Verordnung vom 16. April 1996 über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7, 8, 11, 12, 23 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, und aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^2], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung regelt den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nach Massgabe von Kapitel II von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung findet Anwendung auf land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach Massgabe von Kapitel II von Anhang II EWRA (Zugmaschinen).
2) Als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine) gelten alle Motorfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 30 km/h, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.
Art. 3
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen des:
- a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
- b) Kapitels II von Anhang II EWRA;
- c) Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung.
Art. 4
Anlagen
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
- a) die Anlage;
- b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^3].[^4]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergeben sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Inverkehrbringen
Art. 6
Grundsatz
Unter Vorbehalt von Art. 7 können Zugmaschinen in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel II von Anhang II EWRA entspricht.
Art. 7
Zulassung
1) Zugmaschinen werden zugelassen, sofern eine EWR-konforme Typenprüfung für serienmässig hergestellte Zugmaschinen nachgewiesen wird.
2) Die Voraussetzung gemäss Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn:
- a) der Nachweis einer EWG-Typengenehmigung (EWG-Überein-stimmungsbescheinigung für vollständige Zugmaschinen) erbracht wird; oder
- b) der Nachweis der nationalen Typengenehmigung (Betriebserlaubnis) eines EWR-Mitgliedstaates erbracht wird, aus der hervorgeht, dass bezüglich der Schadstoffemission den Anforderungen der Richtlinie 77/537/EWG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprochen wurde.
3) Bei Zulassungen unter der Berücksichtigung von Abs. 2 Bst. b bleiben Einzelprüfungen durch das Amt für Strassenverkehr vorbehalten.[^5]
III. Marktüberwachung
Art. 8
Amtlicher Vermerk
Zum Zweck der Verhinderung eines Umgehungsverkehrs mit Zugmaschinen, für die in der Schweiz keine Typengenehmigung erteilt wurde, werden die Zulassungsdokumente der gemäss Art. 7 zugelassenen Zugmaschinen mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 9[^6]
Zuständigkeit
Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Strassenverkehr.
V. Schlussbestimmung
Art. 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anlage
A. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand 1. Januar 1996)
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
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[^1]: LR 741.01
[^2]: LR 947.1
[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.
[^5]: Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
[^6]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.