Kundmachung vom 16. April 1996 der Beschlüsse Nr. 64/1995 bis 66/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-05-10
Letzte Aktualisierung 1995-12-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. November 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 1995

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 64/1995 bis 66/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 64/1995 bis 66/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 59/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission vom 27. September 1995 über die zweite Prioritätenliste gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Kapitel XV des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 12e (Verordnung (EG) Nr. 793/93 des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIV des Abkommens wird unter Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission) vor der Anpassung der folgende Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 2131: Verordnung (EG) Nr. 2131/95 der Kommission vom 7. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 214 vom 8.9.1995, S. 6).".

Art. 2

In Anpassung l) unter Nummer 5 wird das Datum '30. Juni 1995' durch '31. Dezember 1995' ersetzt.

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2131/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1995.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XVII des Abkommens wird nach Nummer 3(i) (Entscheidung 94/824/EG des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:

  • "3(j). 395 D 0237: Entscheidung 95/237/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. Nr. L 158 vom 8.7.1995, S. 38).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 95/237/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1995 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 22. November 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 23/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. April 199[^2]5geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 2131/95 der Kommission vom 7. September 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarunge[^3]nist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 22. November 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 54 /95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. Juni 1995 geändert.

Die Entscheidung 95/237/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus den Vereinigten Staaten von Amerika[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 22. November 1995

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.

[^2]: ABl. Nr. L 139 vom 22.6.1995, S. 14.

[^3]: ABl. Nr. L 214 vom 8.9.1995, S. 6.

[^4]: ABl. Nr. L 158 vom 8.7.1995, S. 38.

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