Verordnung vom 14. Mai 1996 über den Verkehr mit Explosivstoffen im Europäischen Wirtschaftsraum
Gestützt auf Art. 30 des Waffengesetzes vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48[^1], und auf Art. 3, 4, 5, 6, 7, 11 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^2], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Verbringung von Explosivstoffen zur Durchführung der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXIX - 1.01).
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf das Inverkehrbringen und die Verbringung von Explosivstoffen in den Europäischen Wirtschaftsraum. Art. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 3
Verhältnis zum Zollvertragsrecht
1) Trifft diese Verordnung keine oder keine abweichenden Regelungen, finden auf das Inverkehrbringen und die Verbringung von Explosivstoffen in den Europäischen Wirtschaftsraum die Bestimmungen des Zollvertragsrechts ergänzend Anwendung. Das Zollvertragsrecht findet insbesondere Anwendung auf:
- a) die Berechtigung zum Verkehr mit Explosivstoffen;
- b) Schutz- und Sicherheitsvorschriften;
- c) die Überwachung des Verkehrs mit Explosivstoffen;
- d) Strafbestimmungen.
2) Auf den Verkehr mit Explosivstoffen in die Schweiz findet das Zollvertragsrecht Anwendung.
Art. 4
Verweise
1) Wird in dieser Verordnung auf Regelungen der Richtlinie 93/15/EWG verwiesen, richtet sich dieser Verweis auf deren jeweils gültige Fassung.
2) Als jeweils gültige Fassung gilt diejenige, die sich aus dem EWRA in Verbindung mit der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, i.d.F. des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, ergibt. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung der Regelungen der Richtlinie 93/15/EWG.
4) Der vollständige Wortlaut der Regelungen von Richtlinie 93/15/EWG wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Einsichtnahme in die und der Bezug der EWR-Rechtssammlung bestimmen sich nach den Bestimmungen von Art. 5 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften, LGBl. 1995 Nr. 99, und der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen.
Art. 5
Geltung
Die Geltung der Regelungen der Richtlinie 93/15/EWG, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, bestimmt sich nach der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, i.d.F. des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101.
Art. 6
Begriffe
1) Explosivstoffe im Sinne dieser Verordnung sind:
- a) Explosivstoffe für zivile Zwecke nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG;
- b) Munition nach Massgabe von Art. 4 des Waffengesetzes vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48.
2) Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen: Abs. 3 bleibt vorbehalten.
- a) des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
- b) des Waffengesetzes vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48;
- c) der Richtlinie 93/15/EWG.
3) Die für die Landespolizei bestimmte Munition ist keine Munition im Sinne dieser Verordnung.
II. Inverkehrbringen von Explosivstoffen
Art. 7
Verkehrsfähigkeit
Explosivstoffe können in Verkehr gebracht werden, sofern dies dieser Verordnung oder dem Zollvertragsrecht entspricht.
Art. 8
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Explosivstoffe können in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- a) die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit erfüllen,
- b) mit der CE-Kennzeichnung versehen und
- c) einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind, das die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit nachweist und bescheinigt.
Art. 9
Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit
1) Die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit von Explosivstoffen bestimmen sich nach Massgabe von Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG. Grundlegende Anforderungen sind insbesondere:
- a) die Beschränkung der Gefährdung von Leib und Leben von Personen oder der Umwelt auf das Mindestmass;
- b) die Erreichung der angegebenen Leistungsfähigkeit;
- c) die umweltgerechte Entsorgung.
2) Entsprechen Explosivstoffe einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit erfüllen.
Art. 10
Konformitätsbewertungsverfahren und CE-Kennzeichnung
1) Die Verfahren für die Prüfung der Übereinstimmung von Explosivstoffen mit den grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit (Konformitätsbewertungsverfahren) bestimmen sich nach Massgabe von Anhang II der Richtlinie 93/15/EWG.
2) Die Konformitätsbewertung kann Dritten übertragen werden. Diese Dritten können in- oder ausländische Fachorganisationen sein, die für die ordnungsgemässe Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Gewähr bieten.
3) Die Verwendung der CE-Kennzeichnung bestimmt sich nach Massgabe von Anhang IV der Richtlinie 93/15/EWG.
Art. 11
Nachträgliche Kontrolle
1) Erfüllen Sprengstoffe die grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit bei bestimmungsgemässer Verwendung nicht oder nicht mehr, wird ihr Inverkehrbringen verboten und ihre Beschlagnahme oder Einziehung angeordnet.
2) Der Hersteller, sein Vertreter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person haben alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
3) Zuständig für die Massnahmen im Sinne von Abs. 1 ist das Amt für Volkswirtschaft. Es unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde ohne Verzug über die Gründe der Massnahmen im Sinne von Abs. 1.[^3]
4) Wird die CE-Kennzeichnung missbräuchlich verwendet, ist der Hersteller, sein Vertreter oder die für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum verantwortliche Person verpflichtet, die Voraussetzungen dieser Verordnung für das Inverkehrbringen zu erfüllen. Das Amt für Volkswirtschaft trifft die notwendigen Entscheidungen und Verfügungen.[^4]
III. Verbringung von Explosivstoffen
Art. 12
Grundsatz
Explosivstoffe können nach Massgabe dieser Verordnung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verbracht werden.
Art. 13
Erwerb und Durchfuhr von Explosivstoffen; Genehmigungspflicht
1) Der Erwerb oder die Durchfuhr von Explosivstoffen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist genehmigungspflichtig.
2) Sind die Voraussetzungen im Sinne von Art. 14 erfüllt, wird die Genehmigung zum Erwerb vom Amt für Volkswirtschaft auf Antrag erteilt. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.[^5]
Art. 14
Voraussetzungen und Erteilung der Genehmigung
1) Die Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb setzt die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb eines Waffenhändlerpatentes im Sinne von Art. 12 des Waffengesetzes vom 3. November 1971, LGBl. 1971 Nr. 48, sowie eine Auskunft über folgende Angaben voraus:
- a) Name und Anschrift des Erwerbers;
- b) Anzahl oder Menge der Explosivstoffe;
- c) Beschreibung der Explosivstoffe unter Einschluss ihrer Identifikationsnummer;
- d) Transportart und Transportstrecke (Abgangs- und Bestimmungsort);
- e) Abgangs- und Ankunftszeit.
2) Die Genehmigung zum Erwerb enthält die Angaben im Sinne von Abs. 1. Sie ist dem Amt für Volkswirtschaft während der Dauer der Verbringung auf Verlangen vorzulegen.[^6]
3) Die Erteilung einer Genehmigung zur Durchfuhr setzt eine Meldung an das Amt für Volkswirtschaft voraus.[^7]
Art. 15
Vereinfachtes Verfahren
1) Bestehen keine besonderen Anforderungen an die Betriebssicherheit von Explosivstoffen oder an die Berechtigung zu ihrem Verkehr, sieht das Amt für Volkswirtschaft von einer Auskunft über die Angaben im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ab. In diesem Falle enthält die Genehmigung zum Erwerb nur Angaben über die Tatsache der Genehmigung.[^8]
2) Art. 14 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 16
Verbringung von Munition
1) Die Verbringung von Munition innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ist genehmigungspflichtig. Ausgenommen ist eine Verbringung von Munition zwischen Inhabern eines Waffenhändlerpatentes.
2) Sind die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 3 erfüllt, wird die Genehmigung zur Verbringung vom Amt für Volkswirtschaft auf Antrag erteilt. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.[^9]
3) Die Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung setzt eine Prüfung der Umstände, unter denen die Verbringung stattfindet sowie eine Auskunft über folgende Angaben voraus:
- a) Name und Anschrift des Veräusserers und des Empfängers;
- b) Anschrift des Bestimmungsortes;
- c) Anzahl oder Menge der Munition;
- d) Beschreibung der Munition;
- e) Transportart und Transportstrecke (Abgangs- und Bestimmungsort);
- f) Abgangs- und Ankunftszeit.
4) Art. 14 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 17
Regierung
1) Die Regierung überwacht den Vollzug dieser Verordnung.
2) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft. Art. 10 Abs. 2 bleibt vorbehalten.[^10]
Art. 18[^11]
Amtshilfe
Das Amt für Volkswirtschaft leistet Amtshilfe nach Massgabe der Regelungen der Richtlinie 93/15/EWG.
Art. 19
Gebühren
Für die Konformitätsbewertung oder nachträgliche Kontrolle von Explosivstoffen werden Gebühren erhoben.
V. Verfahren und Rechtsmittel
Art. 20
Entscheidungen und Verfügungen
1) Werden Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Verordnungen festgestellt, trifft das Amt für Volkswirtschaft die notwendigen Entscheidungen und Verfügungen.[^12]
2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.
Art. 21
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^13]
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^14]
VI. Strafbestimmung
Art. 22
Missbräuchliche Verwendung der CE-Kennzeichnung
1) Wer ohne dass diese die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, wird von der Regierung wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
- a) die CE-Kennzeichnung an Explosivstoffen anbringt oder
- b) mit der CE-Kennzeichnung versehene Explosivstoffe in Verkehr bringt,
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
VII. Schlussbestimmung
Art. 23
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
[^1]: LR 514.1
[^2]: LR 947.1
[^3]: Art. 11 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^4]: Art. 11 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^5]: Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^6]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^7]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^8]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^9]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^10]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^11]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^12]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^13]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 299 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^14]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.