Verordnung vom 19. Februar 1996 zum Schutze des Grundwasserpumpwerkes "Rheinau" der Gemeinde Balzers
Aufgrund von Art. 24 und 67 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159[^1], verordnet die Regierung:[^2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1[^3]
Zweck
Zum Schutz der Wasserversorgung werden die in Art. 2 näher umschriebenen Gebiete als Schutzzonen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. n des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich[^4]
1) Die Grenzen der Schutzzonen sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung und gilt für eine maximale Entnahmemenge von 100 Litern pro Sekunde.[^5]
2) Die Schutzzonen sind in der Bauordnung zu berücksichtigen und im Zonenplan der Gemeinde Balzers ersichtlich zu machen.[^6]
3) Die detaillierten Umgrenzungen der Schutzzonen sind aus dem Situationsplan 1 : 1 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Balzers sowie beim Amt für Umwelt aufliegt.[^7]
Art. 3
Umschreibung
Die Schutzzonen werden unterteilt in:[^8]
- a) Fassungsbereich (Zone S 1);
- b) engere Schutzzone (Zone S 2);
- c) weitere Schutzzone (Zone S 3);
- d) Schutzareal.
Art. 4
Zonen
1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Grundwasserfassung. Er umfasst die eigentliche Grundwasserfassung (Brunnen) sowie das nächste Zuflussgebiet.
2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassung weder chemisch noch bakteriologisch belastet wird. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.
3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der Umgebung.
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen, nach der Fliessgeschwindigkeit und nach der Überdeckung des Grundwassers sowie nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassung.
5) Das Schutzareal dient der Freihaltung eines Gebietes, das für eine zukünftige Grundwasserfassung mit den dazugehörigen Schutzzonen geeignet ist.
II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)
Art. 5[^9]
Grundsatz
1) In der Zone S 3 sind Vorkehrungen, welche die Menge und Güte der Grundwasservorkommen oder die öffentliche Wasserversorgung gefährden, verboten.
2) Insbesondere verboten sind:
- a) Lager- und Betriebsanlagen, Rohrleitungen sowie Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten unter Vorbehalt von Art. 10 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF);
- b) Kreisläufe, die dem Wasser Wärme entziehen oder abgeben;
- c) Dichtungs- und Spundwände;
- d) Kies- und Sandgruben;
- e) Deponien mit Ausnahme solcher für unverschmutztes Aushubmaterial;
- f) Recyclingbaustoffe, wie Asphaltgranulat und dergleichen.
3) Bei Bauarbeiten sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 5a[^10]
Verkehrsanlagen
Die Feldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Art. 5b[^11]
Versickerungen
Das Versickern von Abwasser ist verboten. Ausgenommen ist die Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser, wenn die Versickerung über die bewachsene Bodenschicht erfolgt.
Art. 6[^12]
Abwasseranlagen
1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.
2) Die Dichtheit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehältern und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre zu prüfen.
3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.
Art. 6a[^13]
Grabarbeiten und Auffüllungen
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht, die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert wird und spezielle Schutzmassnahmen getroffen werden.
2) Auffüllungen dürfen nur aus inertem Material (sauberes Aushubmaterial) bestehen.
Art. 7
Düngung
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen. Gülle und leicht löslicher Handelsdünger dürfen nur von April bis Oktober, Mist und schwer löslicher Handelsdünger nur von März bis Oktober ausgebracht werden.[^14]
2) Düngemittel sind gleichmässig zu verteilen. Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
3) Es gilt Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81). In der Zone S 3 dürfen höchstens 150 kg Stickstoff pro Hektare und Jahr ausgebracht werden. Pro Einzelgabe können maximal 25 m³ pro Hektare Gülle oder hygiensierter Klärschlamm oder maximal 20 t Mist pro Hektare verteilt werden. Bei Handelsdüngern ist die Einzelgabe auf 40 kg Stickstoff pro Hektare zu beschränken.[^15]
4) Äcker dürfen nicht über längere Zeit brach gelassen werden. Brachliegende Äcker dürfen nur gedüngt werden, wenn sie anschliessend sogleich bepflanzt werden.
5) Die Verwendung von Klärschlamm ist verboten.[^16]
Art. 8[^17]
Pflanzen- und Holzschutzmittel
1) Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gilt Anhang 2.5 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
2) Für die Verwendung von Holzschutzmitteln gilt Anhang 2.4 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.
Art. 9
Lagerhaltungen
1) Es sind verboten:
- a) Fahrsilos;
- b) Ablagerungen im freien Feld von:
-
- Düngern, wie Mist, Kompost und Klärschlamm;
-
- Siloballen und -würsten;
- c) Ablagerungen von wassergefährdenden Stoffen.[^18]
2) Handelsdünger und Pflanzenschutzmittel sind geschützt gegen Durchnässung und Versickerung aufzubewahren.
3) Mistlager bei den Ställen bedürfen einer dichten Bodenplatte mit Randumfassung. Die anfallende Gülle ist aufzufangen.[^19]
III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)
Art. 10
Grundsatz
Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 5 bis 9 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 11[^20]
Bauten und Anlagen
In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen gestattet werden (Art. 20).
Art. 12[^21]
Abstellen von Fahrzeugen
Das dauernde Abstellen von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren im Freien ist verboten.
Art. 13[^22]
Landwirtschaft
1) Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen, Mistlager, Raufuttersilos und dergleichen sind unzulässig.
2) In der Zone S 2 dürfen höchstens 120 kg Stickstoff pro Hektare und Jahr ausgebracht werden. Pro Einzelgabe können maximal 15 t Mist pro Hektare verteilt werden. Bei Handelsdüngern ist die Einzelgabe auf 30 kg Stickstoff pro Hektare zu beschränken.
3) Das Ausbringen von Gülle ist verboten.
4) Der Weidegang ist grundsätzlich nur während der Vegetationsperiode zulässig. Das Weidegebiet ist so zu bewirtschaften, dass ganzflächig eine geschlossene Grasnarbe erhalten bleibt.
5) Bei Brunnen und Tränkestellen sind Massnahmen zur Bodenverfestigung zu treffen. Anfallender Kot ist regelmässig zu entfernen.
Art. 14[^23]
Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Anwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.
IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)
Art. 15
Grundsatz
1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung dienen.
2) Gestattet sind einzig die Nutzung als Magerwiese mit Grasschnitt sowie die Forstwirtschaft im bewaldeten Teil des Fassungsbereiches.
Art. 16
Zutritt
Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Sie ist mit einem festen, mannshohen, wildgerechten Zaun zu umgeben.
V. Bestimmungen für das Schutzareal
Art. 17
Grundsatz; Ausnahme für bestehende Anlagen
1) Für das Schutzareal gelten die Bestimmungen der Art. 5 bis 9 (Zone S 3) und Art. 11 (Zone S 2).[^24]
2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Landwirtschaftsbetriebe in der Peripherie des Schutzareals können weiterbestehen, sofern dadurch eine zukünftige Grundwasserfassung im Schutzareal nicht verunmöglicht wird.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 18[^25]
Aufsicht
Die Aufsicht über die Schutzzonen obliegt dem Amt für Umwelt. Die Gemeinde Balzers (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
Art. 19[^26]
Verfügungen
Das Amt für Umwelt erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
Art. 20[^27]
Ausnahmebewilligungen
1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Balzers aus wichtigen Gründen von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, sofern eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
2) In der Bewilligung sind die zu treffenden, speziellen Schutzmassnahmen festzulegen.
Art. 21
Kosten
1) Die aus der Ausscheidung der Schutzzonen erwachsenden Kosten trägt die Gemeinde Balzers.[^28]
2) Allfällige Entschädigungsleistungen sind vertraglich festzulegen und gehen zu Lasten des Wasserwerkes der Gemeinde Balzers.
Art. 22[^29]
Strafbestimmung
Nach Art. 61 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:
- a) verbotene Vorkehrungen in Schutzzonen vornimmt (Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 5b, 11, 12, 15 und 17);
- b) die geforderten Schutzmassnahmen nicht trifft (Art. 5 Abs. 3);
- c) die Anforderungen an Abwasseranlagen nicht erfüllt (Art. 6);
- d) unzulässige Geländeveränderungen oder ohne Bewilligung Auffüllungen oder Grabarbeiten vornimmt (Art. 6a);
- e) die Vorschriften über die Landwirtschaft nicht einhält (Art. 7 und 13);
- f) die Vorschriften über Pflanzen- und Holzschutzmittel nicht einhält (Art. 8 und 14);
- g) die Vorschriften über die Lagerhaltung nicht einhält (Art. 9).
Art. 23
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Anhang
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
[^1]: LR 814.20
[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145.
[^4]: Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145.
[^5]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145.
[^6]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145.
[^7]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145 und LGBl. 2012 Nr. 321.
[^8]: Art. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145.
[^9]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^10]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^11]: Art. 5b eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^12]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^13]: Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^14]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145.
[^15]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145.
[^16]: Art. 7 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^17]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145.
[^18]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^19]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^20]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^21]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^22]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^23]: Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^24]: Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^25]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145 und LGBl. 2012 Nr. 321.
[^26]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 127 und LGBl. 2012 Nr. 321.
[^27]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
[^28]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2009 Nr. 145.
[^29]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 133.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.