Verordnung vom 2. Mai 1995 über den Verkehr mit Salz im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 3, 4 und 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, LGBl. 1995 Nr. 98[^1], aufgrund von Art. 7 und 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92[^2], sowie aufgrund von Art. 5 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^3], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Steuer
Die Salzsteuer richtet sich nach dem im Anhang festgelegten Steuermass.
Art. 2[^4]
Einhebung der Salzsteuer
Das Amt für Volkswirtschaft erlässt aufgrund der Importmeldung zur Einhebung der Salzsteuer eine Steuerverfügung.
Art. 3[^5]
Gebühr
Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für die Steuerverfügung nach Art. 2 eine Gebühr in Höhe von 100 Franken.
Art. 4
Verbot
1) Salz, das ohne Mitwirkung der Schweizer Salinen AG in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bezogen worden ist, darf nicht in die Schweiz verbracht werden.[^6]
2) Wer Salz gemäss Abs. 1 entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat den Abnehmer auf das Verbot einer Verbringung in die Schweiz hinzuweisen.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang[^7]
Steuermass
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1)
1) Die Salzsteuer wird erhoben:
- a) bei Festsalz ab 30 % NaCl;
- b) bei Solen ab 18 % NaCl.
2) Die Salzsteuer beträgt für:
- a) Speisesalz: 5 Fr./t;
- b) Landwirtschaftssalz: 5 Fr./t;
- c) Regeneriersalz: 5 Fr./t;
- d) Industriesalz und Spezialsalz, abgepackt: 5 Fr./t;
- e) Salze für die chemische, elektrolytische und technische Industrie (nicht für die Lebensmittel- und Futtermittelindustrie):
-
- Industriesalz, lose: 1 Fr./t;
-
- Spezialsalz für die Industrie, lose: 1 Fr./t;
- f) alle Auftausalze: 1 Fr./t;
- g) alle Solen: 1 Fr./t.
[^1]: LR 691
[^2]: LR 631.010
[^3]: LR 631.101
[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 425.
[^5]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 425.
[^6]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 73.
[^7]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 73.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.