Kundmachung vom 28. November 1995 der Beschlüsse Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-12-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. Juni 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 1995

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtsammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang I des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluß Nr. 4/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995[^1] geändert.

Die Richtlinie 94/41/EG der Kommission vom 18. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 1(Richtlinie 70/524/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 L 0041: Richtlinie 94/41/EG der Kommission vom 18. Juli 1994 (ABl. Nr. L 209 vom 12.8.1994, S. 18).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/41/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 87/153/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/40/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 4c (Richtlinie 93/74/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/39/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 36 (Richtlinie 78/318/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/68/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 38 (Richtlinie 78/549/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/78/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 L 0054: Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 (ABl. Nr. L 300 vom 23.11.1994, S. 14).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/54/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 43 (Richtlinie 88/344/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 L 0052: Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 331 vom 21.12.1994, S. 10).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 2703: Verordnung (EG) Nr. 2703/94 der Kommission vom 7. November 1994 (ABl. Nr. L 287 vom 8.11.1994, S. 19).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2703/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt im 1. Juli 1995 in Kraft (über den genauen Zeitpunkt wird später entschieden), sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) vor der Anpassung folgende Gedankenstriche hinzugefügt: "- 394 L 0048: Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 331 vom 21.12.1994, S. 7). - 394 L 0060: Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994, S. 1).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 L 0079: Richtlinie 94/79/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.1994, S. 16).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/79/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4e (Entscheidung 94/472/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 94/796/EG der Kommission, der Entscheidung 94/797/EG der Kommission und der Entscheidung 94/821/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 D 0611: Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 (ABl. Nr. L 241 vom 16.9.1994, S. 25).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 94/611/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 42c (Beschluss Nr. 150) folgende Nummer eingefügt: Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 151 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 78 (Entschliessung 94/C 379/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/01 des Rates vom 24. zur Telematik im Verkehr in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 79 (Entschließung 94/C 309/01 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/02 des Rates über die Lage der europäischen Zivilluftfahrt in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 80 (Entschliessung 94/C 309/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/04 des Rates zum Strassengüterverkehr im Binnenmarkt in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 81 (Entschliessung 94/C 309/04 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/05 des Rates zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

In Anhang XVII des Abkommens werden nach Nummer 3f (Entscheidung 94/373/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.