Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1996-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Den Haag am 23. Juni 1993[^1]

Konsolidierte Fassung des Änderungsübereinkommens

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2009

Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Folgenden als "Vertragsparteien" bezeichnet - entschlossen, eine ständige, nicht gewinnorientierte Einrichtung zu gründen, welche die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation, im Folgenden als "CEPT" bezeichnet, bei ihren Aufgaben im Hinblick auf eine Stärkung der Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die Förderung ihrer Zusammenarbeit und den Beitrag zur Schaffung eines dynamischen Marktes im Bereich der europäischen Post und elektronischen Kommunikation unterstützen soll, im Hinblick darauf, dass dieses Übereinkommen eine Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten darstellt und dass das durch dieses Übereinkommen eingerichtete Büro die bisherigen Verantwortungsbereiche und Aufgaben des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) und des Europäischen Büros für Telekommunikation (ETO) übernimmt - sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation

1) Hiermit wird ein Europäisches Büro für Kommunikation, im Folgenden als "ECO" bezeichnet, gegründet.

2) Sitz des ECO ist Kopenhagen, Dänemark.

Art. 2

Zweck des ECO

Das ECO ist ein Fachzentrum für Post und elektronische Kommunikation, das die Präsidentschaft und Ausschüsse der CEPT unterstützt und berät.

Art. 3

Aufgaben des ECO

1) Das ECO hat folgende Hauptaufgaben:

2) Bei der Durchführung der oben genannten Aufgaben im Zusammenhang mit Konsultationssitzungen arbeitet das ECO Verfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Europa mit massgeblichem Interesse an der Nutzung von Post und elektronischer Kommunikation - einschliesslich Regierungsstellen, öffentlicher Betreiber, Hersteller, Nutzer, Betreiber privater Netze, Diensteanbieter, Forschungseinrichtungen und Normungsgremien oder Organisationen, die Gruppen solcher Rechtsträger vertreten - in der Lage zu versetzen, regelmässig einschlägige Informationen zu beziehen und sich unter Berücksichtigung ihrer besonderen Interessen in angemessener Weise an diesen Konsultationssitzungen zu beteiligen; das ECO hält diese Verfahren auf dem neuesten Stand.

3) Zusätzlich zu den in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben veranstaltet das ECO regelmässig Sitzungen, die den in Abs. 2 bezeichneten Organisationen offen stehen und Gelegenheit zur Erörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitsprogramme der Ausschüsse der CEPT und des ECO bieten.

Art. 4

Rechtsstellung und Vorrechte

1) Das ECO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ECO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere

2) Der Direktor und das Personal des ECO geniessen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz des ECO zwischen dem ECO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.

3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ECO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von Direktor und vom Personal des ECO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äusserungen sowie auf alle vorgenommenen Handlungen.

Art. 5

Organe des ECO

Das ECO besteht aus einem Rat und einem Direktor, der von Personal unterstützt wird.

Art. 6

Der Rat

1) Der Rat besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.

2) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden und Vizevorsitzenden, die jeweils Vertreter einer der Vertragsparteien sind. Die Mandatszeit beträgt drei Jahre und kann um einen Mandatszeitraum verlängert werden. Der Vorsitzende ist befugt, im Namen des Rates zu handeln.

3) Vertreter der Präsidentschaft und der Ausschüsse der CEPT, der Europäischen Kommission und des Sekretariats der Europäischen Freihandelsassoziation können mit Beobachterstatus im Rat mitwirken.

Art. 7

Aufgaben des Rates

1) Der Rat ist das höchste Entscheidungsgremium des ECO und wird insbesondere

2) Der Rat legt alle erforderlichen Vorschriften für die ordnungsgemässe Arbeit des ECO und seiner Organe fest.

Art. 8

Abstimmungsvorschriften

1) Beschlüsse des Rates werden soweit wie möglich durch Konsens gefasst. Kann ein Konsens nicht erreicht werden, so wird ein Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gewichteten Stimmen gefasst.

2) Die Gewichtung der einzelnen Stimmen des Rates erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage A.

3) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens einschliesslich der Anlagen werden nur geprüft, wenn sie von mindestes 25 v.H. der gesamten gewichteten Stimmen aller Vertragsparteien unterstützt werden.

4) Beschlüsse können vom Rate nur gefasst werden, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gefasst werden, beschlussfähig ist, das heisst

5) Beobachter im Rat können an den Erörterungen teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

Art. 9

Direktor und Personal

1) Der Direktor handelt als Rechtsvertreter des ECO und ist innerhalb des vom Rat festgesetzten Rahmens befugt, Verträge im Namen des ECO zu schliessen. Der Direktor kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf den stellvertretenden Direktor delegieren.

2) Der Direktor ist für die ordnungsgemässe Durchführung aller Tätigkeiten des ECO im Innern und nach aussen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, dem Sitzabkommen, dem Arbeitsprogramm, dem Haushalt und den vom Rat erteilten Richt- und Leitlinien verantwortlich.

3) Der Rat legt eine Personalordnung fest.

Art. 10

Arbeitsprogramm

Der Rat stellt jedes Jahr auf der Grundlage von Vorschlägen der Versammlung und der Ausschüsse der CEPT ein Arbeitsprogramm für das ECO mit einer Laufzeit von drei Jahren auf. Für das erste Jahr ist dieses Programm so detailliert festzulegen, dass der Haushaltsplan des ECO für das Jahr aufgestellt werden kann.

Art. 11

Haushaltsplanung und Abrechnung

1) Das Rechnungsjahr des ECO beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

2) Der Direktor ist für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und des Jahresabschlusses für das ECO und deren Vorlage an den Rat zur Prüfung beziehungsweise Genehmigung verantwortlich.

3) Der Haushaltsplan wird unter Berücksichtigung der Erfordernisse des nach Art. 10 festgelegten Arbeitsprogramms aufgestellt. Der Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans - vor Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht - wird vom Rat festegelegt.

4) Der Rat arbeitet detaillierte Finanzvorschriften aus. Diese enthalten unter anderem Bestimmungen über den Zeitplan für die Vorlage und Genehmigung des Jahresabschlusses des ECO sowie Bestimmungen über die Rechnungsprüfung.

Art. 12

Finanzielle Beiträge

1) Der Kapitalaufwand und die laufenden Betriebskosten des ECO mit Ausnahme der mit den Sitzungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von den Vertragsparteien getragen, die sich die Kosten auf der Grundlage der Beitragseinheiten entsprechend der Tabelle in Anlage A, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, teilen.

2) Dies schliesst nicht aus, dass das ECO nach Beschluss des Rates Arbeiten für Dritte, einschliesslich der Präsidentschaft der CEPT, auf der Grundalge der Kostendeckung ausführt.

3) Die mit den Sitzungen des Rates zusammenhängenden Kosten werden von der einladenden Vertragspartei oder, falls es keine solche gibt, vom ECO getragen. Reisekosten und Tagegelder werden von den vertretenen Vertragsparteien getragen.

Art. 13

Vertragsparteien

1) Ein Staat wird Vertragspartei dieses Übereinkommens entweder nach dem Verfahren des Art. 14 oder nach dem Verfahren des Art. 15.

2) Wenn ein Staat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, findet die in Anlage A in der nach Art. 15 geänderten Fassung aufgeführte Beitragseinheit Anwendung.

Art. 14

Unterzeichnung

1) Jeder Staat, dessen Verwaltung für Telekommunikation Mitglied der CEPT ist, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden,

2) Dieses Übereinkommen liegt vom 23. Juni 1993 bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

Art. 15

Beitritt

1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, dessen Verwaltung Mitglied der CEPT ist, zum Beitritt offen.

2) Nach Konsultationen mit dem beitretenden Staat beschliesst der Rat die erforderlichen Änderung der Anlage A. Ungeachtet des Art. 20 Abs. 2 tritt eine solche Änderung am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark die Beitrittsurkunde dieses Staates erhalten hat.

3) Die Beitrittsurkunde muss die Zustimmung des beitretenden Staates zu den beschlossenen Änderungen der Anlage A zum Ausdruck bringen.

Art. 16

Inkrafttreten

1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark eine ausreichende Zahl von Unterschriften und, falls erforderlich, Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von Vertragsparteien erhalten hat, so dass sichergestellt ist, dass mindestens 80 v.H. der maximal möglichen Zahl der in Anlage A aufgeführten Beitragseinheiten zugesagt sind.

2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommen wird jede spätere Vertragspartei durch seine Bestimmungen einschliesslich der in Kraft befindlichen Änderungen vom ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem die Regierung von Dänemark die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieser Vertragspartei erhalten hat, an gebunden.

Art. 17

Kündigung

1) Nachdem dieses Übereinkommen zwei Jahre in Kraft gewesen ist, kann jede Vertragspartei es durch eine schriftliche Anzeige an die Regierung von Dänemark kündigen; diese notifiziert die Kündigung dem Rat, den Vertragsparteien, dem Direktor und dem Präsidenten der CEPT.

2) Die Kündigung wird mit Ablauf des nächsten vollen Rechnungsjahres im Sinne des Art. 11 Abs. 1 nach dem Tag des Eingangs der Kündigungsanzeige bei der Regierung von Dänemark wirksam.

Art. 18

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

1) Dieses Übereinkommen lässt das souveräne Recht jeder Vertragspartei unberührt, ihre Angelegenheiten der Post und der elektronischen Kommunikation selbst zu regeln.

2) Jede Vertragspartei, die Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, wird dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen Verträge anwenden.

3) Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 19

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden kann, wird durch die betroffenen Parteien einem Schiedsverfahren gemäss Anlage B, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist, unterworfen.

Art. 20

Änderungen

1) Der Rat kann Änderungen dieses Übereinkommens beschliessen, die der schriftlichen Bestätigung durch alle Vertragsparteien bedürfen.

2) Die Änderung treten für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang von Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat.

Art. 21

Verwahrer

1) Die Urschrift dieses Übereinkommens mit späteren Änderungen sowie die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung von Dänemark hinterlegt.

2) Die Regierung von Dänemark übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Präsidenten der CEPT eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und den Wortlaut jeder vom Rat beschlossenen Änderung. Abschriften werde ferner dem Direktor des ECO, dem Generalsekretär des Weltpostvereins, dem Generalsekretär der Internationalen Fernmeldeunion, dem Präsidenten der Europäischen Kommission und dem Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation zur Kenntnisnahme übermittelt.

3) Die Regierung von Dänemark notifiziert allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet habe oder ihm beigetreten sind, sowie dem Präsidenten der CEPT alle Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Kündigungen sowie das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und jeder Änderung. Die Regierung von Dänemark notifiziert ferner allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sowie dem Präsidenten der CEPT das Wirksamwerden jedes Beitritts.

Anlage A

Beitragseinheiten, die als Grundlage für finanzielle Beiträge und gewichtete Abstimmungen verwendet werden

Anlage B

Schiedsverfahren

Die Mitglieder der CEPT, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sind in eckigen Klammern aufgeführt. Sie wurden in die Kategorie der Beitragseinheiten eingestuft, die der Einheit im Rahmen der CEPT-Vereinbarung entspricht.

1) Zur Entscheidung jeder in Art. 19 dieses Übereinkommens genannten Streitigkeit wird nach Massgabe der Abs. 2 bis 7 ein Schiedsgericht gebildet.

2) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich jeder der beiden Streitparteien in dem Schiedsverfahren anschliessen.

3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei stellt innerhalb von zwei Monaten von Eingang des Ersuchens einer Partei, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, einen Schiedsrichter. Die beiden ersten Schiedsrichter bestellen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters den dritten Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist. Ist einer der beiden Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden, so wird er auf Ersuchen einer der beiden Parteien durch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs bestellt. Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn der Obmann des Schiedsgerichts nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt worden ist.

4) Das Schiedsgericht bestimmt seinen Sitz und gibt sich eine Verfahrensordnung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.