Kundmachung vom 16. April 1996 des Beschlusses Nr. 35/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-05-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Mai 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 35/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 35/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch das Protokoll zur Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss Nr. 11/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses[^1] geändert.

Es erscheint zweckmässig, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien des Abkommens auf das dritte Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993-1996) (Beschluss 93/136/EWG des Rates[^2] und Beschluss 94/782/EG des Rates[^3] auszudehnen.

Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese Erweiterung der Zusammenarbeit zu ermöglichen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird nach Massgabe der Art. 2 und 3 geändert.

Art. 2

Die Abs. 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze ersetzt:

"4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich im Jahr 1995 gemäss dem Arbeitsprogramm in Anlage 1 zu diesem Protokoll an den Gemeinschaftsaktionen zugunsten der Behinderten. Während dieses Zeitraums leisten die EFTA-Staaten einen Finanzbeitrag gemäss dem Abschnitt "Haushaltstechnische Aspekte" des Arbeitsprogramms.

5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 8 genannten Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen.

6) Ab diesem Zeitpunkt leisten die EFTA-Staaten nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Abs. 8 genannten Programmen und Aktionen.

7) Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in Abs. 8 genannten Programme und Aktionen unterstützen, ist ab der Aufnahme der Zusammenarbeit bei diesen Programmen und Aktionen gewährleistet.

8) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmassnahmen, denen folgende Gemeinschaftsrechtsakte zugrunde liegen: - 393 D 0136: Beschluss 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993-1996) (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30); - 394 D 0782: Beschluss 94/782/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über die Weiterführung des Handynet-Systems im Rahmen der bisherigen Aktivitäten betreffend das erste Modul "Technische Hilfsmittel" (ABl. Nr. L 316 vom 9.12.1994, S. 42)."

Art. 3

Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden zu den Abs. 9 und 10.

Art. 4

Dem Protokoll 31 wird eine Anlage gemäss dem Anhang dieses Beschlusses angefügt.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern alle nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss erfolgt sind.

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

"Anlage 1 zu Protokoll 31

HELIOS II - Arbeitsprogramm 1995

1996

HELIOS II - Arbeitsprogramm Haushaltstechnische Aspekte 1995

1996

Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 1995.

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss Nr. 35/1995

Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; dies gilt gegebenenfalls nicht für Abstimmungen und die im Abschnitt "Haushaltstechnische Aspekte" dieses Arbeitsprogramms behandelten Fragen.

Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; dies gilt gegebenenfalls nicht für Abstimmungen und die im Abschnitt "Haushaltstechnische Aspekte" dieses Arbeitsprogramms behandelten Fragen.

Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; Ziel ist der Aufbau einer Datenbank, die bis zum 1. Januar 1996 alle für die EFTA-Staaten relevanten Informationen enthält: - Die NCC erheben die Daten und übermitteln sie der HELIOS-Sachverständigengruppe. - Die HELIOS-Sachverständigengruppe überträgt die Daten auf CD-ROM; sie liefert den NCC und den Datensammlungszentren (DCC) unentgeltlich aktualisierte CD-ROM (dreimal im Jahr). - Die Informations- und Beratungszentren (IAC) machen die auf CD-ROM gespeicherten Informationen den Behinderten über Netze usw. zugänglich.

1.

und 2. Beratende Gremien und Arbeitsgruppen

Mitwirkung wie 1995, jedoch trägt die Kommission folgende Teilnehmerkosten:

Regierungsvertreter: Reisekosten;

Andere - Reise-, Aufenthalts und Nebenkosten.

Wird ein Teilnehmer wegen seiner Behinderung von einer anderen Person begleitet, so werden deren Kosten in gleicher Weise erstattet wie die des Teilnehmers

Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; u. a. nehmen Vertreter der benannten "Massnahmen" teil an: - Studienbesuchen, Lehrgängen usw., die zu bestimmten Themen veranstaltet werden - alle Kosten werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je "Massnahme" von der Kommission getragen; - Seminaren/Konferenzen am Jahresende - alle Kosten werden von der Kommission getragen

Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; u. a.:

Kein direkter Beitrag zum Haushalt der EG.

Die EFTA-Staaten tragen: - alle ihnen aus ihrer Teilnahme entstehenden Kosten; - alle Kosten der von der HELIOS-Sachverständigengruppe geleisteten notwendigen Dienste, z. B. Vergütungen, Reise- und Ausrüstungskosten der Sachverständigen, die infolge der Ausdehnung des Programms auf die EFTA-Staaten anfallen; - alle Kosten für zusätzliches Personal, das eigens eingestellt wird, um bei der Beteiligung der EFTA-Staaten zu helfen. Vorschläge für zusätzliches Personal: Zwei Sachverständige zur Unterstützung bei den Handynet-Massnahmen, von der HELIOS-Sachverständigengruppe in Brüssel zu ernennen; 1 Sekretär/in zu ihrer Unterstützung. Anmerkung: Die Vorarbeiten der Haushaltsexperten der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten für das Haushaltsjahr 1996 finden nach dem Verfahren des Protokolls 32 zum Abkommen im ersten Halbjahr 1995 statt. Die Beratungen führen zu einem abschliessenden Beschluss über den Finanzbeitrag der EFTA-Staaten zum Gesamthaushalt der EG und behandeln auch die Frage des zusätzlichen Persols.

Voller Beitrag zum Haushalt der EG (nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens)."

[^1]: ABl. Nr. L 253 vom 29.9.1994, S. 34.

[^2]: ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30.

[^3]: ABl. Nr. L 316 vom 9.12.1994, S. 42.

[^4]: Beschluss 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30).

[^5]: Beschluss 94/782/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über die Weiterführung des Handynet-Systems im Rahmen der bisherigen Aktivitäten betreffend das erste Modul "Technische Hilfsmittel" (ABl. Nr. L 316 vom 9.12.1994, S. 42).

[^6]: Beschluss 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30).

[^7]: Beschluss 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30).

[^8]: Beschluss 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30).

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.