Verordnung vom 2. Mai 1995 über den Verkehr mit Salz im Europäischen Wirtschaftsraum

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-06-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 3, 4 und 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, LGBl. 1995 Nr. 98[^1], aufgrund von Art. 7 und 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 über das Zollwesen, LGBl. 1995 Nr. 92[^2], sowie aufgrund von Art. 5 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^3], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Steuer

Die Salzsteuer richtet sich nach dem im Anhang festgelegten Steuermass.

Art. 2[^4]

Einhebung der Salzsteuer

Das Amt für Volkswirtschaft erlässt aufgrund der Importmeldung zur Einhebung der Salzsteuer eine Steuerverfügung.

Art. 3[^5]

Gebühr

Das Amt für Volkswirtschaft erhebt für die Steuerverfügung nach Art. 2 eine Gebühr in Höhe von 100 Franken.

Art. 4

Verbot

1) Salz, das ohne Mitwirkung der Schweizer Salinen AG in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bezogen worden ist, darf nicht in die Schweiz verbracht werden.[^6]

2) Wer Salz gemäss Abs. 1 entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat den Abnehmer auf das Verbot einer Verbringung in die Schweiz hinzuweisen.

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^7]

Steuermass

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1)

1) Die Salzsteuer wird erhoben:

2) Die Salzsteuer beträgt für:

[^1]: LR 691

[^2]: LR 631.010

[^3]: LR 631.101

[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 425.

[^5]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 425.

[^6]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 73.

[^7]: Anhang abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 73.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.