Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich der Niederlande über die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die Niederländischen Antillen und Aruba
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 30. Juni / 29. September 1993
Inkrafttreten: 1. Dezember 1993
Notenaustausch vom 30. Juni / 29. September 1993 Botschaft des Fürstentums Liechtenstein, Bern An die Botschaft des Königreichs der Niederlande, Bern Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet der Botschaft des Königreichs der Niederlande ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 30. Juni 1993 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat: "Die Botschaft des Königreichs der Niederlande entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein ihre Hochachtung und beehrt sich vorzuschlagen, dass die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, in Übereinstimmung mit Art. 27 Abs. 4, auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt wird, dass die Erklärungen und Vorbehalte, welche in den Beziehungen zwischen dem Königreich der Niederlande, bezüglich des Königreichs in Europa und dem Fürstentum Liechtenstein auch in den Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich der Niederlande bezüglich der Niederländischen Antillen und Aruba Anwendung finden und dass die Erklärung betreffend die Art. 6 und 21, wie sie vom Königreich der Niederlande anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens am 14. Februar 1969 abgegeben und am 14. Oktober 1987 abgeändert wurde, auf die Niederländischen Antillen bzw. Aruba Anwendung findet, mit Bezug auf die Auslieferung von niederländischen Staatsangehörigen erst zu dem Zeitpunkt, an welchem das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen in Strassburg am 21. März 1983, auf die Niederländischen Antillen bzw. Aruba anwendbar wird. Wenn dieser Vorschlag für die Regierung Liechtensteins annehmbar ist, beehrt sich die Botschaft weiter vorzuschlagen, dass diese Note und die zustimmende Antwort der Botschaft Liechtensteins eine Vereinbarung gemäss Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens darstellen, welche am ersten Tag des dritten Monats, welcher auf das Datum des Empfangs der Antwort der Botschaft Liechtensteins bei der Botschaft folgt, in Kraft tritt. Die Botschaft des Königreichs der Niederlande benützt diese Gelegenheit, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern." Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, der Botschaft des Königreichs der Niederlande die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu den in der Note enthaltenen Vorschlägen bekanntzugeben. Die Note der Botschaft und die vorliegende Note bilden eine Vereinbarung gemäss Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens, welche am 1. Dezember 1993 in Kraft tritt. Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diese Gelegenheit, um der Botschaft des Königreichs der Niederlande die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bern, den 29. September 1993
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