Gesetz vom 21. Juni 1995 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften (Ordnungsbussengesetz; OBG)

Typ Ordnung
Veröffentlichung 1995-09-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Grundsatz; Bussenliste

1) Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen bis zu 600 Franken geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).

2) Die Regierung stellt mit Verordnung die Liste der Übertretungstatbestände auf, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag (Bussenliste).

3) Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.

Art. 2

Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens

Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen:

Art. 3

Zusammentreffen mehrerer Übertretungen

1) Es können gleichzeitig mehrere Widerhandlungen eines Täters mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Die Summe mehrerer Bussenbeträge darf aber 600 Franken nicht übersteigen.

2) Lehnt der Täter das Ordnungsbussenverfahren für eine von mehreren ihm vorgeworfenen Übertretungen ab (Art. 7 Abs. 2), so wird auf alle Übertretungen das ordentliche Strafverfahren angewendet.

Art. 4

Zuständige Organe

1) Zur Verhängung von Ordnungsbussen sind die Landespolizei und die Gemeindepolizei ermächtigt.

2) Die Polizeibeamten können Ordnungsbussen in Dienstuniform oder in Zivil, die Gemeindepolizisten nur in Dienstuniform verhängen. Es gilt die Ausweispflicht.

Art. 5

Bezahlung der Busse

1) Die Busse kann sofort oder innert 30 Tagen nach deren Verhängung bezahlt werden, andernfalls das ordentliche Strafverfahren eingeleitet wird.

2) Bei der sofortigen Bezahlung erhält der Täter eine Quittung, die seinen Namen nicht nennen muss. Es dürfen keine Kosten erhoben werden.

3) Mit der Bezahlung wird die Busse rechtskräftig; Art. 8 bleibt vorbehalten.

Art. 6

Ausländischer Wohnsitz

Bezahlt ein Täter, der im Fürstentum Liechtenstein keinen Wohnsitz hat, die Busse nicht sofort, so hat er den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.

Art. 7

Ablehnung, Verzeigung

1) Die Polizeibeamten und Gemeindepolizisten sind verpflichtet, dem Täter mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

2) Lehnt der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

Art. 8

Ordentliches Strafverfahren

Stellt das Landgericht bei der Durchführung des ordentlichen Verfahrens fest, dass Art. 2 missachtet wurde, so hebt es die Ordnungsbusse auf und bestimmt gegebenenfalls die Strafe unter Berücksichtigung des bereits bezahlten Betrages.

Art. 9

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 10

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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