Kundmachung vom 16. April 1996 der Beschlüsse Nr. 57/1995 bis 60/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Juli 1995
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1995
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 57/1995 bis 60/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 57/1995 bis 60/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 30/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 1994[^1] geändert.
Die Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 45r (Richtlinie 94/20/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
- "45s. 395 L 0001: Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 52 vom 8.3.1995, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 52 (Richtlinie 90/128/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0003: Richtlinie 95/3/EG der Kommission vom 14. Februar 1995 (ABl. Nr. L 41 vom 23.2.1994, S. 44).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/3/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Kapitel XV des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 12c (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 R 3135: Verordnung (EG) Nr. 3135/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 332 vom 22.12.1994, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3135/94 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) vor den Anpassungen folgendes hinzugefügt: ", geändert durch
Art. 2
Unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) erhalten die Anpassungen a) bis j) folgende Fassung:
- a) Die Verordnung gilt 1995 und 1996 nicht für in Österreich niedergelassene Unternehmen und auch nicht im Zusammenhang mit dem Güterverkehr in österreichischem Gebiet.
- b) Dem Art. 2 wird folgendes angefügt:
"Das jährliche Kabotagekontingent für Island, Liechtenstein und Norwegen setzt sich aus 560 Genehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten; es wird jährlich ab 1. Januar 1996 um 30% erhöht.
Dieses Kontingent wird wie folgt auf Island, Liechtenstein und Norwegen aufgeteilt:
Das Kontingent für Liechtenstein für das Jahr 1995 beträgt entsprechend der Zahl der nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Liechtenstein am 1. Mai 1995 verbleibenden Kalendermonate 8/12 des gesamten Jahreskontingentes.
Die Gemeinschaft erhält 521 zusätzliche Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate gelten; ihre Zahl wird jährlich ab 1. Januar 1996 um 30% erhöht.
Die Kabotagegenehmigungen der Gemeinschaft werden wie folgt auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- c) In Art. 3 Abs. 2 wird "Kommission" durch "EG-Kommission" ersetzt. Im Falle Islands, Liechtensteins und Norwegens übermittelt die EG-Kommission die Kabotagegenehmigungen an den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der sie den betreffenden Niederlassungsländern mitteilt.
- d) In den in den Art. 5 und 11 genannten Fällen wird im Zusammenhang mit EFTA-Staaten "Kommission" durch "Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten" ersetzt.
Die in Art. 5 Abs. 2 genannten zusammenfassenden Übersichten werden gleichzeitig dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss übermittelt, der diese sammelt und an die EG und die EFTA-Staaten weiterleitet.
- e) Art. 6 Abs. 1 Bst. e erhält folgende Fassung:
"Mehrwertsteuer (MwSt.) oder Umsatzsteuer auf Beförderungsdienstleistungen."
- f) In den in Art. 7 genannten Fällen
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt. Diese Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmassnahmen beantragt werden.
Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss gefasst hat, notifiziert sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unverzüglich die getroffenen Massnahmen.
Ist eine der Vertragsparteien der Ansicht, die Schutzmassnahmen hätten ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zur Folge, so findet Art. 114 des Abkommens sinngemäss Anwendung.
- g) Island, Liechtenstein und Norwegen erkennen die von der Kommission und den EG-Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Anhängen I bis III der Verordnung ausgestellten Gemeinschaftsdokumente als ausreichenden Nachweis für die Durchführung von Kabotagefahrten in Island, Liechtenstein und Norwegen an. Für die Zwecke einer solchen Anerkennung wird in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen I, II, III und IV der Verordnung der Ausdruck "Mitgliedstaat(en)" durch "EG-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen" ersetzt.
- h) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen in Übereinstimmung mit den Anhängen I bis III der Verordnung ausgestellten Dokumente in ihrer in Anlage 2 zu diesem Anhang enthaltenen angepassten Fassung als ausreichenden Nachweis für die Durchführung von Kabotagefahrten im Inlandsverkehr eines EG-Mitgliedstaats an.
- i) Falls die Dokumente in den Anhängen I bis IV der Verordnung von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellt werden, so entsprechen diese den in Anlage 2 zu diesem Anhang enthaltenen Muster."
Art. 3
Die Anlage zu diesem Beschluss tritt an die Stelle der Anlage 2 zu Anhang 11 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens (ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 93).
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anlage
zum Beschluss Nr. 60/95
ANLAGE 2 DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/93 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
ANHANG I
ANHANG II
ANHANG III
ANHANG IV
Brüssel, den 18. Juli 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994[^3] geändert.
Die Richtlinie 95/3/EG der Kommission vom 14. Februar 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 18. Juli 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 15/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Oktober 1994[^5] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 3135/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 18. Juli 1995
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/94 vom 28. Oktober 1994 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens[^7] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 18. Juli 1995
(Es folgen die Unterschriften)
(SIEHE ANHANG XIII DES ABKOMMENS, NUMMER 26c, ANPASSUNG UNTER BST. i)
(a)
(Starkes grünes Papier - Abmessungen DIN A4)
(Erste Seite der Kabotagegenehmigung)
(Angabe des Beginns und des Endes der Gültigkeitsdauer)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. ...
für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage)
Die Genehmigung berechtigt[^10]
zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen (im folgenden "Referenzstaaten" genannt), in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Referenzstaaten gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 vom 25. Oktober 1993 in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung und vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.
Diese Genehmigung gilt für zwei Monate, und zwar
[^11]
(b)
(Zweite Seite der Kabotagegenehmigung)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung berechtigt zum Güterkraftverkehr im Inlandsverkehr der EG-Mitgliedstaaten oder der Referenzstaaten, in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist (Kabotage).
Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Referenzstaats, der sie erteilt hat, entzogen werden. Im Fall der Fälschung der Genehmigung kann sie auch von dem EG-Mitgliedstaat oder dem Referenzstaat, in dem die Kabotagebeförderung durchgeführt wird, entzogen werden.
Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug verwendet werden. Unter Fahrzeug ist ein im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassenes, ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmtes Kraftfahrzeug oder eine ausschliesslich für die Güterbeförderung bestimmte Fahrzeugkombination zu verstehen, bei der zumindest das Kraftfahrzeug im Referenzstaat der Niederlassung amtlich zugelassen ist.
Sie ist bei Einsatz von Fahrzeugkombinationen in der Zugmaschine mitzuführen.
Sie ist zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr, die im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführt werden, im Fahrzeug mitzuführen.
Die Kabotagegenehmigung und das Fahrtenberichtsheft müssen vor Beginn der Kabotagebeförderung ausgefüllt werden.
Die Genehmigung und das Fahrtenberichtsheft für Kabotagebeförderungen im Inlandsverkehr sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen auszuhändigen.
Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsregelung in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung unterliegt die Durchführung der Kabotageverfahren den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahme-EG-Mitgliedstaats oder -referenzstaats in folgenden Bereichen:
- a) für den Beförderungsvertrag geltende Preise und Bedingungen;
- b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen; diese Gewichte und Abmessungen dürfen gegebenenfalls die im Niederlassungsreferenzstaat des Verkehrsunternehmers geltenden, keinesfalls aber die technischen Normen überschreiten, die in der Übereinstimmungsbescheinigung vermerkt sind;
- c) Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere;
- d) Lenk- und Ruhezeiten;
- e) MwSt. oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.
Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge gelten dieselben technischen Bau- und Ausrüstungsnormen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.
Diese Genehmigung ist binnen acht Tagen nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer an die zuständige Behörde oder Stelle, die sie erteilt hat, zurückzusenden.
(a)
(Starkes grünes Papier - Abmessungen DIN A4)
(Erste Seite der kürzerfristigen Kabotagegenehmigung)
(Angabe des Beginns und des Endes der Gültigkeitsdauer)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr. ...
für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage)
Die Genehmigung berechtigt[^13]
zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen (im folgenden "Referenzstaaten" genannt), in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder der Referenzstaaten gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 vom 25. Oktober 1993 in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung und vorbehaltlich der allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung.
Diese Genehmigung gilt für einen Monat, und zwar
[^14]
(b)
(Zweite Seite der kürzerfristigen Kabotagegenehmigung)
[Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Referenzstaates, der die Genehmigung erteilt]
Allgemeine Bestimmungen
Diese Genehmigung berechtigt zum Güterkraftverkehr im Inlandsverkehr der EG-Mitgliedstaaten oder der Referenzstaaten, in denen der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist (Kabotage).
Die Genehmigung ist persönlich und nicht übertragbar.
Sie kann von der zuständigen Behörde des Referenzstaats, der sie erteilt hat, entzogen werden. Im Fall der Fälschung der Genehmigung kann sie auch von dem EG-Mitgliedstaat oder dem Referenzstaat, in dem die Kabotagebeförderung durchgeführt wird, entzogen werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.