Kundmachung vom 28. November 1995 des Beschlusses Nr. 56/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-12-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Juli 1995

Zustimmung des Landtags: 14. September 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 1995

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 56/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 56/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtsammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen, zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 10/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Januar 1995[^1], trat gemäss dem Beschluss Nr. 1/95 des EWR-Rates vom 10. März 1995[^2] für das Fürstentum Liechtenstein am 1. Mai 1995 in Kraft.

Es ist erforderlich, die Anwendbarkeit der Beschlüsse Nr. 11 bis 23/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die am 24. Februar bzw. 28. April 1995 gefasst wurden, auf Liechtenstein auszudehnen.

Die Anwendung dieser Beschlüsse auf Liechtenstein erfordert keine zusätzliche Anpassung -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Die Beschlüsse Nr. 11 bis 23/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses finden auf Liechtenstein Anwendung.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. November 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Mai 1995.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 18. Juli 1995

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 47 vom 2.3.1995, S. 30.

[^2]: ABl. Nr. L 86 vom 20.4.1995, S. 58.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.