Kundmachung vom 16. April 1996 der Beschlüsse Nr. 68/1995, 69/1995, 72/1995 bis 74/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-05-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 68/1995, 69/1995, 72/1995 bis 74/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 68/1995, 69/1995, 72/1995 bis 74/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 44/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. Juni 1995 geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1102/95 der Kommission vom 16. Mai 1995 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 R 1102: Verordnung (EG) Nr. 1102/95 der Kommission vom 16. Mai 1995 (ABL. Nr. L 110 vom 10.5.1995, S. 9).".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1102/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird in Nummer 18 (Richtlinie 89/647/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0015: Richtlinie 95/15/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 (ABL. Nr. L 125 vom 8.6.1995, S. 23).".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/15/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 82 (Entschliessung 94/C 309/05 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 169/01 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 83 (Entschliessung 95/C 169/01 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 169/02 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 84 (Entschliessung 95/C 169/02 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 169/03 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 15. Dezember 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 24/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 1995[^2] geändert.

Die Richtlinie 95/15/EG der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Anpassung der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute hinsichtlich der technischen Definition der "Zone A" sowie der Gewichtung der Aktiva in Form von durch die Europäischen Gemeinschaften ausdrücklich garantierten Forderungen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 15. Dezember 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert.

Die Entschliessung des Rates 95/C 169/01 vom 19. Juni 1995 über den Ausbau des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 15. Dezember 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert:

Die Entschliessung des Rates 95/C 169/02 vom 19. Juni 1995 zur Frage der Standortverlagerungen im Luftverkehr[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 15. Dezember 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert:

Die Entschliessung des Rates 95/C 169/03 vom 19. Juni 1995 zur Harmonisierung der Sozialvorschriften für den Strassengüterverkehr im Binnenmarkt[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 15. Dezember 1995

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 110 vom 17.5.1995, S. 9.

[^2]: ABl. Nr. L 125 vom 8.6.1995, S. 23.

[^3]: ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 1.

[^4]: ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 1.

[^5]: ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 3.

[^6]: ABl. Nr. C 169 vom 5.7.1995, S. 4.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.