Kundmachung vom 25. Juni 1996 des Beschlusses Nr. 11/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-07-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. März 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 11/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 11/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/96 vom 26. Januar 1996 geändert.

Die Anwendung des Beschlusses Nr. 155 vom 6. Juli 1994 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 bis 411) wurde für die neuen Mitgliedstaaten Österreich, Schweden und Finnland durch Beschluss Nr. 157 vom 1. Juli 1995 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer bestätigt -

Der Beschluss Nr. 155 vom 6. Juli 1994 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 bis 411)[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen-

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 29 (Beschluss Nr. 130) der folgende Gedankenstrich hinzugefügt: "- 394 X 0155: Beschluss Nr. 155 vom 6. Juli 1994 (E 401 bis 411) (ABl. Nr. L 209 vom 5.9.1995, S. 1)."

Art. 2

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 42 (Beschluss Nr. 147) der folgende Gedankenstrich hinzugefügt: geändert durch:

Art. 3

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 155 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 12. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 209 vom 5.9.1995, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.