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Verordnung vom 19. Februar 1996 über den Verkehr mit Sportbooten im Europäischen Wirtschaftsraum

Geltender Text a fecha 1996-03-14

Aufgrund von Art. 5, 9, 14 und 26 des Gesetzes vom 22. März 1992 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, LGBl. 1995 Nr. 100, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Sportbooten nach Massgabe von Kapitel XXXI von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 94/25/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXXI - 1.01) in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

2) Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Sportboote nach Massgabe von Kapitel XXXI von Anhang II EWRA, insbesondere nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 94/25/EWG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung (Sportboote).

Art. 3

Begriffe

Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:

Art. 4

Anlage

1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden die: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.

2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

Art. 5

Gültige Fassung

1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.

2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelung der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.

II. Inverkehrbringen

Art. 6

Grundsatz

Sportboote können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XXXI von Anhang II EWRA, insbesondere den Regelungen der Richtlinie 94/25/EWG in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung entspricht.

III. Marktüberwachung

Art. 7

Meldung

1) Wer erstmals Sportboote, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle zu melden.

2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu:

Art. 8

Hinweise

1) Wer Sportboote, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.

2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.

Art. 9

Nachweise

1) Wer Sportboote, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.

2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:

3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.

IV. Organisation und Durchführung

Art. 10

Zuständigkeit

1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.

2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere die:

V. Schlussbestimmung

Art. 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand 1. Januar 1996)[^1]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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[^1]: Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der Stand vom 1. Januar 1996. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Die Kundmachung gilt nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte. In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung. In der mittleren Spalte steht die Dokumentationsnummer der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (fettgedruckt; CELEX-Nummer), der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sowie ein Verweis auf die Fundstelle der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Klammer). In der rechten Spalte steht ein Verweis auf das Stück des Liechtensteinischen Landesgesetzblattes, in dem die in der Anlage enthaltenen Rechtsakte in Titel und Fundstelle kundgemacht worden sind. Der vollständige Wortlaut der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung kann bei der Regierungskanzlei bezogen werden. Sie steht in der Regierungskanzlei sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.