Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz regelt den Bestand, die Aufgaben und die Organisation der politischen Gemeinden. Sie werden in diesem Gesetz und weiteren Erlassen als "Gemeinden" bezeichnet.
2) Wo im Gesetz die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
3) Für Bürgergenossenschaften gelten besondere gesetzliche Bestimmungen. Das vorliegende Gesetz findet auf sie Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
Art. 2
Bestand
Das Fürstentum Liechtenstein umfasst die Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg in der Landschaft Vaduz (Oberland) und Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg in der Landschaft Schellenberg (Unterland).
Art. 3
Begriff
Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie umfassen das durch ihre Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet und üben in den Grenzen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Hoheit über alle in ihrem Gebiet befindlichen Personen und Sachen aus.
Art. 4
Autonomie
Die Gemeinden ordnen und verwalten in ihrem eigenen Wirkungskreis ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Staates selbständig. Sie besorgen im übertragenen Wirkungskreis Aufgaben des Staates.
Art. 5
Politische Rechte
Die politischen Rechte in der Gemeinde umfassen das Stimmrecht, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht der Initiative und des Referendums.
Art. 6
Änderung von Gemeindegrenzen
Änderungen von Gemeindegrenzen erfolgen durch Gesetz. Ein solches Gesetz kann nur erlassen werden, wenn die beteiligten Gemeinden in übereinstimmenden Beschlüssen der Gemeindeversammlungen eine solche Massnahme beschliessen.
Art. 7
Zweckverbände
1) Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben Zweckverbände bilden oder bestehenden beitreten.
2) Der Zweckverband entsteht durch Vereinbarung der Gemeinden über den Verband und die Genehmigung der Vereinbarung durch die Regierung.
3) Die Vereinbarung hat die für eine zweckdienliche und sachgerechte Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben zu enthalten. Es sind insbesondere die Kündigung und Auflösung sowie deren Folgen zu regeln.
Art. 8
Name, Wappen, Farben und Siegel
1) Die Gemeinden führen ihre überkommenen Namen und die vom Landesfürsten verliehenen Wappen, Farben und Siegel.
2) Änderungen des Namens erfolgen durch Gesetz, wenn die Gemeindeversammlung eine solche Massnahme beschliesst.
3) Die Gemeinden sind berechtigt, in einem Reglement nähere Bestimmungen zur Führung und Verwendung der Gemeindewappen und Gemeindeflaggen zu erlassen.
Art. 9
Gemeindeordnung; Reglemente
1) Die Gemeinden legen die Rechte und Pflichten der Einwohner, die Organisation der Behörden und das Verfahren vor den Behörden, soweit nicht gesetzliche Regelungen bestehen, in der Gemeindeordnung fest.
2) Im Rahmen der Gemeindeordnung können bestimmte Aufgabenbereiche durch Reglemente geordnet und übertragen werden.
Art. 10
Ortspolizeiliche Vorschriften
Die Gemeinden können, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, Vorschriften zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen erlassen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Sie können die Nichtbeachtung oder Übertretung der Vorschriften als strafbar erklären und mit Bussen bis zu 10 000 Franken belegen.
Art. 11
Amtliche Kundmachungen
1) Die Gemeinden legen in einem Reglement fest, wie Beschlüsse und Anordnungen, die gemäss Gesetz oder mit Rücksicht auf schützenswerte Interessen veröffentlicht werden müssen, amtlich kundzumachen sind.
2) Die amtliche Kundmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde während einer Dauer von 14 Tagen oder durch schriftliche Mitteilung an jeden Betroffenen. Sie kann zusätzlich erfolgen durch:[^2]
- a) Aufnahme in ein Mitteilungsblatt der Gemeinde, das in alle Haushaltungen verteilt wird;
- b) Anzeige in amtlichen Publikationsorganen;
- c) Übermittlung in Radio und Fernsehen.
2a) Allgemein verbindliche Beschlüsse von Gemeindeorganen müssen jedenfalls während ihrer gesamten Geltungsdauer öffentlich zugänglich sein.[^3]
3) Weitere in Gesetzen geforderte Publikationsarten bleiben vorbehalten.
II. Aufgaben
Art. 12
Eigener Wirkungskreis
1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und verwaltet werden kann. Darüber hinaus kann die Gemeinde Aufgaben in freier Selbstverwaltung wahrnehmen, insoweit gesetzliche Beschränkungen nicht entgegenstehen.
2) In den eigenen Wirkungskreis fallen insbesondere:
- a) die Wahl der Gemeindeorgane;
- b) die Organisation der Gemeinde;
- c) die Verleihung des Gemeindebürgerrechts;
- d) die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie die Errichtung öffentlicher Bauten und Anlagen;
- e) die Erhebung von Umlagen und Festsetzung von Steuerzuschlägen;
- f) die Förderung des sozialen, kulturellen und religiösen Lebens, einschliesslich der Personen-, Familien- und genealogischen Forschung sowie der Führung und Veröffentlichung von Familienchroniken und Biografien;[^4]
- g) die Errichtung und Erhaltung von Kindergärten und Primarschulen;
- h) die Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung;
- i) die Ortsplanung;
- k) die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallentsorgung.
Art. 13
Übertragener Wirkungskreis
1) Der übertragene Wirkungskreis umfasst Angelegenheiten des Staates, welche die Gemeinden aufgrund der Gesetze besorgen.
2) Die Gemeinden sind verpflichtet, an der Vollziehung von Gesetzen mitzuwirken. Sie erhalten dazu die erforderlichen Mittel.
3) Gesetze, welche die Mitwirkung der Gemeinden vorsehen, haben zu bestimmen, ob eine Angelegenheit zum eigenen oder übertragenen Wirkungskreis gehört.
III. Das Gemeindebürgerrecht
Art. 14
Grundsatz
Jeder Landesbürger muss Bürger einer Gemeinde sein, mit Ausnahme der Mitglieder des Fürstlichen Hauses. Es ist ausgeschlossen, mehr als einer Gemeinde als Bürger anzugehören oder überhaupt Gemeindebürger zu sein, ohne das Landesbürgerrecht zu besitzen.
Art. 15
Inhalt
Das Gemeindebürgerrecht verleiht dem Bürger das Heimatrecht der betreffenden Gemeinde. Das Heimatrecht umfasst namentlich das Recht auf Mitwirkung bei der Aufnahme von Bürgern anderer Gemeinden und von ausländischen Staatsbürgern ins Gemeindebürgerrecht und den Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheines.
Art. 16
Das Gemeindebürgerrecht wird erworben:
- a) durch Geburt, Annahme an Kindesstatt oder durch Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind);[^5]
- b) durch Aufnahme auf Antrag:
- aa) des in der Gemeinde wohnhaften Landesbürgers;
- bb) des Kindes eines Gemeindebürgers;
- c) durch Aufnahme im erleichterten Verfahren infolge Eheschliessung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, längerfristigem Wohnsitz oder Staatenlosigkeit;[^6]
- d) durch Aufnahme im ordentlichen Verfahren.
Art. 17
a) Geburt, Annahme an Kindesstatt und Auffinden eines Kindes unbekannter Abstammung (Findelkind)[^7]
1) Das Gemeindebürgerrecht von Kindern liechtensteinischer Mütter und Väter und der Wahlkinder richtet sich nach dem Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.[^8]
2) Besitzen nicht beide Elternteile das Landesbürgerrecht, so erwerben die Kinder das Gemeindebürgerrecht des liechtensteinischen Elternteils.[^9]
3) Findelkinder erhalten das Gemeindebürgerrecht jener Gemeinde, in welcher sie aufgefunden werden.[^10]
Art. 18
aa) In der Gemeinde wohnhafte Landesbürger
1) Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der Antragstelllung in dieser Gemeinde Wohnsitz gehabt haben und im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte sind.
2) Bei der Aufnahme des Antragstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.
3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
Art. 19
bb) Kinder von Gemeindebürgern
1) Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn Vater oder Mutter Gemeindebürger sind.
2) Der Aufnahmeantrag muss vom Antragsteller innert fünf Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit gestellt werden.
3) Bei der Aufnahme des Antragstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.
4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
Art. 20[^11]
c) Einbürgerungen durch Aufnahme im erleichterten Verfahren
Ausländische Staatsbürger, welche durch Aufnahme im erleichterten Verfahren eingebürgert werden, erhalten das Gemeindebürgerrecht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes.
Art. 21
d) Aufnahme im ordentlichen Verfahren
1) Der Gemeinde steht das Recht zu, einem ausländischen Staatsbürger die Aufnahme als Gemeindebürger für den Fall der Verleihung des liechtensteinischen Landesbürgerrechts zuzusichern und ihn bei Erfüllung dieser Voraussetzung als Gemeindebürger aufzunehmen.
2) Mit dem Bewerber erwerben auch sein Ehegatte und seine ehelichen minderjährigen Kinder oder sein eingetragener Partner das Gemeindebürgerrecht, sofern sie bei der Aufnahme ins Landesbürgerrecht einbezogen sind.[^12]
3) Über die Aufnahme entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger. Der Bewerber hat eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Art. 22
Verlust des Gemeindebürgerrechts
Das Gemeindebürgerrecht wird verloren durch:
- a) Verlust des Landesbürgerrechts;
- b) Erwerb des Gemeindebürgerrechts einer anderen Gemeinde.
Art. 23
Gemeindeehrenbürgerrecht
1) Jede Gemeinde hat das Recht, das Gemeindeehrenbürgerrecht zu verleihen; über die Verleihung entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger. Für die Verleihung an ausländische Staatsbürger gelten zudem die Bestimmungen des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts betreffend das Ehrenbürgerrecht.
2) Der Ehrenbürger einer Gemeinde hat das Recht, jederzeit in dieser Gemeinde Wohnsitz zu nehmen. Solange er dort Wohnsitz hat, stehen ihm die politischen Rechte in Gemeindeangelegenheiten zu. Das Ehrenbürgerrecht ist höchstpersönlich und birgt keine weiteren Rechte in sich; ein Anspruch auf Heimatschriften besteht nicht. Es ist zulässig, Ehrenbürger mehrerer Gemeinden zu sein.
IV. Organisation
A. Gemeindeversammlung
1. Allgemeines
Art. 24
Zusammensetzung
Die Gemeindeversammlung wird aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet.
Art. 25
Stellung, Aufgaben und Befugnisse
1) Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde.
2) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen;
- b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates;
- c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
- d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind;
- e) Aufgehoben;[^13]
- f) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben;
- g) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien;
- h) Errichtung von Gemeindeanstalten;
- i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen;
- k) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden;
- l) Änderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen;
- m) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke;
- n) Beschlussfassung über Referenden (Art. 41) und Initiativen (Art. 42).
3) In der Gemeindeordnung wird festgelegt, ob die Beschlussfassung über Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen (Abs. 2 Bst. a), die Errichtung von Gemeindeanstalten (Abs. 2 Bst. h) und die Mitgliedschaft in Zwecksverbänden (Abs. 2 Bst. k) in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates fällt.[^14]
4) Aufgaben und Befugnisse gemäss Abs. 2 Bst. f (Bewilligung von Ausgaben), Bst. g (Bürgschaften und Garantien), Bst. i (Unternehmensbeteiligungen) und Bst. m (Bauvorhaben) fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35 % der betrieblichen Erträge übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20 % der betrieblichen Erträge übersteigen. Massgebend sind jeweils die betrieblichen Erträge der Erfolgsrechnung des Vorjahres abzüglich interner Verrechnungen und Rückerstattungen.[^15]
5) Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über Gemeindebehörden und sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung einschliesslich der Gemeindeanstalten aus.
Art. 26
Beschlussfassung
In allen Fällen, wo dieses oder ein anderes Gesetz die Einberufung oder Abhaltung einer Gemeindeversammlung oder eine Entscheidung der in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger vorsieht, kann der Gemeinderat stattdessen eine Urnenabstimmung anordnen.
2. Versammlung
Art. 27
Einberufung, Verhandlungsfähigkeit
1) Die Gemeindeversammlung wird über Beschluss des Gemeinderates vom Gemeindevorsteher einberufen.
2) Die Gemeindeversammlung ist verhandlungsfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
Art. 28
Aufbieten, Beschlussfassung
1) Spätestens zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten vom Gemeindevorsteher durch Zustellung der Stimmrechtsausweise und der Traktandenliste mit den Anträgen und den allfälligen Erläuterungen aufzubieten. Die Beratungs- und Abstimmungsunterlagen sind öffentlich aufzulegen.
2) Beschluss kann nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 29
Vorsitz
1) Der Gemeindevorsteher hat den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. Bei Verhinderung vertritt ihn sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Mitglied des Gemeinderates.
2) Der Vorsitzende prüft die Stimmberechtigung und die Zahl der Anwesenden. Er sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung.
Art. 30
Öffentlichkeit
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. Der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen die Teilnahme nichtstimmberechtigter Personen untersagen.
Art. 31
Anträge, Abstimmungen
1) Jeder Stimmberechtigte kann zu dem in Behandlung stehenden Sachgeschäft das Wort verlangen und Antrag zur Sache oder zur Geschäftsordnung stellen.
2) Abstimmungen werden offen vorgenommen, wenn nicht mindestens ein Achtel der anwesenden Stimmberechtigten oder fünfzehn der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen. Zur Gültigkeit einer Abstimmung genügt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.
3) Wahlen sind geheim. Zur Gültigkeit von Wahlen genügt die relative Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist.
Art. 32
Vorschlagsrecht
1) Jeder Stimmberechtigte ist befugt, der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen.
2) Der vom Gemeinderat zu prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Versammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe darzulegen.
Art. 33
Anfragerecht
Jeder Stimmberechtigte kann zur Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeverwaltung Anfragen stellen. Der Gemeindevorsteher hat dazu Stellung zu nehmen. Daran kann sich eine allgemeine Aussprache anschliessen.
Art. 34
Beschlüsse
1) Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten anwesend ist. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Gemeindeversammlung einzuberufen, welche unabhängig vom Quorum beschlussfähig ist.
2) Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende stimmt.
3) Die Beschlüsse werden mit der Annahme durch die Stimmberechtigten rechtsgültig. Bedürfen die Beschlüsse der Genehmigung durch die Regierung, werden sie mit der Kundmachung rechtsgültig.
3. Urnenabstimmung
Art. 35[^16]
Wahlen
Der Urnenabstimmung unterliegen die Wahlen des Gemeindevorstehers, der übrigen Mitglieder des Gemeinderates und der Geschäftsprüfungskommission.
Art. 36
Sachgeschäfte
Vor Urnenabstimmungen über Sachgeschäfte finden in der Regel, bei Initiativen jedenfalls auf Begehren der Initianten, vorgängig Informationsversammlungen statt. Die Stimmberechtigten müssen spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung, bei vorgängigen Informationsversammlungen eine Woche davor, über das Sachgeschäft schriftlich informiert werden.
Art. 37
Verfahren
An der Urne entscheiden die Stimmberechtigten nach den gleichen Bestimmungen, wie sie für Landesangelegenheiten gelten, wobei ein rechtsgültiger Beschluss nur zustande kommt, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnimmt.
B. Gemeinderat
1. Zusammensetzung
Art. 38
Mitgliederzahl
1) Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher und in Gemeinden mit weiteren Mitgliedern. Die Zahl ist in der Gemeindeordnung festzulegen.
- a) bis 1 500 Einwohnern aus sechs oder acht,
- b) bis 3 000 Einwohnern aus acht oder zehn,
- c) über 3 000 Einwohnern aus zehn oder zwölf
2) Für die Einwohnerzahl ist die letzte publizierte amtliche Einwohnerstatistik massgebend.
2. Stellung
Art. 39
Vertretung der Gemeinde
Der Gemeinderat und der Gemeindevorsteher vertreten die Gemeinde nach Massgabe ihrer Befugnisse.
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