stoffverkehr oder des Inhabers der Bewilligung tritt. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf sechs Monate verlängert werden.[^13]

3) Bezugs- oder Verkehrsbewilligungen können vorübergehend oder dauernd entzogen werden, wenn der Verantwortliche für den Stoffverkehr oder der Inhaber der Bewilligung wegen vorsätzlicher oder wiederholter fahrlässiger Widerhandlungen gegen diese Verordnung bestraft worden ist oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bezugs- oder Verkehrsbewilligung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

Art. 14

Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen[^14]

Änderungen in den Bewilligungsvoraussetzungen, wie insbesondere:[^15] sind dem Amt für Umwelt unverzüglich und unaufgefordert zu melden[^19].

B. Einzelbezugsbewilligungen (Stoffscheine)

Art. 15

Grundsatz

1) Stoffscheine berechtigen zum einmaligen Bezug gefährlicher Stoffe für den Eigenbedarf.

2) Stoffscheine werden erteilt an:

3) Das Amt für Umwelt erteilt Stoffscheine in einem Original und in zwei Durchschlägen, die vom Inhaber zu unterschreiben sind. Ein Durchschlag sowie das Original des Stoffscheines werden dem Inhaber übergeben.[^20]

4) Beim Bezug gefährlicher Stoffe hat der Inhaber dem Abgeber das Original des Stoffscheins zu überlassen.

5) Stoffscheine sind vom Inhaber persönlich einzulösen.

Art. 16

Bewilligungsvoraussetzungen (Stoffschein)

1) Die Erteilung eines Stoffscheins an natürliche Personen setzt voraus:

2) Die Erteilung eines Stoffscheins an Betriebe setzt voraus:

Art. 17

Pflichten der Abgeber

1) Abgeber gefährlicher Stoffe haben die Bezüger über Schutzmassnahmen zu unterrichten, für deren Einhaltung diese verantwortlich sind.

2) Abgeber gefährlicher Stoffe haben das Original des Stoffscheins fünf Jahre aufzubewahren.

C. Dauerbezugsbewilligungen (Stoffbücher)

Art. 18

Grundsatz

1) Stoffbücher E I und E II berechtigen zum wiederholten Bezug gefährlicher Stoffe für den Eigenbedarf.

2) Stoffbücher E I berechtigen zum wiederholten Bezug gefährlicher Stoffe der Einstufungen T+, T und C. Sie enthalten Einzelstoffscheine.

3) Stoffbücher E II berechtigen zum wiederholten Bezug gefährlicher Stoffe der Einstufungen T und C. Sie enthalten keine Einzelstoffscheine. Im Stoffbuch E II werden die gefährlichen Stoffe einzeln oder in Gruppen eingetragen.

4) Stoffbücher E I werden an Betriebe, Stoffbücher E II an Betriebe des Grossverbrauchs erteilt.

Art. 19

Bewilligungsvoraussetzungen (Stoffbuch E I)

1) Die Erteilung eines Stoffbuches E I setzt voraus:

2) Beim Bezug gefährlicher Stoffe hat der Inhaber einen ausgefüllten Stoffschein dem Abgeber zu überlassen. Der Abgeber hat den Stoffschein fünf Jahre aufzubewahren.

Art. 20

Bewilligungsvoraussetzungen (Stoffbuch E II)

1) Die Erteilung eines Stoffbuches E II setzt eine Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen (Stoffbuch I) gemäss Art. 19 Abs. 1 voraus.

2) Beim Bezug gefährlicher Stoffe hat der Inhaber dem Abgeber die Nummer der Bewilligung anzugeben.

Art. 21

Pflichten der Abgeber

Abgeber gefährlicher Stoffe haben die Bezüger über Schutzmassnahmen zu unterrichten, für deren Einhaltung diese verantwortlich sind.

D. Allgemeine Verkehrsbewilligungen

Art. 22

Allgemeine Verkehrsbewilligung EA

1) Allgemeine Verkehrsbewilligungen EA berechtigen zum Verkehr mit gefährlichen Stoffen der Einstufungen T+, T, C, Xn und Xi.

2) Allgemeine Verkehrsbewilligungen EA werden erteilt an:

3) Die Erteilung einer Allgemeinen Verkehrsbewilligung EA setzt beim Verantwortlichen für den Stoffverkehr voraus:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.