Kundmachung vom 28. November 1995 der Beschlüsse Nr. 11/1995 bis 17/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-12-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. Februar 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1995

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 11/1995 bis 17/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 11/1995 bis 17/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert.[^1]

Die Verordnung (EG) Nr. 1468/94 des Rates vom 20. Juni 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 159 vom 28. Juni 1994, S. 11) ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 Bst. b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 1468: Verordnung (EG) Nr. 1468/94 des Rates vom 20. Juni 1994 (ABl. Nr. L 159 vom 28.6.1994, S. 11).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1468/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 Bst. b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 2381: Verordnung (EG) Nr. 2381/94 der Kommission vom 30. September 1994 (ABl. Nr. L 255 vom 1.10.1994, S. 84).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2381/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 54 Bst. b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 2580: Verordnung (EG) Nr. 2580/94 der Kommission vom 24. Oktober 1994 (ABl. Nr. L 273 vom 25.10.1994, S. 7).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2580/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 2701: Verordnung (EG) Nr. 2701/94 der Kommission vom 7. November 1994 (ABl. Nr. L 287 vom 8.11.1994, S. 7).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2701/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV nach Nummer 12 Bst. d (Richtlinie 93/67/EWG der Kommission) folgende neue Nummer hinzugefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV nach Nummer 12 Bst. e (Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission) folgende neue Nummer hinzugefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 94/643/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXIV nach Nummer 3 (Mitteilung C/229/93, S. 3 der Kommission) folgende Nummer hinzugefügt:

Art. 2

Der Wortlaut von C/253/94/S. 3 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert.[^2]

Die Verordnung (EG) Nr. 2381/94 der Kommission vom 30. September 1994 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 255 vom 1.10.94, S. 84) ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert.[^3]

Die Verordnung (EG) Nr. 2580/94 der Kommission vom 24. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3713/92 zur Verschiebung des Zeitpunkts der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern (ABl. Nr. L 273 vom 25.10.1994, S. 7) ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert.[^4]

Die Verordnung (EG) Nr. 2701/94 der Kommission vom 7. November 1994 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 287 vom 8.11.1994, S. 7) ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert.[^5]

Die Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (ABl. Nr. L 161 vom 29.6.1994, S. 3) ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert.[^6]

Die Entscheidung 94/643/EG der Kommission vom 12. September 1994 über die Widerrufung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Cyhalothrin (ABl. Nr. L 249 vom 24.9.1994, S. 18) ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 9/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens zuletzt geändert.[^7]

94/C 253/03: Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maschinen, Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) - Termin für die Anwendung der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989, geändert durch die Richtlinien 91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG (ABl. Nr. C 253 vom 10.9.1994, S. 3) ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 1995

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 29.

[^2]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 29.

[^3]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 29.

[^4]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 29.

[^5]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 29.

[^6]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 29.

[^7]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 29.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.