Kundmachung vom 28. November 1995 der Beschlüsse Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. Juni 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 1995
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 37/1995 bis 54/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtsammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluß Nr. 4/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995[^1] geändert.
Die Richtlinie 94/41/EG der Kommission vom 18. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 1(Richtlinie 70/524/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 L 0041: Richtlinie 94/41/EG der Kommission vom 18. Juli 1994 (ABl. Nr. L 209 vom 12.8.1994, S. 18).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/41/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 87/153/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/40/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 4c (Richtlinie 93/74/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "4d. 394 L 0039: Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 207 vom 10.8.1994, S. 20).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/39/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 36 (Richtlinie 78/318/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/68/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 38 (Richtlinie 78/549/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/78/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 L 0054: Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 (ABl. Nr. L 300 vom 23.11.1994, S. 14).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/54/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII unter Nummer 43 (Richtlinie 88/344/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 L 0052: Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 331 vom 21.12.1994, S. 10).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 2703: Verordnung (EG) Nr. 2703/94 der Kommission vom 7. November 1994 (ABl. Nr. L 287 vom 8.11.1994, S. 19).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2703/94 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt im 1. Juli 1995 in Kraft (über den genauen Zeitpunkt wird später entschieden), sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) vor der Anpassung folgende Gedankenstriche hinzugefügt: "- 394 L 0048: Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 331 vom 21.12.1994, S. 7). - 394 L 0060: Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 L 0079: Richtlinie 94/79/EG der Kommission vom 21. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.1994, S. 16).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/79/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4e (Entscheidung 94/472/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "4f. 394 D 0796: Entscheidung 94/796/EG der Kommission vom 18. November 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Primärmultiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) (ABl. Nr. L 329 vom 20.12.1994, S. 1).
- 4g. 394 D 0797: Entscheidung 94/797/EG der Kommission vom 18. November 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) (ABl. Nr. L 329 vom 20.12.1994, S. 14).
- 4h. 394 D 0821: Entscheidung 94/821/EG der Kommission vom 9. Dezember 1994 über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungsschnittstellen an digitale, unstrukturierte 64-kbit/s-Mietleitungen für den offenen Netzzugang (ABl. Nr. L 339 vom 29.12.1994, S. 81).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 94/796/EG der Kommission, der Entscheidung 94/797/EG der Kommission und der Entscheidung 94/821/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 D 0611: Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 (ABl. Nr. L 241 vom 16.9.1994, S. 25).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 94/611/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 42c (Beschluss Nr. 150) folgende Nummer eingefügt: Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Der Anhang wird wie folgt ergänzt:
- "42d. 394 D 0602: Beschluss Nr. 151 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 22. April 1993 zur Anwendung des Artikels 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 (ABl. Nr. L 244 vom 19.9.1994, S. 1).
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 151 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 78 (Entschliessung 94/C 379/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "79. 394 Y 1105(01): Entschliessung des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Telematik im Verkehr (ABl. Nr. C 309 vom 5.11.1994, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/01 des Rates vom 24. zur Telematik im Verkehr in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 79 (Entschließung 94/C 309/01 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "80. 394 Y 1105(02): Entschliessung des Rates vom 24. Oktober 1994 über die Lage der europäischen Zivilluftfahrt (ABl. Nr. C 309 vom 5.11.1994, S. 2).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/02 des Rates über die Lage der europäischen Zivilluftfahrt in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 80 (Entschliessung 94/C 309/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "81. 394 Y 1105(03): Entschliessung des Rates vom 24. Oktober 1994 zum Straßengüterverkehr im Binnenmarkt (ABl. Nr. C 309 vom 5.11.1994, S. 4).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/04 des Rates zum Strassengüterverkehr im Binnenmarkt in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 17
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 81 (Entschliessung 94/C 309/04 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "82. 394 Y 0511(04): Entschliessung des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (ABl. Nr. C 309 vom 5.11.1994, S. 5).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 94/C 309/05 des Rates zur Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 18
Art. 1
In Anhang XVII des Abkommens werden nach Nummer 3f (Entscheidung 94/373/EG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.