Verordnung vom 19. Dezember 1995 über die Förderung der Kinder von Wanderarbeitnehmern in der Muttersprache und in heimatlicher Landeskunde
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68[^1], sowie aufgrund von Art. 15a Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994, LGBl. 1994 Nr. 74, verordnet die Regierung:
Art. 1
Schulpflichtige Kinder mit inländischem Wohnsitz, welche gegenüber Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterhaltsberechtigt sind, werden in ihrer Muttersprache und in heimatlicher Landeskunde gefördert, sofern der betreffende Arbeitnehmer im Land erwerbstätig ist oder erwerbstätig gewesen ist.
Art. 2
Die Förderung erfolgt unter Koordinierung mit dem Regelunterricht.
Art. 3
1) Die Förderung beinhaltet insbesondere die Zurverfügungstellung von:
- a) Randstunden im Rahmen des Stundenplanes;
- b) Schulraum im erforderlichen Ausmass.
2) Im Rahmen der Förderung kann der bestehende Schülerzubringerdienst unentgeltlich in Anspruch genommen werden.
Art. 4
Die Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
[^1]: LR 0.110
[^2]: LR 411.0
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