Verordnung vom 29. August 1995 über das Freiwillige 10. Schuljahr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-10-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 52a des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994, LGBl. 1994 Nr. 74, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Aufgabe

Das Freiwillige 10. Schuljahr dient der Berufsvorbereitung.

Art. 2

Typen

1) Das Freiwillige 10. Schuljahr kann nach Bedarf in der Form von verschiedenen Typen geführt werden.

2) Die Typenbildung erfolgt nach den Anforderungen in den verschiedenen Berufsausbildungen, auf welche das Freiwillige 10. Schuljahr vorbereitet.

Art. 3

Aufnahmevoraussetzungen

1) In das Freiwillige 10. Schuljahr kann auf Gesuch hin aufgenommen werden, wer die 9. Schulstufe absolviert hat.

2) Die Aufnahme in das Freiwillige 10. Schuljahr setzt voraus:

3) Über das Gesuch entscheidet die Schulleitung.[^3]

4) Bei Platzmangel ist eine Reihung nach den Aufnahmekriterien Leistungs-, Arbeits- und Sozialverhalten vorzunehmen.[^4]

Art. 4[^5]

Festlegung von Lehrerstellen

1) Das Schulamt legt die für den Schulbetrieb notwendigen Lehrerstellen fest.

2) Die Lehrerstellen sind unter Angabe der Stellenprozente im Rahmen des Voranschlags so festzulegen, dass die Zielsetzungen des Lehrplanes erreicht werden können.

Art. 5

Dauer

Das Freiwillige 10. Schuljahr dauert zwei Semester.

Art. 6

Unterrichtsform

Der Unterricht wird in der Form von Klassenunterricht erteilt.

Art. 7

Ausschluss

1) Bei undiszipliniertem Verhalten, insbesondere unentschuldigtem Fehlen oder Stören des Unterrichts, sowie bei Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler kann die Schulleitung den Ausschluss vom Freiwilligen 10. Schuljahr androhen. Das Schulamt kann Schülerinnen oder Schüler, die eine geordnete Schulführung dauernd schwer beeinträchtigen, auf Antrag der Schulleitung vom Freiwilligen 10. Schuljahr ausschliessen.[^6]

2) Bei ungenügenden Leistungen oder ungenügendem Arbeitsverhalten kann die Konferenz der Lehrpersonen nach fruchtloser Mahnung den Ausschluss beschliessen.

II. Der Lehrplan

Art. 8

Zielsetzungen

1) Der Lehrplan hat sich an den Anforderungen der Berufsausbildungen, auf welche das Freiwillige 10. Schuljahr vorbereitet, zu orientieren.

2) Der Lehrplan berücksichtigt in einem ausgewogenen Verhältnis Lernziele aus den Fachbereichen Mensch und Umwelt, Sprache, Mathematik, Gestaltung und Musik sowie Sport.

3) Der Lehrplan bietet den Schülerinnen und Schülern geeignete Wahlmöglichkeiten, damit sie sich nach ihren individuellen Bedürfnissen auf die von ihnen angestrebte Berufsausbildung vorbereiten können.

Art. 9

Pflichtfachbereich

1) Zum Pflichtfachbereich gehören die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und Sport.

2) Es können weitere Fächer in den Pflichtfachbereich aufgenommen werden.

Art. 10

Ausführungsvorschriften

1) Die Regierung erlässt Ausführungsvorschriften über:

b)

Abweichungen von der allgemeinen Regelung über die Schulferien.[^7]

2) Die Ausführungsvorschriften werden den Schülerinnen und Schülern jeweils zu Beginn des Freiwilligen 10. Schuljahres ausgehändigt.

III. Die Beurteilung

Art. 11

Grundsatz

Die Schülerinnen und Schüler haben in allen Fächern regelmässig Leistungsnachweise (z.B. schriftliche oder mündliche Prüfungen, Referate, Projektarbeiten) zu erbringen.

Art. 12

Beurteilung mit Ziffernnoten

1) Die Leistungsnachweise werden von der Lehrperson mit Ziffernnoten bewertet.

2) Es gilt die folgende Notenskala: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = mangelhaft 2 = schwach 1 = sehr schwach

3) Es können auch Halbnoten (5.5, 4.5, 3.5, 2.5 und 1.5) verwendet werden. Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.

Art. 13

Andere Beurteilungsverfahren

Andere Beurteilungsverfahren sind zulässig, sofern die Beurteilung lernzielorientiert erfolgt, das Verfahren einheitlich gehandhabt wird und die Eltern nach einheitlichen Gesichtspunkten orientiert werden.

Art. 14

Zeugnisse

1) Am Ende des ersten Semesters wird ein Zwischenzeugnis, am Ende des zweiten Semesters ein Abschlusszeugnis ausgestellt.

2) Semester- und Abschlusszeugnis geben Rechenschaft über die in den einzelnen Fächern nachgewiesenen Leistungen.

3) Die Zeugnisse sind von der Klassenlehrperson zu unterschreiben und den Eltern zur Kenntnisnahme zuzustellen.

IV. Aufbau und Organisation

Art. 15[^8]

Schulleitung

1) Die Schulleitung wird von der Regierung bestellt.

2) Der Schulleitung obliegen insbesondere:

n)

die Ablegung der Rechenschaft gegenüber den zuständigen Behörden und die Berichterstattung nach Weisung der vorgesetzten Behörden.

Art. 16

Konferenz der Lehrpersonen

1) Die Konferenz der Lehrpersonen besteht aus allen Lehrpersonen, die am Freiwilligen 10. Schuljahr unterrichten.

2) Die Konferenz der Lehrpersonen wird durch die Schulleitung geleitet.

3) Die Konferenz der Lehrpersonen beschliesst über die Notengebung im Zeugnis (Art. 14) und den Ausschluss gemäss Art. 7 Abs. 2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleitung. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen.[^9]

4) Die Konferenz der Lehrpersonen kann zu allen wesentlichen administrativen und pädagogischen Fragen Stellung nehmen und den zuständigen Stellen Vorschläge unterbreiten.

Art. 17

Klassenlehrpersonen

Die Klassenlehrpersonen betreuen die Schülerinnen und Schüler ihrer Klassen in schulischen und persönlichen Angelegenheiten und unterschreiben die Zeugnisse.

Art. 18

Lehrpersonen

1) Die Lehrpersonen gestalten den Unterricht auf der Grundlage des Lehrplanes nach pädagogischen Gesichtspunkten.

2) Die Lehrpersonen bieten den Schülerinnen und Schülern regelmässig Gelegenheit zur Überprüfung ihres Leistungsstandes. Die Beurteilung erfolgt nach Massgabe dieser Verordnung.[^10]

3) Die Lehrpersonen nehmen an den Konferenzen der Lehrpersonen teil.

Art. 19

Dienst- und Besoldungsrecht

Es gelten die für Lehrpersonen an den Real- und Oberschulen massgeblichen Bestimmungen.

V. Rechtsmittel

Art. 20

Beschwerde

1) Gegen Verfügungen der Konferenz der Lehrpersonen, eine Schülerin oder einen Schüler wegen ungenügender Leistungen oder ungenügenden Arbeitsverhaltens vom weiteren Besuch des Freiwilligen 10. Schuljahres auszuschliessen, und gegen Verfügungen der Schulleitung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erhoben werden.[^11]

2) Gegen Verfügungen des Schulamtes kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^12]

3) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^13]

VI. Schlussbestimmung

Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 411.0

[^2]: Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^3]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^4]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^5]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^6]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^7]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^8]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^9]: Art. 16 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^10]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^11]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^12]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 212.

[^13]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.