Kundmachung vom 28. November 1995 der Beschlüsse Nr. 19/1995 bis 22/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. April 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1995
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 19/1995 bis 22/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 19/1995 bis 22/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtsammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang IV des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluß Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994[^1] geändert.
Die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 11 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) die folgende Nummer eingefügt:
- "12. 394 L 0022: Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 68 Bst. a (Richtlinie 91/670/EWG des Rates) die folgende neue Überschrift und die folgende neue Nummer hinzugefügt: "VII. SONSTIGE
Art. 2
Der Wortlaut der Siebten Richtlinie 94/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluß tritt am 1 Mai 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XV des Abkommens werden nach Nummer 1a. (Entscheidung 3855/91/EGKS) folgende neue Überschrift und folgende neue Nummer hinzugefügt: "Beihilfen für den Schiffbau
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 90/684/EWG des Rates, der Richtlinie 93/115/EG des Rates und der Richtlinie 94/73/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32a (Richtlinie 91/689/EWG des Rates) vor den Anpassungen folgendes eingefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/31/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. April 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/94 vom 2. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWG-Abkommens[^3] geändert.
Die Siebte Richtlinie 94/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 zur Regelung der Sommerzeit[^4] in das Abkommen aufzunehmen ist -
beschliesst:
Brüssel, den 5. April 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
gestützt auf die Gemeinsame Erklärung zum Schiffbau, die im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 über die Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens angenommen wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 über die Änderung des Protokolls Nr. 47 und bestimmte Anhänge des EWR-Abkommens[^5] geändert;
in der Erwägung, dass die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990[^6], geändert durch Richtlinie 93/115/EG des Rates vom 16. Dezember 1993[^7] und Richtlinie 94/73/EG des Rates vom 19. Dezember 1994[^8], in das Abkommen aufzunehmen ist -
beschliesst:
Brüssel, den 5. April 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 23/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 1994[^11] geändert.
Die Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle[^12] ist in das Abkommen einzubeziehen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 5. April 1995.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.
[^2]: ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
[^3]: ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 89.
[^4]: ABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 1.
[^5]: ABl. Nr. L 160 vom 28. 6.1994, S. 1.
[^6]: ABl. Nr. L 380 vom 31.12.1990, S. 27.
[^7]: ABl. Nr. L 326 vom 28.12.1993, S. 62.
[^8]: ABl. Nr. L 326 vom 28.12.1993, S. 62.
[^9]: ABl. Nr. C 83 vom 11.4.1986, S. 2.
[^10]: ABl. Nr. L 231 vom 3.9.1994, S. 25.
[^11]: ABl. Nr. 325 vom 17.12.1994, S. 76.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.