Kundmachung vom 16. April 1996 des Beschlusses Nr. 62/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-05-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. September 1995

Zustimmung des Landtags: 31. Oktober 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101 macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 62/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 62/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/95 vom 22. Juni 1995 geändert.

Die Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) der folgende Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 L 0012: Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 42).".

Art. 2

In Kapitel I werden im zweiten Absatz der Anpassung die Worte "und 93/59/EWG" durch ", 93/59/EWG und 94/12/EG" ersetzt.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 29. September 1995

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 42.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.