Verordnung vom 19. Februar 1996 zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Heilos" der Gemeinden Balzers und Triesen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-04-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159[^1], verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^3]

Zweck

Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.

Art. 2

Geltungsbereich[^4]

1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung und gilt für eine maximale Entnahmemenge von 150 Litern pro Sekunde.[^5]

2) Die Schutzzonen sind in den Bauordnungen zu berücksichtigen und in den Zonenplänen der Gemeinden Balzers und Triesen ersichtlich zu machen.[^6]

3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1 : 1 000 ersichtlich, welcher bei den Gemeinden Balzers und Triesen sowie beim Amt für Umwelt aufliegt.[^7]

Art. 3

Umschreibung

Die Schutzzonen werden unterteilt in:[^8]

Art. 4

Zonen

1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Grundwasserfassung. Er umfasst die eigentliche Grundwasserfassung (Brunnen) sowie das nächste Zuflussgebiet.

2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassung weder chemisch noch bakteriologisch belastet wird. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.

3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der Umgebung.

4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassung.

II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)

Art. 5[^9]

Grundsatz

1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.

2) Insbesondere verboten sind:

3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 5a[^10]

Verkehrsanlagen

Die Feldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

Art. 5b[^11]

Versickerungen

Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.

Art. 6

Abwasseranlagen, Erdgasleitung[^12]

1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.[^13]

2) Die Dichtheit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehältern und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre zu prüfen.[^14]

3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.[^15]

4) Die bestehende Erdgas-Hochdruckleitung ist gemäss den Weisungen des Amtes für Umwelt regelmässig zu kontrollieren.[^16]

Art. 6a[^17]

Grabarbeiten und Auffüllungen

1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und spezielle Schutzmassnahmen getroffen werden.

2) Auffüllungen dürfen nur aus inertem Material (sauberes Aushubmaterial) bestehen.

Art. 7

Deponien

Die bestehende Bauschuttdeponie am Rheindamm ist unter Kontrolle zu halten.

Art. 8

Düngung

1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen. Gülle und leicht löslicher Handelsdünger dürfen nur von April bis Oktober, Mist und schwer löslicher Handelsdünger nur von März bis Oktober ausgebracht werden.[^18]

2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.

3) Es gilt Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81). In der Zone S 3 dürfen höchstens 150 kg Stickstoff pro Hektare und Jahr ausgebracht werden. Pro Einzelgabe können maximal 25 m³ pro Hektare Gülle oder maximal 20 t Mist pro Hektare verteilt werden. Bei Handelsdüngern ist die Einzelgabe auf 40 kg Stickstoff pro Hektare zu beschränken.[^19]

4) Äcker dürfen nicht über längere Zeit brach gelassen werden. Brachliegende Äcker dürfen nur gedüngt werden, wenn sie anschliessend sogleich bepflanzt werden.

5) Die Verwendung von Klärschlamm ist verboten.[^20]

Art. 9[^21]

Pflanzen- und Holzschutzmittel

1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

Art. 10

Lagerhaltungen

1) Es sind verboten:

2) Handelsdünger und Pflanzenschutzmittel sind geschützt gegen Durchnässung und Versickerung aufzubewahren.

3) Mistlager bei den Ställen bedürfen einer dichten Bodenplatte mit Randumfassung. Die anfallende Gülle ist aufzufangen.[^23]

III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)

Art. 11

Grundsatz

Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 5 bis 10 enthaltenen Bestimmungen.

Art. 12[^24]

Bauten und Anlagen

In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 20).

Art. 13[^25]

Abstellen von Fahrzeugen

Das dauernde Abstellen von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren im Freien ist verboten.

Art. 14[^26]

Landwirtschaft

1) Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos und dergleichen sind unzulässig.

2) In der Zone S 2 dürfen höchstens 120 kg Stickstoff pro Hektare und Jahr ausgebracht werden. Pro Einzelgabe können maximal 15 t Mist pro Hektare verteilt werden. Bei Handelsdüngern ist die Einzelgabe auf 30 kg Stickstoff pro Hektare zu beschränken.

3) Das Ausbringen von Gülle ist verboten.

4) Der Weidegang ist grundsätzlich nur während der Vegetationsperiode zulässig. Das Weidegebiet ist so zu bewirtschaften, dass ganzflächig eine geschlossene Grasnarbe erhalten bleibt.

5) Bei Brunnen und Tränkestellen sind Massnahmen zur Bodenverfestigung zu treffen. Anfallender Kot ist regelmässig zu entfernen.

Art. 15[^27]

Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.

IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)

Art. 16

Grundsatz

1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung dienen.

2) Gestattet sind einzig die Nutzung als Magerwiese mit Grasschnitt.

Art. 17

Zutritt

Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Sie ist mit einem festen, mannshohen, wildgerechten Zaun zu umgeben.

V. Schlussbestimmungen

Art. 18[^28]

Aufsicht

Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinden Balzers und Triesen (Wassermeister) haben bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.

Art. 19[^29]

Verfügungen

Das Amt für Umwelt erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.

Art. 20[^30]

Ausnahmebewilligungen

1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit den Gemeinden Balzers und Triesen aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.

2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.

Art. 21

Kosten

1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzonen erwachsenden Kosten tragen die Gemeinden Balzers und Triesen.[^31]

2) Allfällige Entschädigungsleistungen sind vertraglich festzulegen und gehen zu Lasten der Wasserwerke der Gemeinden Balzers und Triesen.

Art. 22[^32]

Strafbestimmung

Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:

Art. 23

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 814.20

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144.

[^4]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144.

[^5]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144.

[^6]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144.

[^7]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^8]: Art. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144.

[^9]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^10]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^11]: Art. 5b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^12]: Art. 6 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^13]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^14]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^15]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^16]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^17]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^18]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144.

[^19]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144.

[^20]: Art. 8 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^21]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144.

[^22]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^23]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^24]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^25]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^26]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^27]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^28]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^29]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.

[^30]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

[^31]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 144.

[^32]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 132.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.