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Kundmachung vom 9. Juli 1996 der Beschlüsse Nr. 70/1995 und 71/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1996-08-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 1995

Zustimmung des Landtags: 2. Mai 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 70/1995 und 71/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 70/1995 und 71/1995 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehende Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert.

Die Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 41 (Verordnung (EG) Nr. 2183/78 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/15/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 42 (Entscheidung 82/529/EWG des Rates) die folgende Überschrift und die folgende Nummer eingefügt: "(iii) Marktzugang

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/18/EWG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 15. Dezember 1995

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehende Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 60/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Juli 1995 geändert.

Die Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 15. Dezember 1995

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 75.

[^2]: ABl. Nr. L 143 vom 27.6.1995, S. 70.