Kundmachung vom 28. November 1995 des Beschlusses Nr. 23/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-12-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. April 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1995

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 23 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dem Beschluss Nr. 23 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtsammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 über die Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens[^1] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 70/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission) vor der Anpassung der folgende Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0070: Verordnung (EG) Nr. 70/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2348/84 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 12 vom 18.1.1995, S. 13).".

Art. 2

In Anpassung l) unter Nummer 5 wird das Datum "31. Dezember 1994" durch "30. Juni 1995" ersetzt.

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 70/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

Art. 5

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 1995

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

[^2]: ABl. Nr. L 12 vom 18.1.1995, S. 13.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.